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Notar- und Grundbuchkosten-Rechner 2026

Die echten Gebührensätze des Kostenverzeichnisses statt einer Faustformel

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Notar- und Grundbuchkosten sind keine Preise, sondern gesetzliche Gebühren. Sie folgen aus zwei Größen: dem Geschäftswert und dem Gebührensatz, den das Kostenverzeichnis des GNotKG für die jeweilige Tätigkeit vorschreibt. Dieser Rechner setzt beide zusammen — Position für Position, jede mit ihrer KV-Nummer.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§ 34 GNotKG, Anlage 1 (KV), Anlage 2
BundesrechtKeine Abweichung nach Land
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Dieser Rechner ist ein Informationsangebot. Verbindlich ist allein die Kostenberechnung des Notars bzw. der Kostenansatz des Grundbuchamts. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Notar- und Grundbuchkosten berechnen

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Weitere Positionen
€ 0,00Notar und Grundbuchamt zusammen
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Wissenswertes

Wie die Gebühr entsteht

Zwei Größen, mehr nicht — und beide stehen im Gesetz.

Jede Position setzt sich aus demselben Bauplan zusammen. Erst wird der Geschäftswert bestimmt (§ 3 Abs. 1 GNotKG: „Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat"). Dann liefert die Gebührentabelle den Betrag einer 1,0-Gebühr zu diesem Wert. Zuletzt multipliziert das Kostenverzeichnis diesen Betrag mit dem Satz, der für die konkrete Tätigkeit vorgeschrieben ist — 2,0 für die Beurkundung eines Kaufvertrags, 1,0 für die Eigentumsumschreibung, 0,5 für die Vormerkung.

Warum die Kosten in Stufen springen

§ 34 Abs. 2 GNotKG erhöht die Gebühr „für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro". Angefangen, nicht vollendet: zwischen 290.001 € und 320.000 € Geschäftswert ändert sich die Gebühr nicht, ein Euro darüber springt sie um eine volle Stufe. Deshalb kann ein um 1.000 € höherer Kaufpreis die Gebühren unverändert lassen — oder sie auf einen Schlag anheben.

Es gibt keinen festen Prozentsatz

Die Tabelle steigt degressiv: die Stufen werden nach oben hin immer breiter, während der Zuschlag je Stufe nur langsam wächst. Der prozentuale Anteil an der Kaufsumme sinkt dadurch stetig. Diese Zahlen sind mit den Sätzen des Kostenverzeichnisses gerechnet, jeweils mit Kaufvertrag, Betreuungsgebühr, Vormerkung, Eigentumsumschreibung und einer Buchgrundschuld über 80 % des Kaufpreises:

KaufpreisNotar (inkl. 19 % USt)GrundbuchamtZusammenAnteil
100.000 €1.096,59 €628,50 €1.725,09 €1,73 %
300.000 €2.549,58 €1.487,50 €4.037,08 €1,35 %
600.000 €4.394,08 €2.577,50 €6.971,58 €1,16 %
1.200.000 €8.202,08 €4.817,50 €13.019,58 €1,08 %

Von 1,73 % auf 1,08 %: eine Faustformel, die für den einen Fall passt, liegt beim anderen um mehr als das Doppelte daneben.

Zwei Tabellen — und eine Falle

Das GNotKG kennt zwei Gebührentabellen. Welche gilt, steht in der Spaltenüberschrift des jeweiligen Abschnitts im Kostenverzeichnis. Für die Notargebühren (Teil 2 KV) ist es durchgehend die Tabelle B. Bei den Gerichtsgebühren wechselt es je Abschnitt — und die Grundbuchsachen stehen zwar im Teil 1 (Gerichtsgebühren), werden aber ebenfalls nach Tabelle B abgerechnet. Wer vom Teil auf die Tabelle schließt, rechnet an dieser Stelle mit den deutlich höheren Werten der Tabelle A und kommt auf ein Vielfaches des richtigen Betrags.

Die Umsatzsteuer trifft nur eine Seite

Auf die Notarkosten kommen nach KV 32014 und § 12 Abs. 1 UStG 19 % Umsatzsteuer, und zwar auf Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des Grundbuchamts bleiben umsatzsteuerfrei: § 2b Abs. 1 UStG nimmt juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Unternehmereigenschaft aus, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden — ausdrücklich auch dann, wenn sie dabei Gebühren erheben.

Kostenverzeichnis

Welche Position welchen Satz hat

Die Nummern aus Anlage 1 GNotKG, mit denen dieser Rechner arbeitet.

