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Behördengang suchen

Wohnung beim Rundfunkbeitrag anmelden

Eine Wohnung, ein Beitrag — unabhängig von der Personenzahl

Online möglichUnverzüglich

Der Grundsatz steht in einem Satz: § 2 Abs. 1 RBStV bestimmt, dass „im privaten Bereich … für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten" ist. Nicht pro Person, nicht pro Gerät, nicht pro Fernseher – pro Wohnung. Eine Wohngemeinschaft mit vier Personen zahlt einen Beitrag, ein Single-Haushalt zahlt denselben.

Wer als Inhaber gilt, sagt der Absatz 2: „Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt." Vermutet wird das bei jeder Person, die dort gemeldet ist oder im Mietvertrag steht. Und nach Absatz 3 haften mehrere Beitragsschuldner „als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung" – das Amt darf sich also an eine einzige Person halten, die dann intern ausgleichen muss.

Der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen, ist der Beginn. § 7 Abs. 1 RBStV sagt: Die Pflicht „beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung … innehat". Nicht am Einzugstag. Wer am 28. einzieht, schuldet den vollen Monat – ein halber Beitrag existiert nicht.

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat je Wohnung – und zwar seit August 2021, nicht erst seit 2024. Festgesetzt hat ihn nicht ein Staatsvertrag, sondern das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021, nachdem die vorgesehene Anpassung an der Ablehnung eines einzelnen Landes gescheitert war. Die KEF hatte in ihrem 24. Bericht (Februar 2024) eine Anhebung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen; die Regierungschefs der Länder beschlossen im Dezember 2024, den Betrag „für einen Zeitraum von zwei Jahren" beizubehalten. Zwei Dinge sind derzeit offen und sollten Sie kennen, bevor Sie mit einem bestimmten Betrag planen: Über die Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF gegen die unterbliebene Erhöhung ab 1. Januar 2025 (1 BvR 2524/24, 1 BvR 2525/24) hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt; eine Entscheidung steht noch aus. Und die KEF empfiehlt in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Anhebung auf 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027. Eine KEF-Empfehlung ist kein geltendes Recht – erst die Länder setzen den Betrag fest. Wer heute plant, rechnet deshalb mit 18,36 Euro und weiß, dass sich das ändern kann.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2 RBStV · § 7 RBStV · § 8 RBStV
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Der RBStV ist ein Staatsvertrag der Länder; zuständig ist Ihre Landesrundfunkanstalt. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beitrag18,36 EURJe Wohnung und Monat
Je WohnungNur einmalEgal wie viele Personen
BeginnErster des MonatsNicht der Einzugstag
AnzeigeUnverzüglichKeine Schonfrist
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Name, Geburtsdatum und Anschrift

Die Pflichtangaben zählt § 8 Abs. 4 RBStV auf: Vor- und Familienname, Tag der Geburt, die Anschrift der Wohnung und das Datum des Beginns des Innehabens. Letzteres bestimmt, ab wann gerechnet wird – geben Sie es korrekt an, denn eine spätere Korrektur verlangt Nachweise.

Ihre Beitragsnummer, falls vorhanden

Wer schon einmal angemeldet war, hat eine. Sie mitzuliefern verhindert das häufigste Ärgernis: ein zweites Beitragskonto für dieselbe Person, aus dem später widersprüchliche Mahnungen entstehen, die niemand zuordnen kann.

Angaben zu Mitbewohnern

Ist für die Wohnung bereits jemand angemeldet, brauchen Sie sich nicht zusätzlich anzumelden – ein Beitrag je Wohnung. Nennen Sie in dem Fall die Beitragsnummer der bereits zahlenden Person, statt ein eigenes Konto anzulegen.

IBAN für das SEPA-Lastschriftmandat

Nicht zwingend, aber die verlässlichste Variante. Wer überweist, muss die Termine selbst im Blick behalten – und genau daran scheitern die meisten Säumniszuschläge (siehe unten zur Einmalzahlungsaufforderung).

Bei mehreren Wohnungen: die Adressen beider

Für eine Nebenwohnung gibt es eine Befreiung nach § 4a RBStV, aber nur auf Antrag. Melden Sie beide Wohnungen an und stellen Sie den Antrag sofort – die Rückwirkung hängt an einer Drei-Monats-Frist.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob die Wohnung schon angemeldet ist

    Da nur ein Beitrag je Wohnung anfällt, ist die erste Frage nicht „wie melde ich mich an", sondern „zahlt hier schon jemand". In einer WG oder beim Zusammenzug mit einer Partnerin genügt die vorhandene Anmeldung. Eine überflüssige zweite Anmeldung erzeugt ein zweites Konto und Doppelforderungen, die mühsam wieder aufzulösen sind.

