AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Schuldnerberatung finden

Anerkannte Beratungsstellen · Vermittlung über das Sozialamt

PersönlichFreie Träger

Zur Zuständigkeit gleich zu Beginn, weil die verbreitete Angabe „Schuldnerberatung beim Sozialamt" in die Irre führt: Beraten wird in aller Regel nicht im Sozialamt selbst, sondern bei anerkannten Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft – Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer, Verbraucherzentralen und kommunale Stellen. Das Sozialamt vermittelt und finanziert, es berät meist nicht selbst.

Das ist keine bloße Verwaltungspraxis, sondern steht so im Gesetz. § 11 Abs. 4 SGB XII bestimmt: „Ist die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken." Die Aufgabe des Sozialamts ist also ausdrücklich das Hinwirken auf die Fachberatung – daraus folgt zugleich, dass Sie dort danach fragen dürfen und sollen, statt auf ein Angebot zu warten.

Für Menschen im Sozialleistungsbezug ist die Beratung kostenlos; die Kommunen finanzieren sie. Auch außerhalb des Bezugs ist sie bei den meisten anerkannten Stellen kostenfrei oder sehr günstig – seriöse Schuldnerberatung verlangt keine Vorkasse. Angebote, die für die Vermittlung einer Entschuldung Geld im Voraus fordern, sind das Warnsignal, nicht die Lösung.

Der zweite Punkt betrifft die Privatinsolvenz. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt „eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle … ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern … innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist". Daraus folgen zwei Bedingungen, die beide übersehen werden: Nicht jede Beratung darf die Bescheinigung ausstellen – und sie veraltet, wenn Sie danach zu lange mit dem Antrag warten.

Und eine Erwartung, die realistisch sein sollte: In vielen Regionen bestehen erhebliche Wartezeiten. Melden Sie sich deshalb früh an, auch wenn Sie noch zögern – und nutzen Sie die Wartezeit für die Vorbereitung, statt sie verstreichen zu lassen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 11 SGB XII · § 305 InsO
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Angebot, Trägerschaft und Wartezeiten unterscheiden sich regional erheblich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beratung durchAnerkannte StellenSozialamt vermittelt
KostenKostenlosKeine Vorkasse, nie
Für die PrivatinsolvenzGeeignete Stelle nötig§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Bescheinigung giltSechs MonateVor dem Eröffnungsantrag
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Eine Liste aller Gläubiger

Wer, wie viel, seit wann, welches Aktenzeichen. Das ist die eigentliche Arbeit und der Grund, warum viele die Beratung aufschieben – aber ohne diese Übersicht kann niemand etwas für Sie tun. Fangen Sie damit an, während Sie auf den Termin warten.

Alle Schreiben, auch die ungeöffneten

Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide, Vollstreckungsankündigungen, Pfändungen. Öffnen Sie sie – das ist für viele der schwerste Schritt, aber Fristen laufen unabhängig davon, ob der Brief gelesen wurde.

Einkommensnachweise und Kontoauszüge

Für die Berechnung, was Ihnen pfändungsfrei bleibt und was für eine Einigung zur Verfügung steht. Bringen Sie auch Leistungsbescheide mit, wenn Sie Sozialleistungen beziehen.

Miet- und Nebenkostenunterlagen

Mietschulden haben Vorrang vor allem anderen, weil an ihnen die Wohnung hängt. Sagen Sie es gleich beim ersten Kontakt, wenn Kündigung oder Räumung drohen – dafür gibt es kurzfristige Termine.

Angaben zum Konto

Ob Sie ein Pfändungsschutzkonto haben und ob bereits gepfändet wird. Die Umwandlung des vorhandenen Girokontos in ein P-Konto können Sie bei Ihrer Bank verlangen; sie schützt einen Grundfreibetrag automatisch und sollte vor der ersten Pfändung erledigt sein.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sofort anmelden, auch wenn Sie zögern

    Wegen der Wartezeiten ist der Anmeldezeitpunkt wichtiger als die Vorbereitung. Melden Sie sich an und bereiten Sie in der Wartezeit die Unterlagen vor – nicht umgekehrt.

  2. 2

    Eine anerkannte Stelle wählen

    Fragen Sie beim Sozialamt, beim Bürgerservice oder direkt bei Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischem oder der Verbraucherzentrale. Erkundigen Sie sich ausdrücklich, ob die Stelle als geeignete Stelle nach § 305 InsO Bescheinigungen ausstellen darf – falls eine Privatinsolvenz in Betracht kommt.