Notargebühren — Teil 2 des Kostenverzeichnisses

NummerGebührentatbestandSatz
KV 21100Beurkundungsverfahren2,0 — mind. 120,00 €
KV 21102Beurkundungsverfahren (Verfügungsgeschäft, Aufhebung)1,0 — mind. 60,00 €
KV 21200Beurkundungsverfahren (einseitige Erklärung)1,0 — mind. 60,00 €
KV 22110Vollzugsgebühr0,5
KV 22111Vollzugsgebühr bei geringerer Beurkundungsgebühr0,3
KV 22200Betreuungsgebühr0,5
KV 22201Treuhandgebühr0,5
KV 25100Beglaubigung einer Unterschrift0,2 — mind. 20,00 €, höchstens 70,00 €
KV 25300Verwahrung von Geldbeträgen, je Auszahlung1,0

Die Vollzugsgebühr ist der Posten, der am häufigsten zu Unrecht erwartet wird. Sie entsteht nach Vorbemerkung 2.2.1.1 für das Anfordern und Prüfen bestimmter Erklärungen und Bescheinigungen — aber ausdrücklich „mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts". Gerade der Schritt, den viele mit dem Vollzug gleichsetzen, löst die Gebühr also nicht aus. Deshalb ist sie in diesem Rechner nicht vorausgewählt.

Die Post- und Telekommunikationspauschale nach KV 32005 beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €. Ein notarielles Geschäft und der daran anschließende Vollzug sowie die anschließenden Betreuungstätigkeiten gelten dabei zusammen als ein Geschäft. Die Dokumentenpauschale nach KV 32000 (0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 €) hängt vom Umfang der Urkunde ab und ist deshalb nicht Teil der Berechnung.

Grundbuchgebühren — Teil 1 Hauptabschnitt 4

NummerGebührentatbestandSatz
KV 14110Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern1,0
KV 14120Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld1,3
KV 14121Eintragung eines sonstigen Rechts1,0
KV 14140Löschung in Abteilung III des Grundbuchs0,5
KV 14143Löschung im Übrigen25,00 €
KV 14150Eintragung einer Vormerkung0,5
KV 14152Löschung einer Vormerkung25,00 €

Eine Gebühr, die vollständig entfällt, steht in der Anmerkung (1) zu KV 14110: „Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden." Wer die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall aufschiebt, verliert diese Befreiung — und zahlt danach die volle 1,0-Gebühr aus dem Grundstückswert. Näheres unter Grundbuch nach Erbfall.

Eine weitere Ersparnis, die selten genutzt wird, steht in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3: Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben — vorausgesetzt, die Eintragungsanträge stehen in demselben Dokument und gehen am selben Tag beim Grundbuchamt ein. Getrennt eingereichte Anträge kosten doppelt.

Bemessung

Woraus gerechnet wird

Der Geschäftswert ist nicht immer der Betrag, den man erwartet.

Beim Kauf: der Kaufpreis — aber mindestens der Verkehrswert

§ 47 GNotKG bestimmt den Wert der Sache beim Kauf durch den Kaufpreis und rechnet vorbehaltene Nutzungen sowie vom Käufer übernommene Leistungen hinzu. Entscheidend ist der dritte Satz: „Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend." Ein bewusst niedrig beurkundeter Kaufpreis senkt die Gebühren deshalb nicht — er ändert nur die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, mit den bekannten Folgen.

Bei der Grundschuld: der Nennbetrag

Nach § 53 Abs. 1 GNotKG ist der Wert einer Grundschuld ihr Nennbetrag — nicht der ausgezahlte Darlehensbetrag und nicht der Kaufpreis. Wird die Grundschuld höher bestellt als das Darlehen, etwa um spätere Nachfinanzierungen abzudecken, steigen die Gebühren entsprechend mit.

Bei Austauschverträgen: nur eine Seite

§ 97 Abs. 3 GNotKG: Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; sind die Werte verschieden, zählt der höhere. Leistung und Gegenleistung werden also nicht addiert.

Beim Vollzug: derselbe Wert wie die Beurkundung

§ 112 GNotKG stellt klar, dass der Geschäftswert für den Vollzug der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens ist. Vollzugs- und Betreuungsgebühr rechnen also aus demselben Wert wie die Hauptgebühr — nur mit dem halben Satz.

Wenn es anders läuft

Wer zahlt — und was passiert, wenn nichts daraus wird

Die Punkte, an denen die Rechnung von der Erwartung abweicht.

Die Kostenregelung im Vertrag bindet den Notar nicht

Fast jeder Kaufvertrag legt die Notar- und Grundbuchkosten dem Käufer auf. Gegenüber dem Notar gilt aber § 29 GNotKG: Kostenschuldner ist, wer den Auftrag erteilt, die Kostenschuld übernommen hat oder kraft Gesetzes haftet — und nach § 32 Abs. 1 GNotKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar den Verkäufer in Anspruch nehmen; dieser muss sich das Geld anschließend beim Käufer zurückholen. Die vertragliche Abrede wirkt nur im Innenverhältnis.

Ein abgesagter Termin ist nicht kostenlos

Wird das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, ermäßigt KV 21302 die 2,0-Gebühr auf 0,5 bis 2,0 — mindestens 120,00 €. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Notar die Gebühr nach § 92 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen und nach dem Umfang der erbrachten Leistung. Und § 92 Abs. 2 GNotKG schreibt vor: Ist der Entwurf vollständig erstellt, ist die Höchstgebühr zu erheben. Wer nach fertigem Entwurf abspringt, kann also fast dasselbe zahlen wie bei der Beurkundung.

