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Fahrzeug ummelden (Halterwechsel)

KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung

Online / Persönlichi-Kfz ab 10,40 EUR

Beim Halterwechsel wird ein bereits zugelassenes Fahrzeug auf einen neuen Halter umgeschrieben — der klassische Fall nach einem Gebrauchtwagenkauf. Rechtlich ist das eine Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023: Sowohl der Erwerber als auch der bisherige Halter müssen den Wechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde anzeigen. Der neue Halter lässt das Fahrzeug auf sich umschreiben, der bisherige Halter gibt eine Veräußerungsanzeige mit Name und Anschrift des Erwerbers ab. Diese beiden Pflichten bestehen unabhängig voneinander — wer nur eine davon erfüllt, bleibt im Risiko.

Die wichtigste Änderung der letzten Jahre betrifft das Kennzeichen: Seit dem 1. Oktober 2019 darf das bisherige Kennzeichen bundesweit weitergeführt werden, auch wenn der neue Halter in einem anderen Zulassungsbezirk wohnt. Neue Schilder für 20 bis 40 Euro sind damit in aller Regel überflüssig. Hinzu kommt der zweite große Sprung: Seit der Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) vom 1. September 2023 lässt sich die Umschreibung vollständig online erledigen — für 9,90 Euro statt 23,60 Euro vor Ort, also rund 57 Prozent günstiger.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Amtsgebühren des Gebührentarifs gelten bundeseinheitlich; Verfahrensdetails, Terminvergabe und Zahlungsmittel können je nach Zulassungsbehörde variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr vor Ort
24,20–27,10 EUR
Gebühr online (i-Kfz)
10,40–12,40 EUR
Frist
Unverzüglich (§ 15 Abs. 5 FZV)
Bearbeitungszeit
Abhängig von der zuständigen Behörde
Modalität
Vor Ort oder internetbasiert
Kennzeichen
Bundesweit mitnehmbar

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Fahrzeugpapiere und Zulassungsstatus vor dem Kauf prüfen

Lassen Sie sich vor der Kaufabwicklung beide Zulassungsbescheinigungen im Original zeigen und gleichen Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in Teil I, Teil II und am Fahrzeug ab. Entscheidend ist noch ein Punkt, den viele übersehen: Das Fahrzeug muss durchgehend zugelassen bleiben, wenn Sie das bisherige Kennzeichen weiterführen wollen. Wird es vor der Übergabe außer Betrieb gesetzt, ist die Kennzeichenmitnahme ausgeschlossen und es handelt sich um eine Wiederzulassung.

2

Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und eVB anfordern

Der neue Halter schließt eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ab und erhält dafür die elektronische Versicherungsbestätigung. Die eVB wird in der Regel innerhalb weniger Minuten per E-Mail oder SMS zugestellt und ist nur begrenzt gültig, weshalb Sie sie zeitnah zum geplanten Umschreibungstermin einholen sollten. Die Versicherung des Vorbesitzers geht nicht auf Sie über; sie endet mit dem Halterwechsel. Ohne gültige eVB wird der Antrag weder online noch am Schalter bearbeitet — das ist der häufigste Grund für einen geplatzten Termin.

3

Entscheiden: Kennzeichen behalten oder neu zuteilen lassen

Seit dem 1. Oktober 2019 darf das bisherige Kennzeichen bundesweit weitergeführt werden — auch dann, wenn Sie in einem anderen Zulassungsbezirk wohnen als der Verkäufer. § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV räumt dem Erwerber ausdrücklich das Wahlrecht ein mitzuteilen, „dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll“. Die Mitnahme ist zugleich die günstigste Variante: 23,60 Euro statt 27,10 Euro und dazu keine Schilderkosten von 20 bis 40 Euro. Ein neues Kennzeichen ist nur nötig, wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder das Fahrzeug zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt war.

4

Verkäufer: Veräußerungsanzeige nach § 15 Abs. 5 FZV abgeben

Der bisherige Halter hat eine eigenständige Pflicht, die mit der Umschreibung durch den Käufer nicht erledigt ist: Er muss die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsbehörde anzeigen und dabei Name und vollständige Anschrift des Erwerbers angeben. Diese Anzeige ist der wirksamste Schutz des Verkäufers, denn solange sie fehlt, bleibt er im Register als Halter geführt und wird faktisch weiter für Kfz-Steuer, Bußgelder und Mautverstöße in Anspruch genommen. Lassen Sie sich deshalb im Kaufvertrag die Daten des Käufers bestätigen, prüfen Sie sie anhand seines Ausweises und heben Sie eine Kopie der Anzeige auf. Erledigen Sie den Schritt am besten noch am Tag der Übergabe.

