Muss ich für meine Zweitwohnung wirklich nicht zahlen?
Nicht automatisch – aber Sie können sich befreien lassen. Da der Beitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV je Wohnung anfällt, entstünde für eine Zweitwohnung ein zweiter Beitrag. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt, und seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor. Entscheidend ist aber der Zusatz: nur auf Antrag. Von Amts wegen wird nichts geprüft – auch dann nicht, wenn beide Wohnungen längst auf Ihren Namen angemeldet sind und die Doppelzahlung offensichtlich ist. Wer nach dem Urteil annahm, die Sache erledige sich von selbst, zahlt seither jedes Jahr 220,32 Euro zu viel.
Die drei Monate sind längst vorbei — habe ich den Anspruch verloren?
Nein, und das ist das wichtigste Missverständnis bei dieser Leistung. Die Drei-Monats-Regel ist keine Ausschlussfrist, sondern eine Regel über die Rückwirkung. § 4a RBStV bestimmt, dass die Befreiung „mit dem Ersten des Monats [beginnt], in dem die Voraussetzungen … vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten … gestellt wird". Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Befreiung eben erst mit dem Antragsmonat – der Anspruch als solcher bleibt bestehen. Praktisch heißt das: Wer seit Jahren doppelt zahlt, bekommt die Vergangenheit nicht zurück, spart ab sofort aber 220,32 Euro im Jahr. Jeder weitere Monat Zögern kostet 18,36 Euro. Die abgelaufene Frist ist also ein Grund, heute zu beantragen, nicht es zu lassen.
Die Hauptwohnung läuft auf meinen Ehepartner — bin ich trotzdem berechtigt?
Ja. Das ist die zweite große Fehlvorstellung, und sie kostet vor allem Paaren den Anspruch. § 4a RBStV verlangt nicht, dass Sie den Beitrag für die Hauptwohnung selbst zahlen: Berechtigt ist, wer „selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Läuft das Beitragskonto der Hauptwohnung also auf Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin, sind Sie trotzdem antragsberechtigt. Geben Sie in dem Fall deren Beitragsnummer an; die Norm sieht außerdem vor, dass auf Verlangen ein „behördlicher Nachweis, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht", beizubringen ist. Nicht ausreichend ist die Zahlung durch Mitbewohner ohne diesen Status.
Welchen Nachweis brauche ich?
Nach § 4a Abs. 4 RBStV die „Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids" – also eines von beiden, nicht beides. Das ist praktisch relevant, weil Meldebescheinigungen je nach Kommune Gebühren kosten und für zwei Wohnungen doppelt anfallen: Wer für die Nebenwohnung ohnehin Zweitwohnungssteuer zahlt, hat den erforderlichen Bescheid bereits und kann ihn einfach beilegen. Zusätzlich verlangt die Norm die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen mit ihrer melderechtlichen Zuordnung sowie, wenn Sie sich auf die Zahlung des Partners stützen, auf Verlangen den Nachweis über Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Prüfen Sie vorher, ob die Meldelage stimmt – ein Antrag auf Grundlage falscher Meldedaten wird abgelehnt.
Welche Wohnung gilt als Hauptwohnung?
Die melderechtliche Hauptwohnung – nicht die, in der Sie sich häufiger aufhalten oder die Ihnen wichtiger ist. § 4a RBStV knüpft an die Anmeldung bei der Meldebehörde an, und der geforderte Nachweis ist genau deshalb ein melderechtlicher oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid. Weicht die Meldelage von den tatsächlichen Verhältnissen ab, ist der richtige erste Schritt nicht der Befreiungsantrag, sondern die Korrektur beim Bürgeramt: Ein Antrag auf falscher Grundlage wird abgelehnt und muss danach ohnehin wiederholt werden, wobei die Drei-Monats-Regel unterdessen weiterläuft. Beachten Sie auch, dass die melderechtliche Einordnung Folgen jenseits des Rundfunkbeitrags hat, etwa für die Zweitwohnungssteuer – ändern Sie sie nicht allein wegen dieses Antrags.
Gilt die Befreiung auch für ein Ferienhaus oder eine Wohnung im Ausland?
Für eine Wohnung im Ausland stellt sich die Frage nicht: Der Rundfunkbeitrag knüpft an Wohnungen in Deutschland an, für eine Wohnung jenseits der Grenze fällt er ohnehin nicht an. Für ein Ferienhaus in Deutschland kommt es darauf an, ob es melderechtlich als Nebenwohnung geführt wird – dann greift § 4a unter denselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Zweitwohnung. Ist es dagegen gar nicht als Wohnsitz gemeldet, fehlt genau der Nachweis, den die Norm verlangt; hier hilft dann häufig der Zweitwohnungssteuerbescheid weiter, den viele Feriengemeinden ohnehin erlassen. Prüfen Sie beides, bevor Sie den Antrag stellen, und legen Sie den vorhandenen Bescheid bei.
Was passiert, wenn sich meine Wohnsituation ändert?
Dann entfallen unter Umständen die Voraussetzungen, und das ist anzuzeigen. Typische Fälle: Die Hauptwohnung wird aufgegeben, die melderechtliche Zuordnung von Haupt- und Nebenwohnung wird getauscht, oder für die Hauptwohnung wird kein Beitrag mehr gezahlt – etwa nach einer Trennung, wenn das Konto der Hauptwohnung beim Partner lag. In all diesen Fällen trägt die Befreiung nicht mehr. Wird die Änderung nicht gemeldet, hebt die Landesrundfunkanstalt die Befreiung rückwirkend auf, und die Beiträge werden für den gesamten Zeitraum nachgefordert – gebündelt und gegebenenfalls mit Säumniszuschlag. Melden Sie Änderungen deshalb im selben Zug, in dem Sie sie melderechtlich vollziehen, und heben Sie die Bestätigung auf.
Ich zahle seit Jahren doppelt — lohnt sich der Antrag noch?
Ja, und zwar sofort. Die zurückliegenden Beiträge bekommen Sie zwar in aller Regel nicht zurück, weil die Rückwirkung an die Drei-Monats-Regel gebunden ist. Aber der Antrag wirkt ab dem Antragsmonat, und das bedeutet 220,32 Euro weniger pro Jahr, dauerhaft. Rechnen Sie es andersherum: Jeder Monat, den Sie den Antrag noch aufschieben, kostet Sie 18,36 Euro, die niemand zurückholt. Der Antrag selbst ist kostenlos, verlangt zwei Angaben und einen Nachweis, den Sie bei bestehender Zweitwohnungssteuer bereits besitzen. Wenn eine Sache auf dieser Seite sofort erledigt werden sollte, dann diese – die verpasste Frist ist der schlechteste denkbare Grund, weiterhin doppelt zu zahlen.