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Unerlaubte Telefonwerbung melden

Ohne Einwilligung verboten — und die muss belegt werden

Online oder FormblattKostenlos§§ 7, 7a, 20 UWG

Ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung verboten — § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UWG. Nicht «unerwünscht», sondern verboten, und zwar unabhängig davon, ob am Ende etwas verkauft wird.

Der Punkt, der die Meldung wirksam macht, ist aber ein anderer: Seit dem § 7a UWG muss das werbende Unternehmen die Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren, sie fünf Jahre aufbewahren — ab Erteilung und nach jeder Verwendung — und sie der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Wer keine Einwilligung hat, kann sie auch nicht nachreichen.

Der § 20 UWG setzt dafür zwei Rahmen: bis 300.000 Euro für den Anruf selbst und bis 50.000 Euro für die fehlende Dokumentation. Verwaltungsbehörde ist in beiden Fällen die Bundesnetzagentur.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 7, 7a, 20 UWG
VerifizierungGeprüft an TKG, UWG, EnWG, PostG und EMVG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Bundesnetzagentur, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
BußgeldBis 300.000 EuroFür den Anruf ohne Einwilligung
DokumentationBis 50.000 EuroWenn die Einwilligung fehlt oder nicht belegt ist
Aufbewahrungfünf JahreAb Erteilung und nach jeder Verwendung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Rufnummer des Anrufers

Auch eine unterdrückte oder offensichtlich gefälschte Nummer gehört in die Meldung: Die Rufnummernmanipulation ist selbst ein Anknüpfungspunkt für das Verfahren.

Datum und Uhrzeit des Anrufs

So genau wie möglich. Ohne Zeitpunkt lässt sich der Anruf beim Anbieter nicht zurückverfolgen.

Name des Unternehmens

Falls genannt — auch ein Fantasiename hilft, weil er in Verbindung mit dem beworbenen Produkt oft auf denselben Auftraggeber führt.

Der Gesprächsverlauf

Was wurde beworben, wie wurde es eingeleitet, wurde auf eine angebliche Einwilligung Bezug genommen? So genau und ausführlich wie möglich — das ist die eigentliche Substanz der Beschwerde.

Unterlagen aus dem Vorgang

E-Mails, Anrufprotokolle, zugesandte Vertragsunterlagen. Wenn nach dem Anruf ein Vertrag «bestätigt» wurde, ist dieses Schreiben besonders wichtig.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Am Telefon nichts bestätigen

    Kein «ja» auf Fragen zur eigenen Person, keine Zustimmung «zur Sicherheit», keine Bestätigung angeblicher früherer Gespräche. Auflegen ist zulässig und wirksam.

  2. 2

    Sofort notieren

    Nummer, Uhrzeit, Unternehmen, Produkt, Gesprächsverlauf. Nach zwei Tagen ist der Verlauf nicht mehr rekonstruierbar, und genau er entscheidet über die Verwertbarkeit.

  3. 3

    Online melden oder das Formblatt nutzen

    Die Bundesnetzagentur führt durch ein Online-Formular im Frage-Antwort-Verfahren. Alternativ gibt es ein am Rechner ausfüllbares Beschwerdeformblatt, das per Post, Fax oder E-Mail eingereicht wird — Anschrift: Bundesnetzagentur, Nördelstraße 5, 59872 Meschede.

  4. 4

    Auf die angebliche Einwilligung eingehen

    Wenn der Anrufer sich auf ein Gewinnspiel, eine Umfrage oder eine frühere Zustimmung beruft, gehört das in die Beschwerde. Das Unternehmen muss diese Einwilligung nach § 7a UWG belegen können — und genau daran scheitern die meisten.

  5. 5

    Einem untergeschobenen Vertrag widersprechen

    Ein am Telefon «geschlossener» Vertrag wird durch die Bußgeldbehörde nicht beseitigt. Widersprechen Sie schriftlich gegenüber dem Unternehmen und prüfen Sie Ihr Widerrufsrecht — das ist eine zivilrechtliche Frage.

  6. 6

    Bei wiederholten Anrufen erneut melden

    Jede Meldung ist ein eigener Vorgang. Mehrere Beschwerden zur selben Nummer sind für die Behörde der Beleg für ein System statt eines Einzelfalls.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zwei Rahmen, ein Gesetz§ 20 UWG, Verwaltungsbehörde ist die Bundesnetzagentur
BeschwerdeKostenlos
Werbeanruf ohne EinwilligungBis 300.000 Euro
Einwilligung nicht dokumentiert (§ 7a)Bis 50.000 Euro
RobinsonlisteKostenlos, aber ohne Rechtsanspruch
Widerruf eines untergeschobenen VertragsKostenlos

Das Bußgeld fließt dem Staat zu, nicht Ihnen. Ihr eigener Vorteil aus der Meldung ist mittelbar: Sie liefert der Behörde den Beleg, der Verfahren gegen den Auftraggeber überhaupt erst trägt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Einwilligung muss vorher und ausdrücklich erteilt sein. Ein Kreuzchen im Kleingedruckten eines Gewinnspiels genügt regelmäßig nicht — und das Unternehmen trägt die Beweislast, weil § 7a UWG ihm die Dokumentation auferlegt.

