Unerlaubte Telefonwerbung melden
Ohne Einwilligung verboten — und die muss belegt werden
Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung verboten — § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UWG. Nicht «unerwünscht», sondern verboten, und zwar unabhängig davon, ob am Ende etwas verkauft wird.
Der Punkt, der die Meldung wirksam macht, ist aber ein anderer: Seit dem § 7a UWG muss das werbende Unternehmen die Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren, sie fünf Jahre aufbewahren — ab Erteilung und nach jeder Verwendung — und sie der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Wer keine Einwilligung hat, kann sie auch nicht nachreichen.
Der § 20 UWG setzt dafür zwei Rahmen: bis 300.000 Euro für den Anruf selbst und bis 50.000 Euro für die fehlende Dokumentation. Verwaltungsbehörde ist in beiden Fällen die Bundesnetzagentur.
