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Behördengang suchen

Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien

§ 4a RBStV — auch wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner die Hauptwohnung zahlt

SchriftlichNur auf Antrag

Weil der Beitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV je Wohnung anfällt, entstünde für eine Zweitwohnung ein zweiter Beitrag – 220,32 Euro im Jahr zusätzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt; seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung vor.

Der entscheidende Satz lautet aber: nur auf Antrag. Von Amts wegen wird nichts geprüft, auch dann nicht, wenn beide Wohnungen bereits auf Ihren Namen angemeldet sind. Wer nach dem Urteil davon ausging, die Sache habe sich erledigt, zahlt seither doppelt.

Ein Punkt der Norm wird dabei regelmäßig zu eng gelesen und kostet vielen Menschen den Anspruch: Antragsberechtigt ist, wer „selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Es genügt also, wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner zahlt – Sie müssen das Beitragskonto der Hauptwohnung nicht selbst führen. Genau daran scheitern viele, die sich für nicht berechtigt halten, weil die Hauptwohnung „auf den anderen läuft".

Und zur Frist, die häufig missverstanden wird: Die drei Monate sind keine Ausschlussfrist. Sie entscheiden nur darüber, ab wann die Befreiung wirkt – der Anspruch selbst geht nicht verloren.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 4a RBStV · § 2 RBStV · BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Zuständig ist Ihre Landesrundfunkanstalt. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ersparnis220,32 EUR/JahrDer zweite Beitrag entfällt
VoraussetzungBeitrag für die HauptwohnungAuch durch Ehe- oder Lebenspartner
Drei MonateNur für die RückwirkungKeine Ausschlussfrist
PrüfungNur auf AntragNie von Amts wegen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Melderechtlicher Nachweis oder Zweitwohnungssteuerbescheid

§ 4a Abs. 4 RBStV verlangt ausdrücklich die „Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids". Es genügt eines von beiden – wer ohnehin Zweitwohnungssteuer zahlt, hat den Nachweis bereits im Haus und muss keine Meldebescheinigung kaufen.

Bezeichnung beider Wohnungen

Haupt- und Nebenwohnung mit vollständiger Anschrift, jeweils mit der melderechtlichen Zuordnung. Aus den Meldedaten muss hervorgehen, welche die Hauptwohnung ist – nicht welche Sie häufiger nutzen, sondern welche melderechtlich als Hauptwohnung geführt wird.

Die Beitragsnummer für die Hauptwohnung

Ohne sie kann nicht geprüft werden, dass für die Hauptwohnung tatsächlich gezahlt wird – die Kernvoraussetzung des § 4a. Zahlt Ihr Ehe- oder Lebenspartner, geben Sie dessen Beitragsnummer an; das ist ausdrücklich zulässig.

Auf Verlangen: Nachweis der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Die Norm sieht vor, dass auf Verlangen ein „behördlicher Nachweis, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht", vorzulegen ist – also Heiratsurkunde oder entsprechende Bescheinigung. Nur nötig, wenn Sie sich auf die Zahlung des Partners stützen.

Das Datum, ab dem die Voraussetzungen vorliegen

Es entscheidet über die Rückwirkung. Maßgeblich ist der Monat, in dem beide Wohnungen bestehen und für die Hauptwohnung gezahlt wird – nicht das Datum, an dem Sie davon erfahren haben.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, welche Wohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist

    Der § 4a knüpft an die melderechtliche Einordnung an, nicht an Ihre tatsächliche Nutzung. Stimmt sie nicht mit den Verhältnissen überein, korrigieren Sie zuerst beim Bürgeramt – ein Antrag auf Grundlage falscher Meldedaten wird abgelehnt und muss danach ohnehin neu gestellt werden.

  2. 2

    Klären, wer für die Hauptwohnung zahlt

    Es genügt, dass Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner den Beitrag für die Hauptwohnung entrichten. Das ist weiter, als die meisten annehmen: Läuft das Konto der Hauptwohnung auf Ihren Ehepartner, sind Sie trotzdem antragsberechtigt. Nicht ausreichend ist dagegen die Zahlung durch andere Mitbewohner ohne diesen Status.

