Klage beim Verwaltungsgericht
Ein Monat — und die Gebühr ist ein Tabellenbetrag, kein „ab 35 Euro“
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist der Weg, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt. Zwei Klagearten decken den Großteil der Fälle ab: die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Bescheid und die Verpflichtungsklage, wenn Ihnen etwas versagt wurde, das Sie beantragt hatten — beide in § 42 VwGO geregelt.
Die Frist beträgt einen Monat. § 74 Abs. 1 VwGO rechnet sie ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids — und, wo ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, bereits ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Für die Verpflichtungsklage gilt dasselbe ab der Ablehnung des Antrags. Prüfen Sie deshalb an der Rechtsbehelfsbelehrung, welcher der beiden Anknüpfungspunkte für Sie gilt: Davon hängt ab, ob Ihr Monat schon läuft.
Bei den Kosten steht in vielen Ratgebern eine Zahl, die nicht stimmt. Die Gerichtsgebühr ist kein Mindestbetrag und kein Prozentsatz, sondern ein Tabellenbetrag: KV 5110 der Anlage 1 zum GKG sieht für den ersten Rechtszug eine 3,0-Gebühr vor, berechnet aus der Tabelle der Anlage 2 zum § 34 GKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen. Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Die niedrigste denkbare Gebühr sind damit 120,00 Euro, nicht 35.
