Jede Position setzt sich aus demselben Bauplan zusammen. Erst wird der Geschäftswert bestimmt (§ 3 Abs. 1 GNotKG: „Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat"). Dann liefert die Gebührentabelle den Betrag einer 1,0-Gebühr zu diesem Wert. Zuletzt multipliziert das Kostenverzeichnis diesen Betrag mit dem Satz, der für die konkrete Tätigkeit vorgeschrieben ist — 2,0 für die Beurkundung eines Kaufvertrags, 1,0 für die Eigentumsumschreibung, 0,5 für die Vormerkung.
Warum die Kosten in Stufen springen
§ 34 Abs. 2 GNotKG erhöht die Gebühr „für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro". Angefangen, nicht vollendet: zwischen 290.001 € und 320.000 € Geschäftswert ändert sich die Gebühr nicht, ein Euro darüber springt sie um eine volle Stufe. Deshalb kann ein um 1.000 € höherer Kaufpreis die Gebühren unverändert lassen — oder sie auf einen Schlag anheben.
Es gibt keinen festen Prozentsatz
Die Tabelle steigt degressiv: die Stufen werden nach oben hin immer breiter, während der Zuschlag je Stufe nur langsam wächst. Der prozentuale Anteil an der Kaufsumme sinkt dadurch stetig. Diese Zahlen sind mit den Sätzen des Kostenverzeichnisses gerechnet, jeweils mit Kaufvertrag, Betreuungsgebühr, Vormerkung, Eigentumsumschreibung und einer Buchgrundschuld über 80 % des Kaufpreises:
| Kaufpreis | Notar (inkl. 19 % USt) | Grundbuchamt | Zusammen | Anteil |
| 100.000 € | 1.096,59 € | 628,50 € | 1.725,09 € | 1,73 % |
| 300.000 € | 2.549,58 € | 1.487,50 € | 4.037,08 € | 1,35 % |
| 600.000 € | 4.394,08 € | 2.577,50 € | 6.971,58 € | 1,16 % |
| 1.200.000 € | 8.202,08 € | 4.817,50 € | 13.019,58 € | 1,08 % |
Von 1,73 % auf 1,08 %: eine Faustformel, die für den einen Fall passt, liegt beim anderen um mehr als das Doppelte daneben.
Zwei Tabellen — und eine Falle
Das GNotKG kennt zwei Gebührentabellen. Welche gilt, steht in der Spaltenüberschrift des jeweiligen Abschnitts im Kostenverzeichnis. Für die Notargebühren (Teil 2 KV) ist es durchgehend die Tabelle B. Bei den Gerichtsgebühren wechselt es je Abschnitt — und die Grundbuchsachen stehen zwar im Teil 1 (Gerichtsgebühren), werden aber ebenfalls nach Tabelle B abgerechnet. Wer vom Teil auf die Tabelle schließt, rechnet an dieser Stelle mit den deutlich höheren Werten der Tabelle A und kommt auf ein Vielfaches des richtigen Betrags.
Die Umsatzsteuer trifft nur eine Seite
Auf die Notarkosten kommen nach KV 32014 und § 12 Abs. 1 UStG 19 % Umsatzsteuer, und zwar auf Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des Grundbuchamts bleiben umsatzsteuerfrei: § 2b Abs. 1 UStG nimmt juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Unternehmereigenschaft aus, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden — ausdrücklich auch dann, wenn sie dabei Gebühren erheben.