Kann ich das Kennzeichen des Vorbesitzers behalten, auch in einem anderen Zulassungsbezirk?
Ja. Seit dem 1. Oktober 2019 kann das bisherige Kennzeichen bundesweit weitergeführt werden, auch wenn der neue Halter in einem anderen Zulassungsbezirk wohnt. § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV räumt dem Erwerber ausdrücklich das Wahlrecht ein mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug durchgehend zugelassen bleibt und nicht zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt wurde.
Was kostet ein Halterwechsel 2026?
Die Gebühren stehen bundeseinheitlich im Gebührentarif der GebOSt. Vor Ort kostet die Umschreibung 23,60 Euro in einen anderen Zulassungsbezirk mit Kennzeichenmitnahme (Nr. 221.9), 24,20 Euro im selben Bezirk mit Kennzeichenmitnahme (Nr. 221.8), 26,20 Euro im selben Bezirk mit neuem Kennzeichen (Nr. 221.10) und 27,10 Euro in einen anderen Bezirk mit neuem Kennzeichen (Nr. 221.2). Internetbasiert über i-Kfz sinken die Beträge auf 9,90 bis 12,40 Euro.
Muss der Vorbesitzer zur Zulassungsstelle mitkommen?
Nein. Wenn der neue Halter alle Unterlagen besitzt, kann er die Umschreibung allein veranlassen. Der bisherige Halter ist davon unabhängig nach § 15 Abs. 5 FZV verpflichtet, die Veräußerung selbst unverzüglich anzuzeigen und dabei Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
Was muss der Verkäufer nach dem Verkauf tun?
Der bisherige Halter muss die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsbehörde anzeigen und dabei Name und Anschrift des Erwerbers angeben. Unterbleibt diese Veräußerungsanzeige, bleibt er im Zentralen Fahrzeugregister als Halter geführt und wird faktisch weiter für Kfz-Steuer, Bußgelder und Mautverstöße in Anspruch genommen. Lassen Sie sich den Erwerbernachweis deshalb quittieren und bewahren Sie eine Kopie auf.
Wie schnell muss ich das Fahrzeug umschreiben lassen?
§ 15 Abs. 5 FZV verlangt die Mitteilung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB. Eine feste Frist von wenigen Tagen kennt das Gesetz nicht, der Einzelfall wird von der Zulassungsbehörde beurteilt. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert nach Nummer 180 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.
Kann ich den Halterwechsel online erledigen?
Ja. Seit dem 1. September 2023 umfasst die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) ausdrücklich die Umschreibung und damit den Halterwechsel, auch für juristische Personen. Der Gebührentarif führt dafür die eigenen Nummern 221.8.1, 221.9.1, 221.10.1 und 221.2.1 mit Beträgen zwischen 9,90 und 12,40 Euro. Voraussetzung sind ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die Sicherheitscodes auf den Fahrzeugpapieren und Plaketten.
Was passiert, wenn die Hauptuntersuchung abgelaufen ist?
Nach § 6 FZV ist ein HU-Prüfbericht vorzulegen, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt. Eine abgelaufene HU führt in der Praxis regelmäßig zur Ablehnung oder zur Auflage, die Untersuchung nachzuholen. Die konkrete Handhabung ist abhängig von der zuständigen Zulassungsbehörde, weshalb Sie die HU besser vor dem Termin nachholen lassen.
Brauche ich für die Umschreibung einen Kaufvertrag?
§ 6 FZV verlangt keinen Kaufvertrag. Erforderlich sind Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ein Identitätsnachweis, die eVB-Nummer und das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Viele Zulassungsbehörden verlangen den Kaufvertrag dennoch als Erwerbsnachweis, sodass Sie ihn sicherheitshalber mitbringen sollten.
Was gilt, wenn das Fahrzeug vor dem Verkauf abgemeldet wurde?
Die Kennzeichenmitnahme setzt voraus, dass das Fahrzeug durchgehend zugelassen bleibt. Wurde es vor dem Verkauf außer Betrieb gesetzt, ist die Weiterführung des bisherigen Kennzeichens ausgeschlossen und es handelt sich um eine Wiederzulassung auf den neuen Halter. Verkäufer und Käufer sollten deshalb vorher klären, ob das Fahrzeug zugelassen bleibt.