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Behördengang suchen

Klage beim Verwaltungsgericht

Ein Monat — und die Gebühr ist ein Tabellenbetrag, kein „ab 35 Euro“

Verwaltungsgericht§ 74 VwGO3,0 nach GKG-Tabelle

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist der Weg, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt. Zwei Klagearten decken den Großteil der Fälle ab: die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Bescheid und die Verpflichtungsklage, wenn Ihnen etwas versagt wurde, das Sie beantragt hatten — beide in § 42 VwGO geregelt.

Die Frist beträgt einen Monat. § 74 Abs. 1 VwGO rechnet sie ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids — und, wo ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, bereits ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Für die Verpflichtungsklage gilt dasselbe ab der Ablehnung des Antrags. Prüfen Sie deshalb an der Rechtsbehelfsbelehrung, welcher der beiden Anknüpfungspunkte für Sie gilt: Davon hängt ab, ob Ihr Monat schon läuft.

Bei den Kosten steht in vielen Ratgebern eine Zahl, die nicht stimmt. Die Gerichtsgebühr ist kein Mindestbetrag und kein Prozentsatz, sondern ein Tabellenbetrag: KV 5110 der Anlage 1 zum GKG sieht für den ersten Rechtszug eine 3,0-Gebühr vor, berechnet aus der Tabelle der Anlage 2 zum § 34 GKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen. Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Die niedrigste denkbare Gebühr sind damit 120,00 Euro, nicht 35.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 74 VwGO · § 42 VwGO
Verifizierung§§ 42, 60, 74 VwGO · GKG KV 5110 und Anlage 2 · § 52 Abs. 2 GKG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Verwaltungsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristEin Monat§ 74 VwGO
Beim Auffangwert511,50 EUR3,0 aus 5.000 EUR Streitwert
Bei RücknahmeGebühr sinkt auf 1,0KV 5111 — 170,50 EUR
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Bescheid und Widerspruchsbescheid

Beide in Kopie, mit den Zustellungsdaten. Der Widerspruchsbescheid setzt den Fristlauf in Gang, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat; gab es keines, ist der Ausgangsbescheid maßgeblich.

Ein bestimmter Klageantrag

Sagen Sie genau, was Sie wollen: Aufhebung des Bescheids, oder Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung. Ein unbestimmter Antrag führt zu Nachfragen und kostet Zeit, die Sie bei laufender Frist nicht haben.

Die Begründung, soweit vorhanden

Sie kann nachgereicht werden. Für die Fristwahrung genügt zunächst die Klageerhebung mit Bezeichnung von Kläger, Beklagtem und angefochtenem Bescheid.

Unterlagen für die Prozesskostenhilfe

Der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen. Reichen Sie ihn zusammen mit der Klage ein — die Klagefrist wartet nicht auf die Bewilligung.

Nachweis des Eingangs bei Gericht

Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht die Absendung. Bei einer Frist, an der die Bestandskraft hängt, sollten Sie den Eingang belegen können.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bestimmen, ab wann Ihr Monat läuft

    Gab es einen Widerspruchsbescheid, zählt dessen Zustellung. War kein Vorverfahren vorgesehen, zählt bereits die Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung sagt Ihnen, welcher Fall vorliegt — und wenn sie fehlt oder falsch ist, greift die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.

  2. 2

    Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben

    Zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ein Anwalt ist in der ersten Instanz nicht vorgeschrieben; die Rechtsantragstelle nimmt die Klage zur Niederschrift auf. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht dagegen Vertretungszwang.

  3. 3

    Den Streitwert einschätzen

    Er bestimmt die Gebühr. Geht es um einen bezifferten Geldbetrag, ist dessen Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); sonst schätzt das Gericht nach der Bedeutung der Sache, und wenn dafür nichts Greifbares vorliegt, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro.

  4. 4

    Prozesskostenhilfe parallel beantragen

    Sie deckt Gerichtskosten und den beigeordneten Anwalt, wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Reichen Sie den Antrag mit der Klage ein, niemals statt ihrer.

  5. 5

    Wenn die Frist verstrichen ist: § 60 VwGO

    Eine versäumte Frist ist nicht in jedem Fall das Ende. § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt: „Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“ Drei Punkte entscheiden darüber, ob das gelingt: Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und die versäumte Handlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden — der Widerspruch oder die Klage muss also mit eingereicht werden. Nach einem Jahr seit Fristende ist der Antrag unzulässig, außer die Einhaltung war infolge höherer Gewalt unmöglich.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gerichtskosten nach der GKG-TabelleKV 5110: 3,0 im ersten Rechtszug
Streitwert 2.000 EUR309,00 EUR
Auffangwert 5.000 EUR511,50 EUR
Streitwert 10.000 EUR849,00 EUR
Bei Rücknahme oder VergleichNur 1,0 — bei 5.000: 170,50 EUR
Niedrigste mögliche Gebühr120,00 EUR
Anwaltszwang erste InstanzBesteht nicht

