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Grundbuchauszug beantragen und lesen

Drei Abteilungen — und die dritte entscheidet über den Kaufpreis

Grundbuchamt§ 12 GBO10 / 20 EUR

Ein Grundbuchauszug kostet nach KV 17000 GNotKG 10,00 Euro unbeglaubigt und nach KV 17001 20,00 Euro beglaubigt; eine Dokumentenpauschale wird daneben ausdrücklich nicht erhoben. Für die eigene Information genügt die unbeglaubigte Fassung — beglaubigt brauchen Sie sie nur, wenn eine andere Stelle darauf besteht.

Einsehen darf ihn allerdings nicht jeder: Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Wer diese Hürde erfüllt, ist weiter unten beschrieben; hier geht es vor allem um das, was danach kommt — wie man das Dokument liest.

Denn der Auszug ist in drei Abteilungen gegliedert, und ihr Aufbau ist kein Zufall: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II die Lasten und Beschränkungen — Wegerechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Insolvenzvermerke —, Abteilung III die Grundpfandrechte. Vor dem Voranstehenden liegt das Bestandsverzeichnis mit Lage, Größe und Flurstück. Wer vor einem Kauf nur auf den Eigentümer schaut, übersieht genau die Abteilungen, in denen der Kaufpreis entschieden wird.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 12 GBO · GNotKG KV 17000
VerifizierungGNotKG KV 17000 und 17001 · § 12 Abs. 1 GBO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Grundbuchamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Unbeglaubigt10,00 EURKV 17000 — ohne Dokumentenpauschale
Beglaubigt20,00 EURNur wenn eine Stelle es verlangt
ZugangBerechtigtes Interesse§ 12 Abs. 1 GBO
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweis und Angaben zur Person

Das berechtigte Interesse ist an die Person geknüpft, weshalb anonyme Anfragen nicht beschieden werden. Als Eigentümer genügt der Ausweis; als Erbe der Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll; als Gläubiger der Vollstreckungstitel.

Bezeichnung des Grundstücks

Am sichersten mit Grundbuchblattnummer und Gemarkung, sonst mit genauer Adresse und Flurstück. Je ungenauer die Angabe, desto mehr Suchaufwand entsteht beim Grundbuchamt und desto länger dauert die Bearbeitung.

Beleg für das berechtigte Interesse

Der entscheidende Teil des Antrags. Kaufinteressenten haben es in der Regel erst mit Zustimmung des Eigentümers oder bei belegbaren konkreten Verhandlungen — bloße Kaufabsicht genügt nicht.

Notizblock für die Abteilungen II und III

Prüfen Sie beim Lesen jede Eintragung darauf, ob sie noch besteht. Gerötete Einträge sind gelöscht; ein Recht in Abteilung II, das noch schwarz steht, wirkt gegen jeden künftigen Eigentümer — auch gegen Sie.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Auszug beim zuständigen Grundbuchamt anfordern

    Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt — nicht Ihr Wohnort. Beachten Sie, dass die Länder die Grundbuchführung für mehrere Bezirke bündeln dürfen; das zuständige Grundbuchamt kann also weiter entfernt sein.

  2. 2

    Bestandsverzeichnis prüfen

    Lage, Größe, Flurstück und Wirtschaftsart. Vergleichen Sie die Fläche mit dem, was Ihnen genannt wurde. Hier stehen auch Rechte, die dem Grundstück zustehen — etwa ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, das den Zugang überhaupt erst sichert.

  3. 3

    Abteilung I: wer ist Eigentümer

    Namen und Anteile. Bei mehreren Eigentümern steht dort auch das Verhältnis — Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthand, Erbengemeinschaft. Verkaufen können nur alle gemeinsam; wer nur mit einem Miteigentümer verhandelt, verhandelt mit der falschen Person.

  4. 4

    Abteilung II: die Lasten, die bleiben

    Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauch, Wohnungsrechte, Vorkaufsrechte, Nacherbenvermerke, Insolvenzvermerke. Diese Rechte wirken gegen jeden Eigentümer. Ein eingetragenes Wohnungsrecht kann eine Immobilie praktisch unverkäuflich machen — es ist der Teil des Auszugs mit der größten Sprengkraft und wird am häufigsten überflogen.

  5. 5

    Abteilung III: die Grundpfandrechte und ihr Rang

    Hypotheken und Grundschulden mit Nennbetrag und Rangfolge. Wichtig ist der Unterschied zwischen eingetragenem Betrag und tatsächlicher Restschuld: Eine Grundschuld über 300.000 Euro kann längst getilgt sein und trotzdem stehen. Lassen Sie sich die Valutierung von der Bank bestätigen und die Lastenfreistellung im Kaufvertrag regeln.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren für AusdruckeGNotKG KV 17000 und 17001
Unbeglaubigter Ausdruck10,00 EUR
Beglaubigter Ausdruck20,00 EUR
DokumentenpauschaleWird nicht erhoben
Einsicht vor Ort ohne AusdruckGebührenfrei
UmsatzsteuerFällt nicht an

Das Kostenverzeichnis stellt ausdrücklich klar, dass neben diesen Gebühren keine Dokumentenpauschale erhoben wird. Für die eigene Information genügt der unbeglaubigte Ausdruck; wer vorsorglich beglaubigt bestellt, zahlt ohne Nutzen das Doppelte.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Abteilung II entscheidet häufiger über den Wert als Abteilung III. Ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch wirkt gegen jeden künftigen Eigentümer und kann eine Immobilie praktisch unverkäuflich machen.