  3. 3

    Bei drohender Kündigung sofort sagen

    Mietschulden mit Kündigungs- oder Räumungsandrohung sind ein Eilfall. Nennen Sie das beim ersten Kontakt; die Stellen halten dafür kurzfristige Termine frei. Parallel kommt die Übernahme von Mietschulden durch das Sozialamt in Betracht – fragen Sie dort ausdrücklich danach.

  4. 4

    Das P-Konto einrichten, bevor gepfändet wird

    Sie können von Ihrer Bank verlangen, das vorhandene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es schützt einen Grundfreibetrag automatisch – und nach einer Pfändung ist es deutlich mühsamer, an das eigene Geld zu kommen.

  5. 5

    Die Gläubigerliste selbst erstellen

    Wer, wie viel, seit wann, Aktenzeichen. Diese Liste ist die Grundlage von allem Weiteren, und niemand kann sie Ihnen abnehmen. Nutzen Sie dafür die Wartezeit – wer mit einer vollständigen Übersicht kommt, spart mehrere Termine.

  6. 6

    Den außergerichtlichen Einigungsversuch führen lassen

    Die Beratungsstelle erstellt einen Plan und verhandelt mit den Gläubigern. Gelingt eine Einigung, ist keine Insolvenz nötig. Scheitert sie, stellt die geeignete Stelle die Bescheinigung nach § 305 InsO aus – ohne sie kann das Verfahren nicht eröffnet werden. Achten Sie danach auf die Sechsmonatsfrist: Der Einigungsversuch muss „innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag" gescheitert sein.

  7. 7

    Vorsicht bei kostenpflichtigen Angeboten

    Seriöse Schuldnerberatung verlangt keine Vorkasse und verspricht keine garantierte Entschuldung. Wer für die Vermittlung einer Lösung Geld im Voraus fordert, verschlimmert Ihre Lage. Bleiben Sie bei anerkannten Stellen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Wer berät und was es kostetUnd die Bescheinigung, ohne die keine Privatinsolvenz geht
Beratung bei anerkannten StellenKostenlos
VorkasseNiemals seriös
TrägerFreie und kommunale Stellen
Rolle des SozialamtsVermittlung und Finanzierung
Für die PrivatinsolvenzBescheinigung nach § 305 InsO
Ausstellen darf sieNur eine geeignete Stelle
Einigungsversuch gescheitertInnerhalb der letzten sechs Monate

Die verbreitete Angabe, die Schuldnerberatung finde „beim Sozialamt" statt, trifft in dieser Form nicht zu: Beraten wird in aller Regel bei anerkannten Beratungsstellen freier oder kommunaler Träger – Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer, Verbraucherzentralen –, während das Sozialamt vermittelt und finanziert – so ausdrücklich § 11 Abs. 4 SGB XII, wonach auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle „hinzuwirken" ist. Für Menschen im Sozialleistungsbezug ist die Beratung kostenlos, und auch sonst ist sie bei anerkannten Stellen kostenfrei oder sehr günstig. Merken Sie sich als Faustregel: Seriöse Schuldnerberatung verlangt keine Vorkasse und verspricht keine garantierte Entschuldung – wer für die Vermittlung einer Lösung Geld im Voraus fordert, macht die Lage schlimmer. Für die Privatinsolvenz lohnt der genaue Blick ins Gesetz. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt „eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist". Darin stecken zwei Bedingungen, die beide regelmäßig übersehen werden. Erstens darf nicht jede Beratung die Bescheinigung ausstellen – fragen Sie ausdrücklich danach, bevor Sie einen Termin annehmen, sonst müssen Sie den Einigungsversuch später bei einer anderen Stelle noch einmal führen. Zweitens gilt die Bescheinigung nicht unbegrenzt: Der gescheiterte Einigungsversuch muss in die letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag fallen. Wer die Bescheinigung erhält und dann zu lange zögert, muss den Versuch wiederholen. Und rechnen Sie mit Wartezeiten: Sie sind regional sehr unterschiedlich und teils erheblich, weshalb der Anmeldezeitpunkt wichtiger ist als die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Melden Sie sich an und bereiten Sie danach vor. Ein Eilfall sind stets Mietschulden mit Kündigungs- oder Räumungsandrohung – sagen Sie das beim ersten Kontakt, dafür gibt es kurzfristige Termine, und prüfen Sie parallel beim Sozialamt die Übernahme von Mietschulden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Beraten wird meist nicht im Sozialamt, sondern bei anerkannten Stellen. Nach § 11 Abs. 4 SGB XII wirkt das Amt auf die Fachberatung hin – fragen Sie dort danach.