  3. 3

    Den Nachweis besorgen — den günstigeren von beiden

    Verlangt wird ein melderechtlicher Nachweis oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid. Wer Zweitwohnungssteuer zahlt, hat den Bescheid bereits und spart die Gebühr für Meldebescheinigungen. Prüfen Sie das zuerst, bevor Sie zwei Bescheinigungen kaufen.

  4. 4

    Den Antrag stellen — je früher, desto weiter zurück

    Der Antrag geht an die zuständige Landesrundfunkanstalt beziehungsweise über den Beitragsservice, mit den Angaben zu beiden Wohnungen und dem Nachweis. Er wird nie von Amts wegen geprüft, auch nicht, wenn beide Wohnungen dort bereits bekannt sind.

  5. 5

    Die Drei-Monats-Regel richtig einordnen

    Nach § 4a RBStV beginnt die Befreiung „mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen … vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten … gestellt wird". Später gestellt, beginnt sie erst mit dem Antragsmonat. Der Anspruch geht also nicht verloren – verloren geht nur die Rückwirkung.

  6. 6

    Auch dann beantragen, wenn die drei Monate längst vorbei sind

    Das ist der praktisch wichtigste Schritt dieser Seite. Wer seit Jahren doppelt zahlt, bekommt die Vergangenheit zwar nicht zurück, aber ab dem Antragsmonat entfallen 220,32 Euro im Jahr. Jeder weitere Monat Zögern kostet 18,36 Euro – die Frist ist kein Grund, es zu lassen, sondern ein Grund, es sofort zu tun.

  7. 7

    Bei Wegfall der Voraussetzungen melden

    Endet die Hauptwohnung, ändert sich die melderechtliche Zuordnung oder entfällt die Zahlung für die Hauptwohnung, entfallen auch die Voraussetzungen der Befreiung. Das ist anzuzeigen – nicht gemeldete Änderungen führen zu einer rückwirkenden Aufhebung und damit zu einer Nachforderung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Befreiung wert istUnd was die drei Monate wirklich bedeuten
AntragKostenlos
Ersparnis je Monat18,36 EUR
Ersparnis je Jahr220,32 EUR
Antrag binnen drei MonatenWirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen
Antrag späterWirkt ab dem Antragsmonat
NachweisMelderechtlich oder Zweitwohnungssteuer

Der Antrag ist kostenlos und spart den vollständigen zweiten Beitrag: 18,36 Euro im Monat, 220,32 Euro im Jahr. Zur Frist, weil sie fast überall als Ausschlussfrist dargestellt wird und deshalb Menschen davon abhält, überhaupt noch zu beantragen: § 4a RBStV bestimmt, dass die Befreiung „mit dem Ersten des Monats [beginnt], in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen … gestellt wird". Wird er später gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Antragsmonat. Das ist eine Regel über die Rückwirkung, nicht über den Anspruch: Wer die drei Monate verpasst hat, verliert die zurückliegenden Monate – aber nicht die Zukunft. Wer seit Jahren doppelt zahlt, sollte deshalb heute beantragen statt gar nicht; jeder weitere Monat Zögern kostet exakt 18,36 Euro. Ebenso weit gefasst ist der Kreis der Berechtigten: Voraussetzung ist, dass „sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Beitrag für die Hauptwohnung zahlt. Dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Partner läuft, ist also kein Hinderungsgrund – ein Missverständnis, das vielen Paaren den Anspruch kostet. Als Nachweis genügt „ein melderechtlicher Nachweis oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid"; wer Zweitwohnungssteuer zahlt, muss also keine Meldebescheinigungen kaufen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Befreiung gibt es nur auf Antrag. Das BVerfG-Urteil von 2018 wirkt nicht von selbst, auch wenn beide Wohnungen angemeldet sind.

Es genügt, wenn Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Hauptwohnung zahlt. Das Konto muss nicht auf Sie laufen.

Die drei Monate sind keine Ausschlussfrist – sie entscheiden nur über die Rückwirkung. Der Anspruch bleibt.