  2. 2

    Unverzüglich anmelden — es gibt keine Schonfrist

    § 8 Abs. 1 RBStV verlangt, das Innehaben einer Wohnung „unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt" anzuzeigen. „Unverzüglich" ist keine Monatsfrist: Wer auf eine vermeintliche Vier-Wochen-Karenz baut, hat sie nie gehabt. Die Anmeldung geht online, per Formular oder schriftlich.

  3. 3

    Den richtigen Monat angeben

    Maßgeblich ist der Erste des Monats, in dem Sie die Wohnung erstmals innehaben (§ 7 Abs. 1 RBStV). Bei einem Einzug am 28. März beginnt die Pflicht am 1. März, nicht am 28. Ein anteiliger Monatsbeitrag ist im Staatsvertrag nicht vorgesehen.

  4. 4

    Den Zahlungsrhythmus wählen

    Gesetzlicher Regelfall ist die Zahlung „in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate" (§ 7 Abs. 3 RBStV), also 55,08 Euro je Quartal. Halbjährlich sind es 110,16 Euro, jährlich 220,32 Euro – jeweils im Voraus. Der Betrag ändert sich dadurch nicht, nur die Anzahl der Buchungen.

  5. 5

    Am besten SEPA-Lastschrift einrichten

    Der Grund ist nicht Bequemlichkeit, sondern die Umstellung bei Überweisungen: Der Beitragsservice verschickt keine wiederkehrenden Zahlungsaufforderungen mehr, sondern einmalig ein Schreiben mit den Terminen, die dann „fortlaufend und somit auch für alle Folgejahre" gelten. Wer auf die gewohnte Erinnerung wartet, gerät in Verzug.

  6. 6

    Die Zahlungstermine notieren

    Der Dreimonatsrhythmus führt zu den Terminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Tragen Sie sie ein, wenn Sie überweisen. Die Vier-Wochen-Frist bis zum Säumniszuschlag läuft ab Fälligkeit, nicht ab einer Mahnung.

  7. 7

    Befreiung oder Ermäßigung gleich mitprüfen

    Wer Sozialleistungen bezieht oder eine Schwerbehinderung hat, kann nach § 4 RBStV befreit oder auf ein Drittel ermäßigt werden – beides aber nur auf Antrag. Eine automatische Prüfung findet nicht statt. Stellen Sie den Antrag zusammen mit der Anmeldung, statt später drei Jahre rückwirkend nachzufordern.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was zu zahlen istUnd warum die Zahl seit fünf Jahren gleich ist
Monatlich geschuldet18,36 EUR
Dreimonatlich (gesetzlicher Regelfall)55,08 EUR
Halbjährlich110,16 EUR
Jährlich220,32 EUR
Ermäßigt (ein Drittel)6,12 EUR
Anmeldung selbstKostenlos
Säumniszuschlag1 %, mindestens 8,00 EUR