5

Weg wählen: internetbasiert über i-Kfz oder Termin vor Ort

Seit dem 1. September 2023 umfasst die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung ausdrücklich die Umschreibung und damit den Halterwechsel — auch für juristische Personen. Der Online-Weg ist deutlich günstiger: Der Gebührentarif führt dafür eigene Positionen mit 9,90 bis 12,40 Euro statt 23,60 bis 27,10 Euro am Schalter. Voraussetzung sind ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät und die Sicherheitscodes auf den Fahrzeugpapieren. Sind die Papiere älter als die Stichtage 2015 beziehungsweise 2018, buchen Sie stattdessen einen Termin bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde — dort ist die Umschreibung vorzunehmen, nicht am Wohnort des Verkäufers.

6

Umschreibung durchführen

Beim Termin oder im Online-Antrag werden Ihre Angaben mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen, der neue Halter eingetragen und die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgestellt; der Teil II wird auf Sie umgeschrieben. Behalten Sie das Kennzeichen, bleiben die Schilder am Fahrzeug — andernfalls werden die alten Schilder entstempelt und Sie lassen die neuen bei einer Schilderprägestelle anfertigen. Die Gebühr richtet sich ausschließlich nach der gewählten Konstellation im Gebührentarif der GebOSt und ist damit bundeseinheitlich. Wie schnell Sie die Dokumente in Händen halten und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde; beim Online-Verfahren werden die Unterlagen postalisch zugestellt.

7

Unterlagen prüfen und Folgeschritte erledigen

Kontrollieren Sie die neue Zulassungsbescheinigung sofort auf Schreibfehler bei Name, Anschrift und Fahrzeugdaten — eine spätere Korrektur bedeutet einen weiteren Behördengang. Bewahren Sie den Teil II zu Hause auf, niemals im Fahrzeug, da er das Verfügungsrecht dokumentiert und bei Diebstahl den Weiterverkauf erleichtert. Rechnen Sie anschließend mit dem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts, der über das erteilte SEPA-Mandat abgebucht wird, und überführen Sie die eVB in einen endgültigen Versicherungsvertrag.

Gebühren & Kosten

Konstellation (Gebührentarif GebOSt)Vor OrtInternetbasiert (i-Kfz)
Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk, bisheriges Kennzeichen behalten (Nr. 221.9 / 221.9.1)23,60 EUR9,90 EUR
Umschreibung im selben Zulassungsbezirk, bisheriges Kennzeichen behalten (Nr. 221.8 / 221.8.1)24,20 EUR10,40 EUR
Umschreibung im selben Zulassungsbezirk, neues Kennzeichen (Nr. 221.10 / 221.10.1)26,20 EUR12,40 EUR
Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk, neues Kennzeichen (Nr. 221.2 / 221.2.1)27,10 EUR12,10 EUR
Kennzeichenschilder bei neuem Kennzeichen (Schilderprägestelle, keine Amtsgebühr)ca. 20–40 EUR
Verwarnungsgeld bei unterlassener Anzeige von Veräußerung oder Erwerb (Nr. 180 BKat)15 EUR
Zahlungsmittel am SchalterAbhängig von der zuständigen Behörde

Die Amtsgebühren des Halterwechsels sind bundeseinheitlich im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) festgeschrieben und schwanken deshalb nicht von Kommune zu Kommune. Welcher der vier Beträge anfällt, hängt allein von zwei Fragen ab: Wechselt das Fahrzeug den Zulassungsbezirk, und wird das bisherige Kennzeichen weitergeführt? Bemerkenswert ist, dass die häufig für unmöglich gehaltene Kombination — Wechsel des Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des Kennzeichens — mit 23,60 Euro die günstigste aller Varianten ist. Der Gebührentarif führt sie ausdrücklich als „Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens — mit und ohne Halterwechsel“.

Deutlich sparen lässt sich über das internetbasierte Verfahren: Für jede Konstellation existiert eine eigene Gebührennummer mit dem Zusatz „.1“, die zwischen 9,90 und 12,40 Euro liegt. Im günstigsten Fall zahlen Sie damit weniger als die Hälfte — 10,40 statt 24,20 Euro entspricht einer Ersparnis von rund 57 Prozent. Voraussetzung sind allerdings hinreichend neue Fahrzeugpapiere mit Sicherheitscode und eine freigeschaltete Online-Ausweisfunktion.