Beantragen Sie auch nach Jahren noch. Ab dem Antragsmonat entfallen 220,32 Euro im Jahr.

Ein Zweitwohnungssteuerbescheid genügt als Nachweis – dann brauchen Sie keine Meldebescheinigungen zu kaufen.

Maßgeblich ist die melderechtliche Hauptwohnung, nicht die tatsächlich häufiger genutzte.

Prüfen Sie die Meldelage vorher. Ein Antrag auf Grundlage falscher Meldedaten wird abgelehnt.

Melden Sie den Wegfall der Voraussetzungen, sonst wird die Befreiung rückwirkend aufgehoben und nachgefordert.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nach dem BVerfG-Urteil auf eine automatische Entlastung warten. § 4a wirkt ausschließlich auf Antrag.

Sich für nicht berechtigt halten, weil der Partner die Hauptwohnung zahlt. Die Norm nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ausdrücklich.

Wegen der abgelaufenen drei Monate gar nicht mehr beantragen. Der teuerste Irrtum dieser Seite – die Zukunft ist nicht verloren.

Zwei Meldebescheinigungen kaufen, obwohl ein Zweitwohnungssteuerbescheid vorliegt. Die Norm verlangt nur eines von beidem.

Von der tatsächlichen Nutzung statt von der Meldelage ausgehen. § 4a knüpft an das Melderecht an.

Den Wegfall der Voraussetzungen verschweigen. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend, und die Nachforderung kommt gebündelt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich für meine Zweitwohnung wirklich nicht zahlen?

Nicht automatisch – aber Sie können sich befreien lassen. Da der Beitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV je Wohnung anfällt, entstünde für eine Zweitwohnung ein zweiter Beitrag. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt, und seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor. Entscheidend ist aber der Zusatz: nur auf Antrag. Von Amts wegen wird nichts geprüft – auch dann nicht, wenn beide Wohnungen längst auf Ihren Namen angemeldet sind und die Doppelzahlung offensichtlich ist. Wer nach dem Urteil annahm, die Sache erledige sich von selbst, zahlt seither jedes Jahr 220,32 Euro zu viel.

Die drei Monate sind längst vorbei — habe ich den Anspruch verloren?

Nein, und das ist das wichtigste Missverständnis bei dieser Leistung. Die Drei-Monats-Regel ist keine Ausschlussfrist, sondern eine Regel über die Rückwirkung. § 4a RBStV bestimmt, dass die Befreiung „mit dem Ersten des Monats [beginnt], in dem die Voraussetzungen … vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten … gestellt wird". Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Befreiung eben erst mit dem Antragsmonat – der Anspruch als solcher bleibt bestehen. Praktisch heißt das: Wer seit Jahren doppelt zahlt, bekommt die Vergangenheit nicht zurück, spart ab sofort aber 220,32 Euro im Jahr. Jeder weitere Monat Zögern kostet 18,36 Euro. Die abgelaufene Frist ist also ein Grund, heute zu beantragen, nicht es zu lassen.

Die Hauptwohnung läuft auf meinen Ehepartner — bin ich trotzdem berechtigt?

Ja. Das ist die zweite große Fehlvorstellung, und sie kostet vor allem Paaren den Anspruch. § 4a RBStV verlangt nicht, dass Sie den Beitrag für die Hauptwohnung selbst zahlen: Berechtigt ist, wer „selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Läuft das Beitragskonto der Hauptwohnung also auf Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin, sind Sie trotzdem antragsberechtigt. Geben Sie in dem Fall deren Beitragsnummer an; die Norm sieht außerdem vor, dass auf Verlangen ein „behördlicher Nachweis, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht", beizubringen ist. Nicht ausreichend ist die Zahlung durch Mitbewohner ohne diesen Status.

Welchen Nachweis brauche ich?