Seriöse Beratung verlangt niemals Vorkasse. Wer im Voraus Geld für eine Entschuldung fordert, ist das Problem, nicht die Lösung.

Für die Privatinsolvenz brauchen Sie eine geeignete Stelle. § 305 InsO – fragen Sie vorher, ob die Beratung Bescheinigungen ausstellen darf.

Die Bescheinigung veraltet. Der Einigungsversuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert sein.

Melden Sie sich früh an. Die Wartezeiten sind regional erheblich; bereiten Sie in der Wartezeit vor, nicht davor.

Mietschulden sind ein Eilfall. Sagen Sie es beim ersten Kontakt – dafür gibt es kurzfristige Termine.

Richten Sie das P-Konto ein, bevor gepfändet wird. Die Umwandlung Ihres Girokontos können Sie von der Bank verlangen.

Öffnen Sie die Post. Fristen laufen unabhängig davon, ob der Brief gelesen wurde – ungeöffnete Mahnbescheide werden rechtskräftig.

Die Gläubigerliste kann Ihnen niemand abnehmen. Wer, wie viel, seit wann, Aktenzeichen – das ist die Grundlage von allem.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Warten, bis die Unterlagen vollständig sind. Bei erheblichen Wartezeiten zählt der Anmeldezeitpunkt mehr als die Vorbereitung.

Ein kostenpflichtiges Angebot annehmen. Anerkannte Beratung ist kostenlos; Vorkasse ist das Warnsignal.

Eine Stelle wählen, die keine Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen darf. Dann beginnt das Verfahren später von vorn.

Nach der Bescheinigung mit dem Antrag warten. Nach sechs Monaten trägt sie das Verfahren nicht mehr, und der Einigungsversuch ist zu wiederholen.

Post ungeöffnet liegen lassen. Mahnbescheide werden rechtskräftig, auch ungelesen – und dann sind Einwendungen verloren.

Erst nach der Kontopfändung an das P-Konto denken. Vorher eingerichtet schützt es automatisch, nachher wird es mühsam.

Mietschulden nicht ansprechen. Sie entscheiden über die Wohnung und rechtfertigen einen Eiltermin – aber nur, wenn Sie sie nennen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Berät das Sozialamt selbst?

In aller Regel nicht – und das ist gesetzlich so angelegt. § 11 Abs. 4 SGB XII bestimmt: „Ist die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken." Die Aufgabe des Sozialamts ist also das Hinwirken auf die Fachberatung, nicht die Fachberatung selbst. Geleistet wird sie von anerkannten Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft – Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer, Verbraucherzentralen und kommunale Stellen –, während das Sozialamt vermittelt und die Beratung für Menschen im Leistungsbezug finanziert. Praktisch heißt das: Sie dürfen dort ausdrücklich danach fragen, statt auf ein Angebot zu warten. Praktisch ändert das wenig an Ihrem Weg: Fragen Sie beim Sozialamt oder beim Bürgerservice nach den Stellen vor Ort, oder wenden Sie sich direkt an einen der genannten Träger. Wichtiger als die Trägerschaft ist eine andere Frage – ob die Stelle Bescheinigungen nach § 305 InsO ausstellen darf, falls eine Privatinsolvenz in Betracht kommt.

Was kostet die Beratung?

Bei anerkannten Stellen nichts – für Menschen im Sozialleistungsbezug ohnehin, weil die Kommunen die Beratung finanzieren, und auch sonst überwiegend kostenfrei oder sehr günstig. Daraus folgt die wichtigste Faustregel dieses Bereichs: Seriöse Schuldnerberatung verlangt keine Vorkasse. Angebote, die für die Vermittlung einer Entschuldung, für einen „Schuldenregulierungsplan" oder für Verhandlungen mit Gläubigern Geld im Voraus fordern, verschlimmern Ihre Lage – Sie zahlen dann für etwas, das Sie kostenlos bekommen könnten, und zwar aus einem Budget, das ohnehin nicht reicht. Auch pauschale Versprechen einer garantierten Schuldenfreiheit sind ein Warnsignal.

Was brauche ich für eine Privatinsolvenz?

Vor allem eine Bescheinigung darüber, dass der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt sie „von einer geeigneten Person oder Stelle … auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse" – und nicht jede Beratungsstelle ist dazu befugt. Fragen Sie deshalb ausdrücklich danach, bevor Sie einen Termin annehmen: Bei einer nicht geeigneten Stelle müssen Sie den Versuch später wiederholen, und das kostet Monate. Achten Sie außerdem auf die Frist: Der Einigungsversuch muss „innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag" gescheitert sein – die Bescheinigung trägt den Antrag also nicht unbegrenzt. Der Ablauf: Gläubigerliste, Einigungsversuch, bei Scheitern Bescheinigung, dann zügig Antrag beim Insolvenzgericht.