Die Gerichtsgebühr ist kein Mindestbetrag und kein Prozentsatz, sondern ein Tabellenbetrag: KV 5110 der Anlage 1 zum GKG sieht für den ersten Rechtszug eine 3,0-Gebühr vor, berechnet aus der Tabelle der Anlage 2 zum § 34 GKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen. Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Nimmt man die Klage zurück, erkennt der Beklagte an oder endet das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, ermäßigt KV 5111 die Gebühr auf 1,0 — sie entfällt also nicht, sondern sinkt auf ein Drittel.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Gebühr ist ein Tabellenbetrag mal 3,0, kein Mindestbetrag. Beim Auffangwert von 5.000 Euro sind es 511,50 Euro; die niedrigste überhaupt mögliche Gebühr beträgt 120,00 Euro.

Wo kein Vorverfahren stattfindet, läuft der Monat bereits ab Bekanntgabe des Bescheids. Das ist der Punkt, an dem die meisten Klagefristen unbemerkt ablaufen.

Eine versäumte Frist ist nicht in jedem Fall das Ende. § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt: „Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“ Drei Punkte entscheiden darüber, ob das gelingt: Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und die versäumte Handlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden — der Widerspruch oder die Klage muss also mit eingereicht werden. Nach einem Jahr seit Fristende ist der Antrag unzulässig, außer die Einhaltung war infolge höherer Gewalt unmöglich.

Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht. Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts nimmt die Klage zur Niederschrift auf — der Weg für alle, die die Frist sonst reißen würden.

Anders als in der Sozialgerichtsbarkeit, die für Versicherte nach § 183 SGG kostenfrei ist, fallen hier Gerichtskosten an. Verlassen Sie sich nicht auf Erfahrungen aus einem Verfahren vor dem Sozialgericht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Auf einen Widerspruchsbescheid warten, den es in Ihrem Land gar nicht gibt. Dann läuft der Monat seit dem Ausgangsbescheid.

Die Klage zurückhalten, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden ist. Die Frist läuft weiter — Antrag und Klage gehen zusammen ein.

Mit „ab 35 EUR“ kalkulieren. Dieser Betrag stammt aus einer überholten Fassung der Gebührentabelle und lässt zudem den Faktor 3,0 außer Acht.

Einen unbestimmten Klageantrag stellen. Formulieren Sie konkret, ob Sie Aufhebung oder Verpflichtung begehren.

Nach Fristablauf aufgeben, ohne § 60 VwGO zu prüfen. Der Antrag hat eine eigene Zwei-Wochen-Frist, und die Klage muss darin nachgeholt werden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange habe ich für die Klage?

Einen Monat. Nach § 74 Abs. 1 VwGO läuft er ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids; ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, bereits ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Für die Verpflichtungsklage gilt dasselbe ab der Ablehnung Ihres Antrags. Welcher Anknüpfungspunkt für Sie gilt, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung — fehlt sie oder ist sie falsch, verlängert § 58 Abs. 2 VwGO die Frist auf ein Jahr.

Was kostet eine Klage beim Verwaltungsgericht?

Die Gerichtsgebühr ist eine 3,0-Gebühr nach KV 5110 GKG aus der Tabelle der Anlage 2. Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Bei einem Streitwert von 2.000 Euro sind es 309,00 Euro, bei 10.000 Euro 849,00 Euro. Die niedrigste überhaupt mögliche Gebühr beträgt 120,00 Euro. Hinzu kommen Anwaltskosten, wenn Sie sich vertreten lassen.

Wird die Gebühr billiger, wenn ich die Klage zurücknehme?

Ja. KV 5111 GKG ermäßigt die 3,0-Gebühr auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärungen endet. Beim Auffangwert sind das 170,50 statt 511,50 Euro. Anders als vor dem Arbeitsgericht entfällt die Gebühr hier nicht vollständig — sie sinkt auf ein Drittel.

Brauche ich einen Anwalt?

In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht nicht. Sie können die Klage selbst erheben oder bei der Rechtsantragstelle zur Niederschrift geben. Vor dem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht dagegen Vertretungszwang. Unabhängig davon ist anwaltliche Hilfe sinnvoll, sobald der Sachverhalt komplex ist — und Prozesskostenhilfe deckt sie ab.

Ich habe die Monatsfrist versäumt. Gibt es noch etwas?

Möglicherweise. § 60 Abs. 1 VwGO gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und die versäumte Handlung — also die Klage — muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Nach einem Jahr seit Fristende ist der Antrag unzulässig, es sei denn, höhere Gewalt stand entgegen.

Muss ich die Kosten des Gegners tragen, wenn ich verliere?

Vor dem Verwaltungsgericht gilt die allgemeine Regel: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, wozu auch die notwendigen Aufwendungen des Gegners gehören können. Das unterscheidet die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Arbeitsgericht, wo § 12a ArbGG die Erstattung in der ersten Instanz ausschließt. Prozesskostenhilfe deckt dieses Risiko nicht ab — sie erstreckt sich auf Ihre eigenen Kosten.

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