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat je Wohnung – und zwar seit August 2021, nicht erst seit 2024. Festgesetzt hat ihn nicht ein Staatsvertrag, sondern das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021, nachdem die vorgesehene Anpassung an der Ablehnung eines einzelnen Landes gescheitert war. Die KEF hatte in ihrem 24. Bericht (Februar 2024) eine Anhebung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen; die Regierungschefs der Länder beschlossen im Dezember 2024, den Betrag „für einen Zeitraum von zwei Jahren" beizubehalten. Zwei Dinge sind derzeit offen und sollten Sie kennen, bevor Sie mit einem bestimmten Betrag planen: Über die Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF gegen die unterbliebene Erhöhung ab 1. Januar 2025 (1 BvR 2524/24, 1 BvR 2525/24) hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt; eine Entscheidung steht noch aus. Und die KEF empfiehlt in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Anhebung auf 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027. Eine KEF-Empfehlung ist kein geltendes Recht – erst die Länder setzen den Betrag fest. Wer heute plant, rechnet deshalb mit 18,36 Euro und weiß, dass sich das ändern kann. Für den Alltag heißt das: 55,08 EUR dreimonatlich, 110,16 EUR halbjährlich, 220,32 EUR jährlich. Der gesetzliche Regelfall ist der Dreimonatszeitraum, gezahlt „in der Mitte" desselben (§ 7 Abs. 3 RBStV) – daraus ergeben sich die Termine 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Ein anderer Rhythmus ändert nur die Anzahl der Buchungen, nicht die Summe. Beim Säumniszuschlag lohnt der Blick auf die Rechtsquelle, weil die Zahl nicht im Staatsvertrag steht: § 9 Abs. 2 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalt nur, die „Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen" durch Satzung zu regeln – einen Betrag oder Prozentsatz nennt er nicht. Die Beitragssatzungen der Anstalten, die im Wesentlichen wortgleich sind, bestimmen in ihrem § 11: Wird der Beitrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt, wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 Euro fällig. Drei Punkte werden dabei fast immer unterschlagen: die Vier-Wochen-Frist, das ein Prozent (bei hohen Rückständen liegt es deutlich über dem Mindestbetrag) und die Begrenzung, dass je Bescheid nur ein einziger Säumniszuschlag festgesetzt werden kann.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Eine Wohnung, ein Beitrag. Die Personenzahl ist gleichgültig – in einer WG zahlt nicht jede Person einzeln.

Die Pflicht beginnt am Ersten des Monats, nicht am Einzugstag. Ein Einzug am 28. kostet den vollen Monat.

„Unverzüglich" ist keine Monatsfrist. Eine Schonfrist, auf die man sich berufen könnte, gibt es nicht.

Mehrere Bewohner haften als Gesamtschuldner. Das Amt darf sich an eine Person halten; der Ausgleich ist Ihre Sache.

Erwarten Sie keine wiederkehrende Zahlungsaufforderung mehr, wenn Sie überweisen – die Termine kommen einmalig und gelten dauerhaft.

Der Säumniszuschlag läuft nach vier Wochen an, nicht erst nach einer Mahnung.

Befreiung und Ermäßigung gibt es nur auf Antrag. Niemand prüft das von sich aus, auch nicht bei laufendem Leistungsbezug.

Für eine Nebenwohnung gibt es eine eigene Befreiung nach § 4a RBStV – ebenfalls nur auf Antrag, und die Rückwirkung hängt an drei Monaten.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Sich zusätzlich anmelden, obwohl die Wohnung schon angemeldet ist. Ergebnis: zwei Konten und Doppelforderungen, die später mühsam zusammengeführt werden müssen.

Den Einzugstag als Beginn angeben und mit einem anteiligen Monat rechnen. Gezählt wird ab dem Ersten des Monats.

Auf eine Schonfrist vertrauen. § 8 verlangt die Anzeige unverzüglich; die Pflicht entsteht ohnehin unabhängig von der Meldung.

Bei Überweisung auf die gewohnte Erinnerung warten. Sie kommt nicht mehr – und der Säumniszuschlag folgt vier Wochen nach Fälligkeit.

Annehmen, ohne Fernseher entstehe keine Pflicht. Der Beitrag knüpft an die Wohnung an, nicht an ein Gerät.

Die Befreiung erst Monate später beantragen. Rückwirkend sind höchstens drei Jahre möglich, aber der Aufwand steigt und Nachweise fehlen später oft.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss in einer WG jede Person zahlen?

Nein. § 2 Abs. 1 RBStV knüpft an die Wohnung an, nicht an die Person: „Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." Eine Wohngemeinschaft mit vier Bewohnern zahlt also einmal 18,36 Euro, nicht viermal. Praktisch meldet sich eine Person an und die übrigen teilen intern. Wichtig ist dabei Absatz 3: Mehrere Beitragsschuldner haften „als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung" – die Landesrundfunkanstalt darf sich an eine Person halten, und wer zahlt, muss den Ausgleich selbst von den Mitbewohnern holen. Regeln Sie das deshalb ausdrücklich, bevor jemand auszieht.

Ab wann muss ich zahlen — ab dem Einzugstag?

Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler. § 7 Abs. 1 RBStV bestimmt, dass die Pflicht „mit dem Ersten des Monats" beginnt, in dem Sie die Wohnung erstmals innehaben. Wer am 28. März einzieht, schuldet den Beitrag ab dem 1. März – also den vollen Monat für drei Tage Nutzung. Einen anteiligen Monatsbeitrag kennt der Staatsvertrag nicht. Umgekehrt gilt dieselbe Logik am Ende: Auch der Auszugsmonat wird voll berechnet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands entsteht dadurch kein doppelter Beitrag, solange Sie die alte Wohnung ordnungsgemäß abmelden – aber genau daran hängt viel, siehe die Frage zur Abmeldung.

