Grenzfeststellung
Was Sie am Ende in der Hand halten
Nicht jede Messung an der Grenze ist eine Grenzfeststellung. Die Feststellung ist ein Verwaltungsakt: Sie stellt den Verlauf mit Wirkung für und gegen die Beteiligten fest, setzt deren Beteiligung voraus und ist mit Rechtsbehelf angreifbar. Davon zu trennen sind das bloße Absuchen und Anzeigen vorhandener Grenzmarken und die Abmarkung, also das Setzen der Steine. Was Ihr Fall braucht — und was Sie am Ende in der Hand haben —, sollten Sie vor der Beauftragung klären; die Begriffe und ihre Wirkung regelt das Landesrecht.
Der Unterschied ist kein Wortspiel, sondern der Unterschied zwischen einem Papier, das im Streit trägt, und einem, das es nicht tut. Wer beim Nachbarn nur wissen will, wo ungefähr die Grenze liegt, braucht keine Feststellung. Wer Rechtssicherheit will — vor einem Zaun, einer Mauer, einem Anbau oder einem Verkauf —, braucht sie.
Wer eine amtliche Vermessung durchführen darf, ist nicht bundesweit gleich: In manchen Ländern sind es ausschließlich die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI), in anderen ausschließlich die Katasterbehörde, in wieder anderen beide nebeneinander. Fragen Sie das ab, bevor Sie einen Auftrag vergeben — die Antwort entscheidet, an wen Sie sich überhaupt wenden können.