Nicht in der Amtsgebühr enthalten sind die Kennzeichenschilder. Sie kosten bei den Prägestellen rund um die Zulassungsstellen etwa 20 bis 40 Euro je Fahrzeug und sind eine private Leistung, keine Verwaltungsgebühr. Genau hier liegt das größte Sparpotenzial: Wer weiß, dass er das Kennzeichen behalten darf, spart diesen Posten vollständig. Hinzu kommen können die Kosten einer fälligen Hauptuntersuchung. Wird die Anzeige von Veräußerung oder Erwerb unterlassen, sieht Nummer 180 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vor; wirtschaftlich weit schwerer wiegt jedoch die fortbestehende Haftung des Verkäufers für Steuer und Verstöße. Welche Zahlungsmittel die Kasse Ihrer Zulassungsstelle akzeptiert, ist abhängig von der zuständigen Behörde — viele Ämter nehmen inzwischen kein Bargeld mehr an.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Der Verkäufer gibt keine Veräußerungsanzeige ab

Der teuerste Fehler beim Autoverkauf. Wer sich darauf verlässt, dass der Käufer schon umschreiben wird, bleibt bis dahin im Zentralen Fahrzeugregister als Halter eingetragen. Die Folge: Kfz-Steuerbescheide, Bußgeldbescheide und Mautforderungen für Fahrten, die längst ein anderer unternommen hat — und die Beweislast liegt bei Ihnen. § 15 Abs. 5 FZV verpflichtet Sie, die Veräußerung unverzüglich mit Name und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen.

Unnötig neue Kennzeichenschilder kaufen

Viele Käufer bestellen bei der Schilderprägestelle reflexartig neue Schilder, weil sie in einem anderen Landkreis wohnen als der Verkäufer. Seit dem 1. Oktober 2019 ist das überflüssig: Das bisherige Kennzeichen darf bundesweit weitergeführt werden. Der Fehler kostet doppelt — 20 bis 40 Euro für die Schilder und zusätzlich die höhere Amtsgebühr von 27,10 statt 23,60 Euro.

Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb setzen

Setzt der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb, ist die Kennzeichenmitnahme ausgeschlossen, weil sie eine durchgehende Zulassung voraussetzt. Aus einer günstigen Umschreibung wird dann eine Wiederzulassung mit neuen Schildern, und der Käufer kann das Fahrzeug bis zur Zulassung nicht bewegen. Vereinbaren Sie im Kaufvertrag ausdrücklich, dass das Fahrzeug bis zur Übergabe zugelassen bleibt.

Zulassungsbescheinigung Teil II fehlt oder liegt nur in Kopie vor

Ohne den Teil II im Original ist keine Umschreibung möglich — die Behörde lehnt den Antrag ab und der Termin verfällt. Häufige Ursachen: Das Dokument liegt noch als Kreditsicherheit bei der Bank des Verkäufers oder ist verloren gegangen. Ein Ersatzdokument muss die Zulassungsbehörde erst ausstellen, was zusätzliche Zeit und Gebühren kostet. Prüfen Sie den Teil II deshalb vor der Zahlung des Kaufpreises.

Umschreibung auf die lange Bank schieben

Wer den Behördengang wochenlang vor sich herschiebt, verstößt gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und riskiert nach Nummer 180 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Schwerer wiegen die Nebenfolgen: Bis zur Umschreibung läuft die Kfz-Steuer beim bisherigen Halter weiter, Bußgeldbescheide werden ihm zugestellt, und der Käufer hat im Schadensfall Schwierigkeiten, seine Haltereigenschaft zu belegen.

Mit abgelaufener Hauptuntersuchung erscheinen

Ergibt sich der HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, verlangt § 6 FZV den Prüfbericht. Ist die Hauptuntersuchung abgelaufen, wird der Antrag in der Praxis regelmäßig abgelehnt oder mit der Auflage versehen, die Untersuchung nachzuholen — die Handhabung ist abhängig von der zuständigen Zulassungsbehörde. Kalkulieren Sie die Kosten einer fälligen HU beim Kaufpreis ein und lassen Sie sie vorher durchführen.

Online-Umschreibung mit zu alten Papieren versuchen

Das i-Kfz-Verfahren funktioniert nur, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I ab dem 1. Januar 2015 und der Teil II ab dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurde, weil erst diese Vordrucke die verdeckten Sicherheitscodes tragen. Wer das übersieht, bricht den Vorgang mitten im Antrag ab und muss doch einen Termin buchen. Ebenso häufig scheitert das Verfahren an einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion oder einer vergessenen PIN.

