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Grundbuch berichtigen nach einem Erbfall

Eine Frist, die Hunderte Euro wert ist — und kaum jemand nennt sie ganz

GrundbuchamtZwei Jahre gebührenfreiKV 14110 GNotKG

Stirbt der eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig: Es weist noch den Verstorbenen aus, obwohl das Eigentum mit dem Erbfall auf die Erben übergegangen ist. Die Berichtigung ist keine Übertragung, sondern eine Richtigstellung — und dafür sieht das Kostenverzeichnis eine Vergünstigung vor, die den ganzen Vorgang kostenlos machen kann.

Die Anmerkung zu KV 14110 GNotKG sagt es wörtlich: „Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.“ Und dann folgt der Satz, den fast keine Darstellung mitzitiert: „Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.“

Dieser zweite Satz rettet den häufigsten Fall. Eine Erbengemeinschaft braucht oft Monate, bis sie sich auseinandergesetzt hat. Wer glaubt, die Befreiung gelte nur für die Eintragung der ungeteilten Gemeinschaft, wartet nicht — oder trägt zweimal ein. Tatsächlich bleibt die Befreiung erhalten, solange der Antrag innerhalb der zwei Jahre beim Grundbuchamt eingeht. Die Gebühren des Grundbuchamts sind kein Prozentsatz des Werts, sondern Tabellenbeträge: Sie ergeben sich aus dem Geschäftswert nach der Tabelle B der Anlage 2 zum § 34 GNotKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen — maßgeblich ist der Betrag der erreichten Wertstufe, nicht eine anteilige Rechnung. Und weil Grundbuchgebühren Gerichtskosten sind, fällt darauf keine Umsatzsteuer an. Nach Ablauf der Frist kostet die Berichtigung eine 1,0-Gebühr: bei einem Grundstückswert von 250.000 Euro sind das 535,00 Euro.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
RechtsgrundlageGNotKG KV 14110 Anm. · § 35 GBO
VerifizierungKV 14110 Anm. im Wortlaut · Tabelle B · § 35 GBO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Grundbuchamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
GebührenfreiZwei JahreAb dem Erbfall, Antragseingang zählt
Danach1,0 nach Tabelle BBei 250.000 EUR: 535,00 EUR
Auch nach TeilungBefreiung bleibtKV 14110 Anm. Satz 2
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis der Erbfolge

Erbschein oder — häufig günstiger — ein notarielles Testament beziehungsweise ein Erbvertrag mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Nach § 35 Abs. 1 GBO genügt diese öffentliche Urkunde dem Grundbuchamt in der Regel; ein Erbschein wird dann nicht gebraucht.

Sterbeurkunde

Sie belegt den Zeitpunkt des Erbfalls, und an diesem Datum hängt die Zwei-Jahres-Frist. Notieren Sie es sofort: Der maßgebliche Tag ist der Todestag, nicht der Tag, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben.

Angaben zu allen Erben

Namen, Anschriften und Erbquoten. Bei einer Erbengemeinschaft wird zunächst die Gemeinschaft eingetragen; nach der Auseinandersetzung folgt die Eintragung der Einzelnen — beides bleibt gebührenfrei, wenn der Antrag in der Frist liegt.

Angaben zum Grundstück

Grundbuchblatt und Gemarkung, sonst die genaue Adresse. Gehören mehrere Grundstücke in verschiedenen Bezirken zum Nachlass, sind mehrere Anträge nötig — und für jeden läuft dieselbe Frist.

Angabe des Grundstückswerts

Nur für den Fall, dass die Frist verstrichen ist: Dann bestimmt der Wert die Gebühr nach Tabelle B. Innerhalb der zwei Jahre spielt er keine Rolle, weil keine Gebühr anfällt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Todestag notieren — die Frist läuft ab dort

    Zwei Jahre ab dem Erbfall, und maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt, nicht seine Absendung. Tragen Sie sich eine Erinnerung deutlich vor Ablauf ein: Die Beschaffung der Nachweise dauert oft Monate.

  2. 2

    Prüfen, ob ein Erbschein nötig ist

    Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt das dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO in der Regel. Nur bei gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament ist meist ein Erbschein erforderlich — und der kostet zwei Gebühren nach Tabelle B, für die Erteilung und für die eidesstattliche Versicherung.

  3. 3

    Bei Erbengemeinschaft: nicht auf die Teilung warten

    Stellen Sie den Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft, auch wenn die Auseinandersetzung noch aussteht. Nach KV 14110 Anm. Satz 2 bleibt die Befreiung erhalten, wenn die Einzelnen später infolge der Auseinandersetzung eingetragen werden. Wer wartet, riskiert die Frist ohne Not.

  4. 4

    Antrag beim Grundbuchamt einreichen

    Formfrei über den Notar oder unmittelbar beim Grundbuchamt; die Nachweise müssen der Form des § 29 GBO genügen. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen — bei einer Frist, an der mehrere Hundert Euro hängen, ist der Eingangsnachweis das Entscheidende.

