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Behördengang suchen

Energiebeschwerde (Strom und Gas)

Erst das Unternehmen, dann die Schlichtung — in dieser Reihenfolge

vier WochenKostenlos§§ 111a, 111b EnWG

Im Energierecht ist die Reihenfolge gesetzlich vorgeschrieben, und wer sie überspringt, verliert Zeit. Nach § 111a EnWG muss das Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde — zu Vertragsschluss, Servicequalität, Netzanschluss, Belieferung oder Messung — innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

Hilft es der Beschwerde nicht ab, muss es die Gründe in Textform mitteilen und zugleich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinweisen — mit Anschrift und Website der Schlichtungsstelle und mit dem Hinweis, dass es selbst zur Teilnahme verpflichtet ist.

Erst dann ist der Schlichtungsantrag zulässig. Und dort gilt, anders als in der Telekommunikation: Das Unternehmen muss teilnehmen. Zuständig ist allerdings nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine vom Bund anerkannte private Stelle — die Schlichtungsstelle Energie e. V.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 111a, 111b EnWG
VerifizierungGeprüft an TKG, UWG, EnWG, PostG und EMVG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Bundesnetzagentur, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Antwortfristvier WochenAb Zugang beim Unternehmen, § 111a EnWG
SchlichtungTeilnahmepflichtBei der Schlichtungsstelle Energie e. V.
KostenKostenlosBis 30 Euro nur bei Missbrauch
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Liefervertrag

Mit Tarif, Preisgarantie, Laufzeit und Kündigungsfristen. Die meisten Streitigkeiten entscheiden sich an dem, was im Vertrag steht — nicht an dem, was beworben wurde.

Jahresabrechnung und Abschläge

Die beanstandete Position muss benannt werden. Bei einer Nachforderung ist die Abrechnung selbst das zentrale Dokument.

Zählerstände mit Datum

Eigene Ablesungen mit Datum und möglichst Foto des Zählers. Sie sind das wirksamste Gegenmittel gegen geschätzte Verbräuche.

Die eigene Beschwerde und die Antwort

Der Schlichtungsantrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen nicht abgeholfen hat. Ihre Beschwerde mit Datum und die Antwort — oder deren Ausbleiben — sind der Nachweis dafür.

Kunden- und Zählernummer

Ohne sie kann weder das Unternehmen noch die Schlichtungsstelle den Vorgang zuordnen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Schriftlich beim Unternehmen beschweren

    Mit Kundennummer, beanstandeter Position, klarer Forderung und Datum. Ab dem Zugang läuft die Frist von vier Wochen.

  2. 2

    Die Frist notieren

    Antwortet das Unternehmen nicht binnen vier Wochen oder hilft es nicht ab, ist der Weg zur Schlichtung frei. Vorher nicht — der Antrag wäre unzulässig.

  3. 3

    Die Begründung in Textform verlangen

    Das Unternehmen muss die Gründe in Textform mitteilen und auf die Schlichtungsstelle hinweisen, samt Anschrift und Website. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es Ihnen entgegenkommt.

  4. 4

    Den Schlichtungsantrag stellen

    Bei der Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030 2757240-0. Zuständig ist sie nur für private Verbraucher, die Strom oder Erdgas weder gewerblich noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit beziehen.

  5. 5

    Bei Sperrandrohung sofort handeln

    Eine angekündigte Unterbrechung der Versorgung wartet nicht auf ein Schlichtungsverfahren. Setzen Sie sich hier unverzüglich mit dem Unternehmen in Verbindung und prüfen Sie Ratenzahlung; im Notfall hilft das Sozialamt.

  6. 6

    Die Bundesnetzagentur für das Strukturelle nutzen

    Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur beantwortet Fragen und nimmt Hinweise auf Marktprobleme entgegen. Für Ihren Einzelfall bleibt die Schlichtungsstelle zuständig.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kostenlos für VerbraucherMit einer einzigen Ausnahme
Beschwerde beim UnternehmenKostenlos
SchlichtungsverfahrenKostenlos
Offensichtlich missbräuchlicher AntragBis 30 Euro
Verbraucherservice der BundesnetzagenturKostenlos
AmtsgerichtNach GKG

Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei; nur für offensichtlich missbräuchliche Anträge darf nach § 111b EnWG ein Entgelt von bis zu 30 Euro erhoben werden. Das Unternehmen trägt seine Kosten selbst und muss trotzdem teilnehmen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Reihenfolge ist Zulässigkeitsvoraussetzung: Der Schlichtungsantrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Beschwerde im Verfahren nach § 111a nicht abgeholfen hat. Ein direkter Antrag wird zurückgewiesen.