Auf die Versicherung des Vorbesitzers vertrauen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers geht nicht auf den Käufer über; der neue Halter braucht eine eigene eVB-Nummer. Ohne sie wird die Umschreibung weder online noch am Schalter bearbeitet. Ebenso ärgerlich ist eine zu früh eingeholte eVB, deren Gültigkeit vor dem Termin abläuft.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Kennzeichen des Vorbesitzers behalten, auch in einem anderen Zulassungsbezirk?
Ja. Seit dem 1. Oktober 2019 kann das bisherige Kennzeichen bundesweit weitergeführt werden, auch wenn der neue Halter in einem anderen Zulassungsbezirk wohnt. § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV räumt dem Erwerber ausdrücklich das Wahlrecht ein mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug durchgehend zugelassen bleibt und nicht zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt wurde.
Was kostet ein Halterwechsel 2026?
Die Gebühren stehen bundeseinheitlich im Gebührentarif der GebOSt. Vor Ort kostet die Umschreibung 23,60 Euro in einen anderen Zulassungsbezirk mit Kennzeichenmitnahme (Nr. 221.9), 24,20 Euro im selben Bezirk mit Kennzeichenmitnahme (Nr. 221.8), 26,20 Euro im selben Bezirk mit neuem Kennzeichen (Nr. 221.10) und 27,10 Euro in einen anderen Bezirk mit neuem Kennzeichen (Nr. 221.2). Internetbasiert über i-Kfz sinken die Beträge auf 9,90 bis 12,40 Euro.
Muss der Vorbesitzer zur Zulassungsstelle mitkommen?
Nein. Wenn der neue Halter alle Unterlagen besitzt, kann er die Umschreibung allein veranlassen. Der bisherige Halter ist davon unabhängig nach § 15 Abs. 5 FZV verpflichtet, die Veräußerung selbst unverzüglich anzuzeigen und dabei Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
Was muss der Verkäufer nach dem Verkauf tun?
Der bisherige Halter muss die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsbehörde anzeigen und dabei Name und Anschrift des Erwerbers angeben. Unterbleibt diese Veräußerungsanzeige, bleibt er im Zentralen Fahrzeugregister als Halter geführt und wird faktisch weiter für Kfz-Steuer, Bußgelder und Mautverstöße in Anspruch genommen. Lassen Sie sich den Erwerbernachweis deshalb quittieren und bewahren Sie eine Kopie auf.
Wie schnell muss ich das Fahrzeug umschreiben lassen?
§ 15 Abs. 5 FZV verlangt die Mitteilung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB. Eine feste Frist von wenigen Tagen kennt das Gesetz nicht, der Einzelfall wird von der Zulassungsbehörde beurteilt. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert nach Nummer 180 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.
Kann ich den Halterwechsel online erledigen?
Ja. Seit dem 1. September 2023 umfasst die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) ausdrücklich die Umschreibung und damit den Halterwechsel, auch für juristische Personen. Der Gebührentarif führt dafür die eigenen Nummern 221.8.1, 221.9.1, 221.10.1 und 221.2.1 mit Beträgen zwischen 9,90 und 12,40 Euro. Voraussetzung sind ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die Sicherheitscodes auf den Fahrzeugpapieren und Plaketten.
Was passiert, wenn die Hauptuntersuchung abgelaufen ist?
Nach § 6 FZV ist ein HU-Prüfbericht vorzulegen, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt. Eine abgelaufene HU führt in der Praxis regelmäßig zur Ablehnung oder zur Auflage, die Untersuchung nachzuholen. Die konkrete Handhabung ist abhängig von der zuständigen Zulassungsbehörde, weshalb Sie die HU besser vor dem Termin nachholen lassen.
Brauche ich für die Umschreibung einen Kaufvertrag?
§ 6 FZV verlangt keinen Kaufvertrag. Erforderlich sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ein Identitätsnachweis, die eVB-Nummer und das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Viele Zulassungsbehörden verlangen den Kaufvertrag dennoch als Erwerbsnachweis, sodass Sie ihn sicherheitshalber mitbringen sollten.
Was gilt, wenn das Fahrzeug vor dem Verkauf abgemeldet wurde?
Die Kennzeichenmitnahme setzt voraus, dass das Fahrzeug durchgehend zugelassen bleibt. Wurde es vor dem Verkauf außer Betrieb gesetzt, ist die Weiterführung des bisherigen Kennzeichens ausgeschlossen und es handelt sich um eine Wiederzulassung auf den neuen Halter. Verkäufer und Käufer sollten deshalb vorher klären, ob das Fahrzeug zugelassen bleibt.

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