Der in Abteilung III eingetragene Betrag ist nicht die Restschuld. Grundschulden bleiben nach der Tilgung häufig stehen; lassen Sie sich die tatsächliche Valutierung von der Bank bestätigen.

Gerötete Einträge sind gelöscht. Was noch schwarz steht, gilt — das ist beim Lesen älterer Auszüge der häufigste Irrtum.

Für die eigene Information genügt der unbeglaubigte Ausdruck für 10,00 Euro. Beglaubigt kostet das Doppelte und wird nur gebraucht, wenn eine andere Stelle darauf besteht.

Das Grundbuch ist nicht das Kataster. Lage und Grenzen ergeben sich aus dem Liegenschaftskataster; für Flurkarten ist das Katasteramt zuständig.

Berechtigtes Interesse hat, wer Eigentümer, eingetragener Berechtigter, Erbe oder Gläubiger mit Vollstreckungstitel ist. Kaufinteressenten in der Regel erst mit Zustimmung des Eigentümers oder bei belegbaren konkreten Verhandlungen. Ausführlich behandelt das die Seite Grundbuchauszug beim Amtsgericht — das Grundbuchamt ist nach § 1 GBO dasselbe Haus.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur auf Abteilung I schauen. Wer Eigentümer ist, sagt wenig; was das Grundstück belastet, steht in den Abteilungen II und III.

Den Nennbetrag einer Grundschuld für die Restschuld halten. Beides hat nichts miteinander zu tun — eine getilgte Grundschuld bleibt oft eingetragen.

Vorsorglich den beglaubigten Ausdruck bestellen. Er kostet das Doppelte und wird nur benötigt, wenn eine Stelle ihn verlangt.

Beim Amtsgericht des eigenen Wohnorts beantragen. Zuständig ist das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks, und das kann für mehrere Bezirke zentral geführt werden.

Rote Einträge übersehen. Sie sind gelöscht; entscheidend ist, was noch schwarz steht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Nach KV 17000 GNotKG 10,00 Euro unbeglaubigt und nach KV 17001 20,00 Euro beglaubigt. Eine Dokumentenpauschale wird daneben nicht erhoben, und Umsatzsteuer fällt nicht an, weil es sich um Gerichtskosten handelt. Für die eigene Information reicht der unbeglaubigte Ausdruck.

Was steht in welcher Abteilung?

Vor den Abteilungen steht das Bestandsverzeichnis mit Lage, Größe und Flurstück. Abteilung I nennt die Eigentümer und ihre Anteile, Abteilung II die Lasten und Beschränkungen — Wegerechte, Nießbrauch, Wohnungsrechte, Vorkaufsrechte, Nacherben- und Insolvenzvermerke —, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden mit Rangfolge.

Warum steht dort eine Grundschuld, obwohl das Darlehen bezahlt ist?

Weil die Grundschuld vom Darlehen unabhängig ist und nach der Tilgung nicht automatisch erlischt. Viele Eigentümer lassen sie bewusst stehen, um sie für eine spätere Finanzierung wiederzuverwenden. Der eingetragene Nennbetrag sagt deshalb nichts über die tatsächliche Restschuld — lassen Sie sich die Valutierung von der Bank bestätigen.

Darf ich das Grundbuch eines fremden Grundstücks einsehen?

Nur mit einem dargelegten berechtigten Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO). Eigentümer, eingetragene Berechtigte, Erben und Gläubiger mit Titel haben es; Kaufinteressenten in der Regel erst mit Zustimmung des Eigentümers oder bei belegbaren konkreten Verhandlungen. Reine Neugier genügt nicht.

Was bedeuten rote Einträge?

Sie sind gelöscht. Im Grundbuch wird nichts entfernt, sondern gerötet — die Historie bleibt sichtbar. Beim Lesen zählt deshalb nur, was noch schwarz steht. Bei älteren Auszügen ist die Verwechslung von geröteten und geltenden Einträgen der häufigste Fehler.

Ersetzt der Auszug eine Prüfung durch den Notar?

Nein. Der Notar zieht vor der Beurkundung ohnehin einen aktuellen Auszug und prüft ihn. Ihr eigener Blick lohnt trotzdem, weil Sie früher als der Notar entscheiden, ob Sie überhaupt verhandeln wollen — ein eingetragenes Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch ändert die Kalkulation grundlegend.

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