Nach § 4a Abs. 4 RBStV die „Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids" – also eines von beiden, nicht beides. Das ist praktisch relevant, weil Meldebescheinigungen je nach Kommune Gebühren kosten und für zwei Wohnungen doppelt anfallen: Wer für die Nebenwohnung ohnehin Zweitwohnungssteuer zahlt, hat den erforderlichen Bescheid bereits und kann ihn einfach beilegen. Zusätzlich verlangt die Norm die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen mit ihrer melderechtlichen Zuordnung sowie, wenn Sie sich auf die Zahlung des Partners stützen, auf Verlangen den Nachweis über Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Prüfen Sie vorher, ob die Meldelage stimmt – ein Antrag auf Grundlage falscher Meldedaten wird abgelehnt.

Welche Wohnung gilt als Hauptwohnung?

Die melderechtliche Hauptwohnung – nicht die, in der Sie sich häufiger aufhalten oder die Ihnen wichtiger ist. § 4a RBStV knüpft an die Anmeldung bei der Meldebehörde an, und der geforderte Nachweis ist genau deshalb ein melderechtlicher oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid. Weicht die Meldelage von den tatsächlichen Verhältnissen ab, ist der richtige erste Schritt nicht der Befreiungsantrag, sondern die Korrektur beim Bürgeramt: Ein Antrag auf falscher Grundlage wird abgelehnt und muss danach ohnehin wiederholt werden, wobei die Drei-Monats-Regel unterdessen weiterläuft. Beachten Sie auch, dass die melderechtliche Einordnung Folgen jenseits des Rundfunkbeitrags hat, etwa für die Zweitwohnungssteuer – ändern Sie sie nicht allein wegen dieses Antrags.

Gilt die Befreiung auch für ein Ferienhaus oder eine Wohnung im Ausland?

Für eine Wohnung im Ausland stellt sich die Frage nicht: Der Rundfunkbeitrag knüpft an Wohnungen in Deutschland an, für eine Wohnung jenseits der Grenze fällt er ohnehin nicht an. Für ein Ferienhaus in Deutschland kommt es darauf an, ob es melderechtlich als Nebenwohnung geführt wird – dann greift § 4a unter denselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Zweitwohnung. Ist es dagegen gar nicht als Wohnsitz gemeldet, fehlt genau der Nachweis, den die Norm verlangt; hier hilft dann häufig der Zweitwohnungssteuerbescheid weiter, den viele Feriengemeinden ohnehin erlassen. Prüfen Sie beides, bevor Sie den Antrag stellen, und legen Sie den vorhandenen Bescheid bei.

Was passiert, wenn sich meine Wohnsituation ändert?

Dann entfallen unter Umständen die Voraussetzungen, und das ist anzuzeigen. Typische Fälle: Die Hauptwohnung wird aufgegeben, die melderechtliche Zuordnung von Haupt- und Nebenwohnung wird getauscht, oder für die Hauptwohnung wird kein Beitrag mehr gezahlt – etwa nach einer Trennung, wenn das Konto der Hauptwohnung beim Partner lag. In all diesen Fällen trägt die Befreiung nicht mehr. Wird die Änderung nicht gemeldet, hebt die Landesrundfunkanstalt die Befreiung rückwirkend auf, und die Beiträge werden für den gesamten Zeitraum nachgefordert – gebündelt und gegebenenfalls mit Säumniszuschlag. Melden Sie Änderungen deshalb im selben Zug, in dem Sie sie melderechtlich vollziehen, und heben Sie die Bestätigung auf.

Ich zahle seit Jahren doppelt — lohnt sich der Antrag noch?

Ja, und zwar sofort. Die zurückliegenden Beiträge bekommen Sie zwar in aller Regel nicht zurück, weil die Rückwirkung an die Drei-Monats-Regel gebunden ist. Aber der Antrag wirkt ab dem Antragsmonat, und das bedeutet 220,32 Euro weniger pro Jahr, dauerhaft. Rechnen Sie es andersherum: Jeder Monat, den Sie den Antrag noch aufschieben, kostet Sie 18,36 Euro, die niemand zurückholt. Der Antrag selbst ist kostenlos, verlangt zwei Angaben und einen Nachweis, den Sie bei bestehender Zweitwohnungssteuer bereits besitzen. Wenn eine Sache auf dieser Seite sofort erledigt werden sollte, dann diese – die verpasste Frist ist der schlechteste denkbare Grund, weiterhin doppelt zu zahlen.

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