Ich habe keinen Fernseher — muss ich trotzdem zahlen?

Ja. Der Rundfunkbeitrag ist seit 2013 geräteunabhängig: Er knüpft an das Innehaben einer Wohnung an, nicht an den Besitz eines Empfangsgeräts. Ob Sie einen Fernseher, ein Radio, ein Smartphone oder gar nichts davon besitzen, ist für die Beitragspflicht ohne Bedeutung, und auch die Frage, ob Sie die Angebote tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Das war die zentrale Änderung gegenüber der früheren Rundfunkgebühr, und es ist der Grund, warum das frühere „Abmelden des Geräts" heute ins Leere geht. Wer wirtschaftlich nicht zahlen kann, hat einen anderen Weg: die Befreiung nach § 4 RBStV bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder im Härtefall.

Wie schnell muss ich mich anmelden?

§ 8 Abs. 1 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich schriftlich". Das ist bewusst keine feste Frist, und vor allem ist es keine Monatsfrist, wie viele annehmen. Praktisch bedeutet es: ohne schuldhaftes Zögern, also sobald Sie dazu vernünftigerweise in der Lage sind. Wichtiger als der genaue Zeitpunkt ist aber ein anderer Umstand: Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob und wann Sie sich melden. Wer die Anmeldung aufschiebt, spart deshalb nichts – die Beiträge laufen auf und werden später in einer Summe festgesetzt, dann zuzüglich Säumniszuschlag. Die Anmeldung ist der günstigere Weg, nicht der teurere.

Was kostet der Beitrag genau und wann wird er fällig?

18,36 Euro monatlich je Wohnung. Geschuldet wird monatlich, gezahlt aber nach § 7 Abs. 3 RBStV „in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate" – das ergibt 55,08 Euro je Quartal zu den Terminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Wunsch können Sie halbjährlich (110,16 Euro) oder jährlich (220,32 Euro) im Voraus zahlen; die Jahressumme bleibt in allen Varianten gleich. Wird nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt, fällt nach § 11 der Beitragssatzung ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro an.

Bekomme ich eine Erinnerung vor jeder Zahlung?

Wenn Sie überweisen: künftig nicht mehr. Der Beitragsservice stellt schrittweise um und verschickt statt wiederkehrender Zahlungsaufforderungen nur noch einmalig ein Schreiben mit Ihren Zahlungsterminen, die dann „fortlaufend und somit auch für alle Folgejahre" gelten – „ohne dass Sie erneut daran erinnert werden". Ein allgemeines Startdatum gibt es nicht: Die offizielle Auskunft lautet, wann das Schreiben bei Ihnen ankommt, lasse sich „noch nicht allgemeingültig sagen". Das Risiko liegt auf der Hand – wer weiter auf die gewohnte Erinnerung wartet, gerät ohne eigenes Zutun in Verzug. Beim SEPA-Lastschriftverfahren ändert sich nichts, weil dort nichts zu erinnern ist.

Wer schickt mir eigentlich die Post — der Beitragsservice?

Verschicken tut es der Beitragsservice, entscheiden tut jemand anderes. § 10 Abs. 7 RBStV beschreibt ihn als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" – er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und nimmt nur Aufgaben für die Anstalten wahr. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge „durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt", also durch WDR, BR, NDR, SWR, MDR und die übrigen. Praktisch ist das dann wichtig, wenn Sie sich wehren wollen: Widerspruch und Klage richten sich gegen Ihre Landesrundfunkanstalt, und die maßgebliche Kontaktadresse steht auf dem Bescheid selbst.

Ich habe zwei Wohnungen — zahle ich zweimal?

Ohne Antrag ja, mit Antrag in aller Regel nein. Da der Beitrag je Wohnung anfällt, entstünde für eine Zweitwohnung ein zweiter Beitrag. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt; seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor – aber ausdrücklich nur auf Antrag und nur für Personen, die für die Hauptwohnung selbst den Beitrag zahlen. Melden Sie beide Wohnungen an und stellen Sie den Antrag sofort: Wird er innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen; danach erst ab dem Antragsmonat.

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