Energiebeschwerde (Strom und Gas)
Erst das Unternehmen, dann die Schlichtung — in dieser Reihenfolge
Im Energierecht ist die Reihenfolge gesetzlich vorgeschrieben, und wer sie überspringt, verliert Zeit. Nach § 111a EnWG muss das Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde — zu Vertragsschluss, Servicequalität, Netzanschluss, Belieferung oder Messung — innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.
Hilft es der Beschwerde nicht ab, muss es die Gründe in Textform mitteilen und zugleich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinweisen — mit Anschrift und Website der Schlichtungsstelle und mit dem Hinweis, dass es selbst zur Teilnahme verpflichtet ist.
Erst dann ist der Schlichtungsantrag zulässig. Und dort gilt, anders als in der Telekommunikation: Das Unternehmen muss teilnehmen. Zuständig ist allerdings nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine vom Bund anerkannte private Stelle — die Schlichtungsstelle Energie e. V.