Rabatte sind dem Notar verboten

§ 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet den Notar, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ein Erlass oder eine Ermäßigung ist nur zulässig, wenn die Erhebung wegen außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer zugestimmt hat. Ein Angebot, „günstiger" zu beurkunden, ist deshalb kein Preisvorteil, sondern ein Warnsignal.

Häufige Fehler

Mit einem festen Prozentsatz kalkulieren. Die Tabelle ist degressiv; jeder Pauschalwert ist an einem Ende der Skala grob falsch.

Die Grundschuld vergessen. Bei Finanzierung kommen zwei zusätzliche Positionen hinzu — beim Notar (KV 21200) und beim Grundbuchamt (KV 14120 oder 14121) — jeweils aus dem Nennbetrag.

19 % Umsatzsteuer auf alles rechnen. Sie fällt nur auf den Notarblock an, nicht auf die Grundbuchgebühren.

Buch- und Briefgrundschuld verwechseln. 1,0 gegen 1,3 — ein Unterschied, der erst in der Finanzierungszusage sichtbar wird.

Anträge für mehrere Grundstücke getrennt einreichen. Damit verschenken Sie die Ermäßigung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zu Notar- und Grundbuchkosten

Wie viel Prozent vom Kaufpreis sind die Notarkosten?

Es gibt keinen festen Prozentsatz. Die Gebührentabelle des § 34 Abs. 2 GNotKG steigt degressiv: je höher der Geschäftswert, desto kleiner der prozentuale Anteil. Bei 100.000 € Kaufpreis liegen Notar und Grundbuchamt zusammen bei rund 1,73 %, bei 1.200.000 € nur noch bei etwa 1,08 %. Jede Faustformel wie „1,5 % vom Kaufpreis" ist deshalb an einem Ende der Skala deutlich falsch. Rechnen Sie mit den echten Gebührensätzen des Kostenverzeichnisses statt mit einem Mittelwert.

Kann ich beim Notar über die Gebühren verhandeln?

Nein — und das ist keine Frage der Verhandlungskunst, sondern des Berufsrechts. § 17 Abs. 1 BNotO: „Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben." Ein Gebührenerlass oder eine Ermäßigung ist nur zulässig, wenn die Erhebung wegen außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer zugestimmt hat. Ein Preisvergleich zwischen Notaren ist damit sinnlos: bei gleichem Geschäftswert und gleichen Tätigkeiten kommt überall dieselbe Zahl heraus.

Wer zahlt die Notarkosten beim Hauskauf — Käufer oder Verkäufer?

Im Kaufvertrag übernimmt üblicherweise der Käufer die Kosten. Gegenüber dem Notar bindet diese Abrede aber nicht allein: Kostenschuldner ist nach § 29 GNotKG, wer den Auftrag erteilt oder die Kostenschuld übernommen hat — und mehrere Kostenschuldner haften nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner. Zahlt der Käufer nicht, kann sich der Notar an den Verkäufer halten. Die vertragliche Kostenregelung wirkt dann nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien.

Was kostet es, wenn der Kauf nach dem Notartermin platzt?

Die Gebühr verschwindet nicht. Wird das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, ermäßigt sich die 2,0-Gebühr nach KV 21302 auf 0,5 bis 2,0 — mindestens 120,00 €; den konkreten Satz bestimmt der Notar nach § 92 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen und nach dem Umfang der schon erbrachten Leistung. Ist der Entwurf bereits vollständig erstellt, ist nach § 92 Abs. 2 GNotKG sogar die Höchstgebühr zu erheben. Wer den Termin absagt, nachdem der Entwurf fertig ist, zahlt also unter Umständen so viel wie bei der Beurkundung.

Warum ist die Briefgrundschuld teurer als die Buchgrundschuld?

Weil das Kostenverzeichnis dafür zwei verschiedene Nummern vorsieht. Die Eintragung einer Briefgrundschuld steht in KV 14120 mit 1,3, die einer Buchgrundschuld als „Eintragung eines sonstigen Rechts" in KV 14121 mit 1,0. Der Aufschlag bezahlt die Herstellung und Ausgabe des Grundschuldbriefs. Viele Banken verzichten heute auf den Brief; ob die Briefform verlangt wird, steht in der Finanzierungszusage und entscheidet über rund ein Drittel mehr Grundbuchgebühr auf diese Position.

Fällt auf die Grundbuchgebühren auch Mehrwertsteuer an?

Nein. Auf die Notarkosten kommen nach KV 32014 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG 19 % Umsatzsteuer — auf Gebühren und Auslagen. Die Gerichtsgebühren des Grundbuchamts bleiben umsatzsteuerfrei: eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt nach § 2b Abs. 1 UStG nicht als Unternehmer, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, „auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten … Gebühren … erhebt". Rechnen Sie die 19 % also nur auf den Notarblock.

Fragen zu Notar- und Grundbuchkosten?

Die Kostenberechnung des Notars ist nachprüfbar: Jede Position nennt ihre KV-Nummer und ihren Geschäftswert.

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