Muss in einer WG jede Person zahlen?
Nein. § 2 Abs. 1 RBStV knüpft an die Wohnung an, nicht an die Person: „Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." Eine Wohngemeinschaft mit vier Bewohnern zahlt also einmal 18,36 Euro, nicht viermal. Praktisch meldet sich eine Person an und die übrigen teilen intern. Wichtig ist dabei Absatz 3: Mehrere Beitragsschuldner haften „als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung" – die Landesrundfunkanstalt darf sich an eine Person halten, und wer zahlt, muss den Ausgleich selbst von den Mitbewohnern holen. Regeln Sie das deshalb ausdrücklich, bevor jemand auszieht.
Ab wann muss ich zahlen — ab dem Einzugstag?
Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler. § 7 Abs. 1 RBStV bestimmt, dass die Pflicht „mit dem Ersten des Monats" beginnt, in dem Sie die Wohnung erstmals innehaben. Wer am 28. März einzieht, schuldet den Beitrag ab dem 1. März – also den vollen Monat für drei Tage Nutzung. Einen anteiligen Monatsbeitrag kennt der Staatsvertrag nicht. Umgekehrt gilt dieselbe Logik am Ende: Auch der Auszugsmonat wird voll berechnet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands entsteht dadurch kein doppelter Beitrag, solange Sie die alte Wohnung ordnungsgemäß abmelden – aber genau daran hängt viel, siehe die Frage zur Abmeldung.
Ich habe keinen Fernseher — muss ich trotzdem zahlen?
Ja. Der Rundfunkbeitrag ist seit 2013 geräteunabhängig: Er knüpft an das Innehaben einer Wohnung an, nicht an den Besitz eines Empfangsgeräts. Ob Sie einen Fernseher, ein Radio, ein Smartphone oder gar nichts davon besitzen, ist für die Beitragspflicht ohne Bedeutung, und auch die Frage, ob Sie die Angebote tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Das war die zentrale Änderung gegenüber der früheren Rundfunkgebühr, und es ist der Grund, warum das frühere „Abmelden des Geräts" heute ins Leere geht. Wer wirtschaftlich nicht zahlen kann, hat einen anderen Weg: die Befreiung nach § 4 RBStV bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder im Härtefall.
Wie schnell muss ich mich anmelden?
§ 8 Abs. 1 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich schriftlich". Das ist bewusst keine feste Frist, und vor allem ist es keine Monatsfrist, wie viele annehmen. Praktisch bedeutet es: ohne schuldhaftes Zögern, also sobald Sie dazu vernünftigerweise in der Lage sind. Wichtiger als der genaue Zeitpunkt ist aber ein anderer Umstand: Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob und wann Sie sich melden. Wer die Anmeldung aufschiebt, spart deshalb nichts – die Beiträge laufen auf und werden später in einer Summe festgesetzt, dann zuzüglich Säumniszuschlag. Die Anmeldung ist der günstigere Weg, nicht der teurere.
Was kostet der Beitrag genau und wann wird er fällig?
18,36 Euro monatlich je Wohnung. Geschuldet wird monatlich, gezahlt aber nach § 7 Abs. 3 RBStV „in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate" – das ergibt 55,08 Euro je Quartal zu den Terminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Wunsch können Sie halbjährlich (110,16 Euro) oder jährlich (220,32 Euro) im Voraus zahlen; die Jahressumme bleibt in allen Varianten gleich. Wird nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt, fällt nach § 11 der Beitragssatzung ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro an.
Bekomme ich eine Erinnerung vor jeder Zahlung?
Wenn Sie überweisen: künftig nicht mehr. Der Beitragsservice stellt schrittweise um und verschickt statt wiederkehrender Zahlungsaufforderungen nur noch einmalig ein Schreiben mit Ihren Zahlungsterminen, die dann „fortlaufend und somit auch für alle Folgejahre" gelten – „ohne dass Sie erneut daran erinnert werden". Ein allgemeines Startdatum gibt es nicht: Die offizielle Auskunft lautet, wann das Schreiben bei Ihnen ankommt, lasse sich „noch nicht allgemeingültig sagen". Das Risiko liegt auf der Hand – wer weiter auf die gewohnte Erinnerung wartet, gerät ohne eigenes Zutun in Verzug. Beim SEPA-Lastschriftverfahren ändert sich nichts, weil dort nichts zu erinnern ist.
Wer schickt mir eigentlich die Post — der Beitragsservice?
Verschicken tut es der Beitragsservice, entscheiden tut jemand anderes. § 10 Abs. 7 RBStV beschreibt ihn als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" – er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und nimmt nur Aufgaben für die Anstalten wahr. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge „durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt", also durch WDR, BR, NDR, SWR, MDR und die übrigen. Praktisch ist das dann wichtig, wenn Sie sich wehren wollen: Widerspruch und Klage richten sich gegen Ihre Landesrundfunkanstalt, und die maßgebliche Kontaktadresse steht auf dem Bescheid selbst.
Ich habe zwei Wohnungen — zahle ich zweimal?
Ohne Antrag ja, mit Antrag in aller Regel nein. Da der Beitrag je Wohnung anfällt, entstünde für eine Zweitwohnung ein zweiter Beitrag. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt; seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor – aber ausdrücklich nur auf Antrag und nur für Personen, die für die Hauptwohnung selbst den Beitrag zahlen. Melden Sie beide Wohnungen an und stellen Sie den Antrag sofort: Wird er innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen; danach erst ab dem Antragsmonat.