Grundbuch berichtigen nach einem Erbfall
Eine Frist, die Hunderte Euro wert ist — und kaum jemand nennt sie ganz
Stirbt der eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig: Es weist noch den Verstorbenen aus, obwohl das Eigentum mit dem Erbfall auf die Erben übergegangen ist. Die Berichtigung ist keine Übertragung, sondern eine Richtigstellung — und dafür sieht das Kostenverzeichnis eine Vergünstigung vor, die den ganzen Vorgang kostenlos machen kann.
Die Anmerkung zu KV 14110 GNotKG sagt es wörtlich: „Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.“ Und dann folgt der Satz, den fast keine Darstellung mitzitiert: „Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.“
Dieser zweite Satz rettet den häufigsten Fall. Eine Erbengemeinschaft braucht oft Monate, bis sie sich auseinandergesetzt hat. Wer glaubt, die Befreiung gelte nur für die Eintragung der ungeteilten Gemeinschaft, wartet nicht — oder trägt zweimal ein. Tatsächlich bleibt die Befreiung erhalten, solange der Antrag innerhalb der zwei Jahre beim Grundbuchamt eingeht. Die Gebühren des Grundbuchamts sind kein Prozentsatz des Werts, sondern Tabellenbeträge: Sie ergeben sich aus dem Geschäftswert nach der Tabelle B der Anlage 2 zum § 34 GNotKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen — maßgeblich ist der Betrag der erreichten Wertstufe, nicht eine anteilige Rechnung. Und weil Grundbuchgebühren Gerichtskosten sind, fällt darauf keine Umsatzsteuer an. Nach Ablauf der Frist kostet die Berichtigung eine 1,0-Gebühr: bei einem Grundstückswert von 250.000 Euro sind das 535,00 Euro.