  5. 5

    Nach Fristablauf: Wert realistisch angeben

    Ist die Frist verstrichen, richtet sich die Gebühr nach dem Grundstückswert. Nachlassverbindlichkeiten, die auf dem Grundstück lasten, mindern ihn — eine noch valutierende Grundschuld gehört deshalb in die Wertangabe.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zwei Jahre kostenlosGNotKG KV 14110 Anmerkung
Antrag binnen zwei Jahren0,00 EUR
Auch nach Erbauseinandersetzung0,00 EUR
Nach Fristablauf, Wert 100.000 EUR273,00 EUR
Nach Fristablauf, Wert 250.000 EUR535,00 EUR
Nach Fristablauf, Wert 500.000 EUR935,00 EUR
Erbschein, falls nötigZweimal 1,0 nach Tabelle B

Die Befreiung gilt für den Antragseingang binnen zwei Jahren seit dem Erbfall. Wird ein Erbschein gebraucht, kostet er nach KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B — und noch einmal dieselbe Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Mit notariellem Testament lässt sich dieser doppelte Betrag meist vermeiden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Zwei-Jahres-Frist rechnet ab dem Todestag, und maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt — nicht das Datum des Schreibens.

Die Befreiung überlebt die Erbauseinandersetzung. KV 14110 Anm. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass sie auch gilt, wenn die Erben erst infolge der Teilung eingetragen werden. Warten Sie deshalb nicht mit dem Antrag.

Mit notariellem Testament brauchen Sie meist keinen Erbschein. § 35 Abs. 1 GBO lässt die öffentliche Urkunde mit Eröffnungsprotokoll genügen — das spart die doppelte Erbscheingebühr.

Bei mehreren Grundstücken in verschiedenen Bezirken sind mehrere Anträge nötig, und jede Frist läuft für sich.

Nach Fristablauf mindern Belastungen den Wert. Eine noch valutierende Grundschuld gehört in die Wertangabe; das senkt die Gebühr.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit dem Antrag warten, bis die Erbengemeinschaft sich geeinigt hat. Die Befreiung bleibt auch nach der Auseinandersetzung bestehen — aber nur, wenn der Antrag in der Frist eingegangen ist.

Die Frist ab der Kenntnis vom Erbfall rechnen. Sie läuft ab dem Erbfall, also ab dem Todestag.

Einen Erbschein beantragen, obwohl ein notarielles Testament vorliegt. Nach § 35 Abs. 1 GBO genügt es dem Grundbuchamt meist — und der Erbschein kostet zwei Gebühren, nicht eine.

Den Antrag kurz vor Fristende per Post schicken, ohne Eingangsnachweis. Maßgeblich ist der Eingang beim Grundbuchamt.

Nach Fristablauf den vollen Verkehrswert angeben, obwohl das Grundstück belastet ist. Valutierende Grundschulden mindern den Geschäftswert.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall wirklich kostenlos?

Ja, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Die Anmerkung zu KV 14110 GNotKG bestimmt das ausdrücklich. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht dessen Absendung, und die Frist läuft ab dem Todestag.

Gilt die Befreiung auch, wenn wir uns erst später auseinandersetzen?

Ja. Die Anmerkung sagt wörtlich: „Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.“ Sie können also zunächst die Erbengemeinschaft eintragen lassen und nach der Teilung die Einzelnen — die Befreiung bleibt erhalten, solange der Antrag fristgerecht war. Dieser Satz fehlt in fast allen Darstellungen und rettet den häufigsten Fall.

Was kostet es nach Ablauf der zwei Jahre?

Dann fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG an, berechnet nach dem Wert des Grundstücks: bei 100.000 Euro 273,00 Euro, bei 250.000 Euro 535,00 Euro, bei 500.000 Euro 935,00 Euro. Auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten mindern den Geschäftswert.

Brauche ich einen Erbschein?

Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vor, genügt das dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO in der Regel. Bei gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament ist meist ein Erbschein nötig — und der kostet nach KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, dazu noch einmal dieselbe für die eidesstattliche Versicherung.

Ab wann läuft die Frist genau?

Ab dem Erbfall, also dem Todestag des eingetragenen Eigentümers — nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren haben, und nicht ab der Testamentseröffnung. Weil die Beschaffung der Nachweise Monate dauern kann, sollten Sie sich eine Erinnerung deutlich vor Fristablauf setzen.

Was passiert, wenn wir gar nichts unternehmen?

Das Grundbuch bleibt unrichtig und weist weiter den Verstorbenen aus. Verkaufen oder belasten lässt sich das Grundstück dann nicht, ohne die Berichtigung nachzuholen — und dann kostet sie die volle Gebühr. Die Berichtigung ist zwar keine Pflicht mit Sanktion, aber jedes spätere Geschäft setzt sie voraus.

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