Die vier Wochen laufen ab Zugang beim Unternehmen. Deshalb gehört in jede Beschwerde ein Datum und, bei wichtigen Fällen, ein Zugangsnachweis.

Die Schlichtungsstelle Energie ist nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine anerkannte private Stelle. Das ändert nichts an ihrer Wirkung: Die Teilnahmepflicht des Unternehmens folgt unmittelbar aus § 111b EnWG.

Sie ist nur für private Verbraucher zuständig — wer Strom oder Gas gewerblich oder für eine selbständige berufliche Tätigkeit bezieht, fällt heraus.

Bei Netzanschluss und Messung ist häufig nicht der Lieferant, sondern der Netzbetreiber der richtige Adressat. Die Beschwerde beim falschen Unternehmen kostet die vier Wochen ein zweites Mal.

Ein am Telefon geschlossener Energievertrag ist zugleich ein Fall für die Beschwerde über unerlaubte Telefonwerbung — beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Reihenfolge überspringen. Ohne erfolglose Beschwerde beim Unternehmen ist die Schlichtung unzulässig.

Die Beschwerde ohne Datum oder telefonisch erheben. Ab Zugang laufen vier Wochen — nachweisbar müssen sie sein.

Die Schlichtungsstelle Energie für eine Behörde halten. Sie ist ein anerkannter Verein — mit gesetzlicher Teilnahmepflicht der Gegenseite.

Beim falschen Unternehmen beschweren. Bei Netzanschluss und Messung ist oft der Netzbetreiber zuständig.

Bei Sperrandrohung auf die Schlichtung warten. Die Unterbrechung wartet nicht.

Eigene Zählerstände nicht dokumentieren. Gegen geschätzte Verbräuche sind sie das beste Mittel.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange hat mein Energieversorger Zeit zu antworten?

Vier Wochen ab Zugang der Beschwerde beim Unternehmen — so schreibt es § 111a EnWG vor. Hilft es der Beschwerde nicht ab, muss es die Gründe in Textform mitteilen und zugleich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinweisen, mit Anschrift und Website der Schlichtungsstelle und dem Hinweis auf seine eigene Teilnahmepflicht.

Wann kann ich die Schlichtungsstelle anrufen?

Erst wenn das Unternehmen der Beschwerde im Verfahren nach § 111a nicht abgeholfen hat — also nach einer erfolglosen Antwort oder nachdem es vier Wochen lang gar nicht reagiert hat. Das ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung: Ein Antrag, der vorher gestellt wird, wird zurückgewiesen, und Sie verlieren Zeit.

Muss der Versorger an der Schlichtung teilnehmen?

Ja. § 111b EnWG ordnet ausdrücklich an, dass das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist, sobald ein Verbraucher die Schlichtung beantragt. Das unterscheidet die Energieschlichtung von der Schlichtung Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur, wo die Teilnahme für beide Seiten freiwillig bleibt.

Ist die Schlichtungsstelle Energie Teil der Bundesnetzagentur?

Nein. Sie ist eine vom Bund anerkannte privatrechtlich organisierte Stelle — die Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Friedrichstraße 133 in 10117 Berlin, Telefon 030 2757240-0. Zuständig ist sie nur für private Verbraucher, die Strom oder Erdgas weder gewerblich noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit beziehen. Die Bundesnetzagentur betreibt daneben einen Verbraucherservice für Fragen und Hinweise auf Marktprobleme.

Was kostet das Verfahren?

Für Verbraucher nichts. Nur für offensichtlich missbräuchliche Anträge darf nach § 111b EnWG ein Entgelt von bis zu 30 Euro erhoben werden. Das Unternehmen trägt seine eigenen Kosten und muss dennoch teilnehmen.

Mir wird die Sperrung angedroht — hilft die Schlichtung?

Nicht rechtzeitig. Ein Schlichtungsverfahren hält eine angekündigte Unterbrechung der Versorgung nicht auf. Setzen Sie sich hier unverzüglich mit dem Unternehmen in Verbindung, bieten Sie eine Ratenzahlung an und lassen Sie sich die Vereinbarung schriftlich geben. Wenn die Zahlung an fehlenden Mitteln scheitert, ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner — die Schlichtung klärt danach immer noch, ob die Forderung berechtigt war.

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