Die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahre läuft ab der Erteilung und nach jeder Verwendung neu. Ein Unternehmen, das sich auf eine alte Einwilligung beruft, muss sie also weiterhin vorlegen können.

Die Robinsonliste ist eine private Liste der Werbewirtschaft, keine Behördenliste. Ein Eintrag kann seriöse Werbung reduzieren, begründet aber keinen Rechtsanspruch — und wer ohnehin illegal anruft, schaut nicht hinein.

Ein am Telefon geschlossener Vertrag ist zivilrechtlich zu behandeln: Widerspruch, Widerruf, notfalls Klage. Die Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder, sie hebt keine Verträge auf.

Bei Strom- und Gasverträgen am Telefon gilt eine Besonderheit: Dort ist zusätzlich die Energiebeschwerde der Weg, weil das Unternehmen nach § 111a EnWG binnen vier Wochen antworten muss.

Melden lohnt sich auch ohne Schaden. Die Behörde verfolgt den Verstoß, nicht Ihren Verlust — und mehrere Meldungen zur selben Nummer sind der Unterschied zwischen einem Einzelfall und einem Verfahren.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Am Telefon etwas bestätigen. Auch ein beiläufiges «ja» wird später als Zustimmung ausgegeben.

Den Gesprächsverlauf nicht notieren. Er ist die Substanz der Beschwerde, und er verblasst in zwei Tagen.

Auf die Robinsonliste vertrauen. Sie ist privat und begründet keinen Anspruch.

Glauben, das Bußgeld beseitige den Vertrag. Das ist eine zivilrechtliche Frage — Widerspruch und Widerruf.

Nur einmal melden. Jede weitere Beschwerde zur selben Nummer stützt das Verfahren.

Nicht melden, weil kein Schaden entstanden ist. Verfolgt wird der Verstoß, nicht der Verlust.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist ein Werbeanruf ohne meine Zustimmung wirklich verboten?

Ja. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UWG ist Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung — unabhängig davon, ob am Ende etwas verkauft wird. Der § 20 UWG macht daraus eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 300.000 Euro; Verwaltungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.

Was ist der § 7a UWG und warum ist er so wichtig?

Er verpflichtet das werbende Unternehmen, die vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren, sie fünf Jahre aufzubewahren — ab Erteilung und nach jeder Verwendung — und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Damit liegt die Beweislast beim Anrufer, und wer keine Einwilligung hat, kann sie nicht nachträglich erfinden. Fehlt die Dokumentation, greift ein eigener Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro.

Hilft mir ein Eintrag in die Robinsonliste?

Nur begrenzt. Die Robinsonliste ist eine private Liste der Werbewirtschaft, keine behördliche Sperrliste, und sie begründet keinen Rechtsanspruch. Seriöse Unternehmen gleichen ab, unseriöse nicht — und gerade die rufen illegal an. Der wirksame Weg gegen unerlaubte Anrufe ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.

Ich habe am Telefon einen Vertrag abgeschlossen — was jetzt?

Das sind zwei getrennte Verfahren. Die Bundesnetzagentur verfolgt den Verstoß gegen § 7 UWG mit einem Bußgeld, sie hebt aber keine Verträge auf. Gegen den Vertrag selbst gehen Sie zivilrechtlich vor: schriftlich widersprechen, das Widerrufsrecht prüfen und die Zahlung nicht stillschweigend laufen lassen. Beides sollten Sie parallel tun.

Bekomme ich einen Teil des Bußgeldes?

Nein. Das Bußgeld fließt der Staatskasse zu. Ihr Nutzen aus der Meldung ist mittelbar, aber real: Die Behörde ermittelt das verantwortliche Unternehmen nur, wenn Beschwerden vorliegen, und mehrere Meldungen zur selben Rufnummer sind der Unterschied zwischen einem Einzelfall und einem Verfahren.

Wie melde ich konkret?

Entweder über das Online-Formular der Bundesnetzagentur, das Sie im Frage-Antwort-Verfahren durch die Angaben führt, oder mit dem Beschwerdeformblatt, das Sie am Rechner ausfüllen und per Post, Fax oder E-Mail einreichen. Die Anschrift lautet Bundesnetzagentur, Nördelstraße 5, 59872 Meschede. Auch eine formlose Beschwerde ist möglich.

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