Wie lange muss ich auf einen Termin warten?

Das lässt sich nicht allgemein sagen – die Wartezeiten sind regional sehr unterschiedlich und teils erheblich, je nach Zahl der Beratungsstellen und Nachfrage vor Ort. Deshalb der wichtigste praktische Rat: Melden Sie sich an, bevor Sie vorbereitet sind. Der Anmeldezeitpunkt bestimmt Ihren Platz, und die Wartezeit können Sie nutzen, um die Gläubigerliste zu erstellen und die Post zu sortieren – Arbeit, die ohnehin ansteht und die Sie niemandem abnehmen können. Fragen Sie bei der Anmeldung ausdrücklich nach der voraussichtlichen Wartezeit und danach, ob es Eiltermine gibt: Bei drohender Kündigung, Räumung oder Kontopfändung halten die meisten Stellen kurzfristige Kapazitäten frei.

Was ist ein P-Konto und wann brauche ich es?

Ein Pfändungsschutzkonto. Sie können von Ihrer Bank verlangen, Ihr vorhandenes Girokonto in ein solches umzuwandeln – es schützt einen monatlichen Grundfreibetrag automatisch vor Pfändungen, sodass Miete, Strom und Lebensmittel bezahlt werden können. Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt: Richten Sie es ein, bevor die erste Kontopfändung eintrifft. Danach ist es zwar weiterhin möglich, aber deutlich mühsamer, und in der Zwischenzeit kommen Sie unter Umständen wochenlang nicht an Ihr Geld. Höhere Freibeträge – etwa für unterhaltsberechtigte Kinder oder bestimmte Sozialleistungen – müssen Sie zusätzlich nachweisen; die Schuldnerberatung stellt die entsprechenden Bescheinigungen aus.

Ich habe Mietschulden — was zuerst?

Mietschulden haben Vorrang vor allem anderen, weil an ihnen die Wohnung hängt und Wohnungsverlust jede Schuldenregulierung um Jahre zurückwirft. Zwei Dinge sofort: Erstens, sagen Sie es beim ersten Kontakt mit der Beratungsstelle und nennen Sie ausdrücklich Kündigung oder Räumungstermin – dafür gibt es Eiltermine. Zweitens, fragen Sie parallel beim Sozialamt nach der Übernahme von Mietschulden: Das SGB XII sieht dafür Möglichkeiten vor, in der Regel als Darlehen, wenn dadurch Wohnungslosigkeit vermieden wird. Warten Sie damit nicht auf den Beratungstermin – bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung zählen Wochen, teils Tage.

Muss ich alle Briefe öffnen?

Ja, und das ist für viele der schwerste Schritt überhaupt. Fristen laufen unabhängig davon, ob ein Brief gelesen wurde: Ein Mahnbescheid, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird, wird rechtskräftig, und danach lassen sich Einwendungen gegen die Forderung kaum noch geltend machen – auch dann nicht, wenn die Forderung gar nicht bestand. Wenn Ihnen das Öffnen unmöglich erscheint, gibt es einen praktikablen Zwischenweg: Sammeln Sie die ungeöffnete Post in einem Karton und bringen Sie sie ungeöffnet zur Beratungsstelle mit. Dort wird sie gemeinsam mit Ihnen geöffnet und sortiert – das ist ein üblicher Vorgang und niemandem dort unbekannt.

Was passiert in der Beratung?

Zunächst wird die Lage geordnet: alle Forderungen erfasst, geprüft, welche berechtigt und welche womöglich verjährt oder überhöht sind, und berechnet, was Ihnen pfändungsfrei bleibt. Dann folgt die Existenzsicherung – P-Konto, Wohnung, Energieversorgung, laufende Sozialleistungen –, denn ohne stabile Grundlage lässt sich nichts regulieren. Erst danach kommt der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern: Die Stelle erstellt einen Plan und verhandelt. Gelingt eine Einigung, ist keine Insolvenz nötig. Scheitert sie, wird die Bescheinigung nach § 305 InsO ausgestellt und der Weg ins Verfahren vorbereitet. Rechnen Sie mit mehreren Terminen über einen längeren Zeitraum – das ist normal und kein Zeichen dafür, dass etwas schiefläuft.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden