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Wunschkennzeichen reservieren

KFZ-Zulassungsstelle · Kennzeichen

Online / Persönlich

Ein Wunschkennzeichen ist ein ganz normales amtliches Kfz-Kennzeichen – mit dem Unterschied, dass Sie die Erkennungsnummer selbst bestimmen, also die Buchstaben- und Ziffernfolge hinter dem Ortskürzel. Rechtsgrundlage ist § 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Danach besteht ein Kennzeichen aus dem Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks und der von der Zulassungsbehörde zugeteilten Erkennungsnummer. Weicht diese Erkennungsnummer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren ab, weil Sie sie selbst ausgesucht haben, erhebt die Behörde einen bundeseinheitlichen Zuschlag von 10,20 Euro.

Wer sich seine Kombination vorab sichern möchte, lässt sie vorwegzuteilen – umgangssprachlich „reservieren“. Dafür sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 2,60 Euro je Erkennungsnummer vor. Zusammen kostet das Wunschkennzeichen also 12,80 Euro zusätzlich zur eigentlichen Zulassungsgebühr. Wie lange die Reservierung gilt, steht dagegen in keinem Gesetz: Die Frist ist reine Verwaltungspraxis der jeweiligen Zulassungsstelle und reicht in der Praxis von 14 Tagen in Hamburg bis 183 Tagen in Köln. Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, welche Kombinationen die FZV überhaupt zulässt, welche gesperrt sind, wie viele Stellen bei H-Kennzeichen, Saisonkennzeichen und E-Kennzeichen übrig bleiben und wie Sie über die internetbasierte Zulassung rund 17 Euro sparen.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 9 FZV · Anlage 1 & 4 FZV
GebührenstandGebOSt Nr. 221 & 230, zuletzt geändert am 12.08.2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Gebühren der GebOSt gelten bundeseinheitlich; Reservierungsdauer, Terminvergabe und Zahlungsmittel legt jede Zulassungsbehörde selbst fest. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Wunschkennzeichen gesamt
12,80 EUR
Zuteilungszuschlag
10,20 EUR (GebOSt Nr. 221)
Reservierung
2,60 EUR je Erkennungsnummer
Reservierungsdauer
14–183 Tage je nach Behörde
Modalität
Online (i-Kfz) oder persönlich
Rechtsgrundlage
§ 9 FZV · GebOSt Nr. 221, 230

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (Original)

Die Zulassungsbehörde muss Identität und Wohnsitz feststellen, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit – und damit das Unterscheidungszeichen – nach dem Wohnsitz oder Sitz des Halters richtet. Bringen Sie deshalb einen gültigen Personalausweis mit oder, wenn Sie sich mit einem ausländischen Dokument ausweisen, den Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung Ihres Bürgeramts. Kopien, abgelaufene Dokumente und Fotos auf dem Smartphone werden nicht akzeptiert; wer nur reservieren will, weist sich vor Ort mit demselben Dokument aus.

Reservierungsbestätigung mit Reservierungsnummer

Nach der Reservierung erhalten Sie eine Bestätigung mit einer Reservierungsnummer, die je nach Behörde auch Vorgangs- oder Reservierungscode heißt. Diese Nummer ist der Nachweis dafür, dass die Kombination für Sie gesperrt ist – ohne sie greift die Zulassungsstelle auf das reguläre Zuteilungsverfahren zurück. Die Bestätigung gilt nur bei der Behörde, die sie ausgestellt hat, und nur bis zu dem darauf genannten Ablaufdatum; drucken Sie sie aus oder speichern Sie die PDF-Datei auf dem Mobiltelefon.

Zahlungsmittel für die Gebühren

Die Reservierungsgebühr von 2,60 Euro wird bei der Online-Reservierung sofort fällig, der Zuteilungszuschlag von 10,20 Euro dagegen erst bei der Zulassung selbst. Welche Zahlungsmittel angenommen werden – Bargeld, Girocard oder Kreditkarte –, legt jede Zulassungsstelle eigenständig fest; erkundigen Sie sich vor dem Termin, um nicht wegen der Zahlungsart abgewiesen zu werden. Für die Kraftfahrzeugsteuer verlangt die Behörde bei der Zulassung zusätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat.

Fahrzeugunterlagen für die anschließende Zulassung

Das Wunschkennzeichen allein bringt Sie noch nicht auf die Straße: Für die Zulassung benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II, bei einem gebrauchten Fahrzeug zusätzlich Teil I, die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung. Die eVB-Nummer stellt Ihre Kfz-Versicherung kostenlos aus, meist innerhalb weniger Minuten per E-Mail oder SMS. Fehlt eines dieser Dokumente, verfällt zwar nicht sofort die Reservierung, der Termin ist aber vergeblich – und die Reservierungsfrist läuft weiter.

Online-Ausweis, PIN und Nutzerkonto (nur für i-Kfz)

Wer Reservierung und Zulassung vollständig digital über die internetbasierte Zulassung nach den §§ 18 bis 32 FZV erledigen möchte, braucht einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion samt sechsstelliger PIN, ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät und ein Nutzerkonto. Ohne diese drei Bausteine bricht der Antrag bereits vor der Identifizierung ab. Ist die Online-Funktion Ihres Ausweises nicht aktiviert, lässt sie sich bei der Personalausweisbehörde nachträglich freischalten; für einzelne i-Kfz-Vorgänge müssen zusätzlich die verdeckten Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung und Stempelplakette freigelegt werden.

Vollmacht bei Vertretung oder Zulassungsdienst

Sie müssen nicht selbst erscheinen: Eine bevollmächtigte Person oder ein gewerblicher Zulassungsdienst kann sowohl reservieren als auch zulassen. Dafür braucht sie eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht, eine Kopie Ihres Ausweisdokuments und ihren eigenen gültigen Ausweis. Nr. 230 der GebOSt nennt neben Fahrzeughaltern ausdrücklich auch Fahrzeughändler und Zulassungsdienste als mögliche Empfänger einer Vorwegzuteilung – die Reservierung durch einen Dritten ist also gesetzlich vorgesehen und kostet ebenfalls 2,60 Euro je Erkennungsnummer.

Schritt für Schritt

1

Zuständige Zulassungsstelle und Unterscheidungszeichen klären

Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz hat – und dieser Bezirk bestimmt zugleich das Ortskürzel. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV heißt es korrekt Unterscheidungszeichen und besteht aus ein bis drei Buchstaben; die verbreitete Bezeichnung „Unterscheidungsbuchstabe“ im Singular ist falsch, denn neben B für Berlin und M für München gibt es dreistellige Zeichen wie GAP, MYK oder WOB. Welche Zeichen ausgegeben werden dürfen, legt nach § 9 Abs. 3 FZV das Bundesministerium für Verkehr auf Antrag der Länder fest – aussuchen können Sie es sich also nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Behörde für Sie zuständig ist: Eine Reservierung bei der falschen Zulassungsstelle ist wertlos.

2

Wunschkombination nach Anlage 1 FZV zusammenstellen

Frei wählbar ist ausschließlich die Erkennungsnummer, und auch dafür gibt Anlage 1 FZV ein festes Raster vor: ein oder zwei Buchstaben, gefolgt von ein bis vier Ziffern – von „A 1“ bis „ZZ 9999“. Umlaute (Ä, Ö, Ü), Sonderzeichen, Bindestriche und führende Nullen sind nicht vorgesehen und werden von den amtlichen Portalen abgewiesen. Notieren Sie sich mindestens drei Alternativen, bevor Sie mit der Suche beginnen: Kurze, einprägsame Kombinationen aus zwei Buchstaben und ein bis zwei Ziffern sind in Großstädten praktisch durchgängig vergeben, während vierstellige Zahlenfolgen häufig noch frei sind.

3

Zeichenzahl für Ihre Kennzeichenart prüfen

Nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 3 Nr. 4 sind auf einem Kennzeichen mehr als acht Stellen unzulässig; gezählt werden die Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer. Diese Grenze gilt aber nur für das gewöhnliche einzeilige Kennzeichen. Für ein H-Kennzeichen und für ein Saisonkennzeichen sind es jeweils höchstens sieben Stellen – jeweils ohne den Kennbuchstaben beziehungsweise die Angabe des Betriebszeitraums –, beim E-Kennzeichen bleibt noch weniger Raum. Wer aus einem Bezirk mit dreistelligem Kürzel wie MYK kommt und ein Saisonkennzeichen möchte, hat also nur noch vier Stellen für seine Wunschkombination.

4

Verfügbarkeit im Portal der Zulassungsbehörde prüfen

Nahezu jede Zulassungsbehörde betreibt ein eigenes Wunschkennzeichen-Portal, das den Bestand in Echtzeit abfragt. Geben Sie dort das Unterscheidungszeichen, die Buchstaben und die Ziffern ein; das System meldet sofort, ob die Kombination frei, bereits reserviert oder gesperrt ist. Nutzen Sie möglichst das amtliche Portal Ihrer eigenen Behörde: Private Vermittler bieten dieselbe Abfrage an, berechnen dafür aber Serviceentgelte, die weit über die gesetzlichen 2,60 Euro hinausgehen können. Ist Ihre Kombination vergeben, hilft nur eine Alternative – ein zugeteiltes Kennzeichen wird nicht vorzeitig frei, sondern erst, wenn der bisherige Halter das Fahrzeug abmeldet oder ein anderes Kennzeichen erhält.

5

Reservieren und 2,60 Euro zahlen

Die Reservierung ist rechtlich eine Vorwegzuteilung nach Nr. 230 der GebOSt-Anlage und kostet bundeseinheitlich 2,60 Euro je Erkennungsnummer. Anschließend erhalten Sie eine Reservierungsbestätigung mit Nummer und – entscheidend – mit dem Ablaufdatum. Tragen Sie dieses Datum sofort in Ihren Kalender ein, denn die Fristen unterscheiden sich erheblich: Die Stadt Köln reserviert online zugeteilte Kennzeichen 183 Tage, der Landkreis München 60 Tage ohne jede Verlängerungsmöglichkeit, und der Landesbetrieb Verkehr in Hamburg zunächst nur 14 Tage. Verlassen Sie sich niemals auf pauschale Faustregeln, sondern ausschließlich auf das Datum in Ihrer Bestätigung.

6

Fahrzeug zulassen und Reservierungsnummer angeben

Beim Zulassungstermin – oder im i-Kfz-Antrag – geben Sie die Reservierungsnummer an; erst dadurch wird aus der Reservierung eine Zuteilung, und erst dann werden die 10,20 Euro fällig. Die Zulassung selbst kostet nach Nr. 221.1 der GebOSt 30,00 Euro am Schalter und nach Nr. 221.1.1 nur 12,80 Euro internetbasiert. Vor Ort verlangen viele Zulassungsstellen einen über das Terminportal gebuchten Termin, in kleineren Landkreisen gibt es weiterhin offene Sprechzeiten. Planen Sie den Termin so, dass er sicher innerhalb der Reservierungsfrist liegt: Läuft die Reservierung vorher ab, gibt die Behörde die Kombination wieder frei.

7

Schilder prägen lassen und stempeln

Die eigentlichen Schilder prägt ein privater Schilderprägedienst, meist direkt neben der Zulassungsstelle oder online mit Versand; diese Kosten sind kein amtlicher Gebührentatbestand der GebOSt und gehören nicht zu den 12,80 Euro. Bringen Sie die geprägten Schilder zur Zulassungsstelle, damit die Stempelplakette und – sofern erforderlich – die Plakette der Hauptuntersuchung aufgebracht werden. Erst mit den amtlich gestempelten Schildern und der ausgehändigten Zulassungsbescheinigung Teil I dürfen Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen; bis dahin ist die Fahrt nur mit einem Kurzzeitkennzeichen zulässig.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Zuteilung einer Wunsch-Erkennungsnummer (Zuschlag, GebOSt Anmerkung zu Nr. 221)10,20 EUR
Reservierung / Vorwegzuteilung je Erkennungsnummer (GebOSt Nr. 230)2,60 EUR
Wunschkennzeichen gesamt (zusätzlich zur Zulassungsgebühr)12,80 EUR
Zulassung, Wiederzulassung oder Änderung des Kennzeichens am Schalter (GebOSt Nr. 221.1)30,00 EUR
Zulassung internetbasiert über i-Kfz (GebOSt Nr. 221.1.1)12,80 EUR
Adressänderung nach Umzug aus anderem Zulassungsbezirk, Kennzeichen bleibt (GebOSt Nr. 221.9)23,60 EUR
Dieselbe Adressänderung internetbasiert (GebOSt Nr. 221.9.1)9,90 EUR
Zuschlag Wechselkennzeichen (§ 9 Abs. 2 FZV)6,00 EUR
Verlängerung einer laufenden ReservierungAbhängig von der zuständigen Behörde (Hamburg: 10,00 EUR je 90 Tage)
Erstattung nach Ablauf der ReservierungsfristAbhängig von der zuständigen Behörde
Prägung der Schilder (privater Prägedienst)Keine amtliche Gebühr
Beispiel: Neuzulassung mit Wunschkennzeichen am Schalter42,80 EUR (30,00 + 10,20 + 2,60)
Beispiel: Neuzulassung mit Wunschkennzeichen über i-Kfz25,60 EUR (12,80 + 10,20 + 2,60)

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Auf eine pauschale Reservierungsfrist vertraut

Wer sich auf die vielfach kursierende Angabe „10 bis 90 Tage“ verlässt, rechnet in beide Richtungen falsch. In Hamburg ist die Grundreservierung bereits nach 14 Tagen abgelaufen – das Kennzeichen ist dann weg, obwohl man sich noch weit innerhalb der vermeintlichen 90 Tage wähnt. In Köln wird umgekehrt unnötig verlängert oder neu reserviert, obwohl die ursprüngliche Reservierung 183 Tage läuft. Maßgeblich ist ausschließlich das Ablaufdatum auf Ihrer Reservierungsbestätigung.

Bei der falschen Zulassungsstelle reserviert

Eine Reservierung wirkt nur bei der Behörde, die sie erteilt hat. Wer im Nachbarlandkreis reserviert, weil dessen Portal übersichtlicher wirkte, zahlt 2,60 Euro für eine Kombination, die die eigene Zulassungsstelle gar nicht zuteilen darf – das Unterscheidungszeichen richtet sich nach § 9 FZV nach Wohnsitz oder Sitz des Halters. Der Zulassungstermin endet dann mit einem Kennzeichen aus dem regulären Zuteilungsverfahren, und die gezahlte Gebühr ist verloren.

Zu viele Stellen für die gewählte Kennzeichenart

Acht Stellen sind die Obergrenze für gewöhnliche einzeilige Kennzeichen. Wer dieselbe Kombination für ein H-Kennzeichen, ein Saisonkennzeichen, ein E-Kennzeichen, ein zweizeiliges Schild oder ein Motorrad verwenden will, stellt am Schalter fest, dass sie nicht zuteilbar ist. Die Reservierungsgebühr ist dann gezahlt, das Wunschkennzeichen aber nicht zu bekommen – und ob das Geld erstattet wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Sittenwidrige oder gesperrte Buchstabenfolge beantragt

Kombinationen mit NS-Bezug wie NS, SS, SA, HJ oder KZ werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 FZV zurückgewiesen, ebenso Folgen, die erst zusammen mit dem Ortskürzel eine solche Bedeutung ergeben. Die Portale filtern viele davon bereits automatisch heraus, aber nicht alle – die endgültige Entscheidung trifft die Zulassungsbehörde beim Zuteilungsvorgang. Rechnen Sie damit, dass der Antrag abgelehnt wird und Sie kurzfristig auf eine Alternative ausweichen müssen.

Umlaute oder unzulässige Zeichen gewählt

Anlage 1 FZV sieht für die Erkennungsnummer nur die Buchstaben A bis Z sowie Ziffern von 1 bis 9999 vor. Ä, Ö, Ü, Sonderzeichen, Bindestriche und führende Nullen sind ausgeschlossen, sodass Eingaben wie „MÜ 8“ oder „AB 007“ von keinem amtlichen Portal angenommen werden. Wer darauf beharrt, verliert Zeit und muss die Suche komplett neu beginnen – im ungünstigsten Fall ist die Ausweichkombination inzwischen vergeben.

Reservierungsnummer zum Termin vergessen

Ohne die Reservierungsnummer kann die Sachbearbeitung die Vorwegzuteilung Ihrem Vorgang nicht zuordnen. Im günstigsten Fall lässt sie sich über Ihre Personalien nachschlagen, im ungünstigsten wird das Fahrzeug mit einem Kennzeichen aus dem regulären Bestand zugelassen. Eine nachträgliche Korrektur ist dann keine Kleinigkeit, sondern eine gebührenpflichtige Änderung des Kennzeichens nach Nr. 221.1 der GebOSt – 30,00 Euro zuzüglich erneuter 10,20 Euro Wunschzuschlag.

Bei einem privaten Vermittler statt bei der Behörde reserviert

Kommerzielle Portale verlangen für dieselbe Leistung teils ein Vielfaches der gesetzlichen 2,60 Euro. Diese Gebühr ist in Nr. 230 der GebOSt bundeseinheitlich festgelegt und variiert gerade nicht von Kommune zu Kommune; jeder höhere Betrag ist ein privates Serviceentgelt und keine Amtsgebühr. Im schlechtesten Fall zahlen Sie doppelt, weil die rechtsverbindliche Vorwegzuteilung ohnehin nur die zuständige Zulassungsbehörde vornehmen kann.

Beim Umzug das Kennzeichen unnötig aufgegeben

Wer nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kennzeichen zuteilen lässt, verliert seine Wunschkombination endgültig und zahlt für ein neues Wunschkennzeichen erneut 10,20 Euro Zuschlag zuzüglich Zulassungsgebühr. Die Adressänderung unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens kostet dagegen 23,60 Euro nach Nr. 221.9 der GebOSt beziehungsweise 9,90 Euro internetbasiert nach Nr. 221.9.1 – rechnen Sie beide Varianten vor dem Termin durch.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Wunschkennzeichen 2026?
Das Wunschkennzeichen kostet 12,80 Euro zusätzlich zur eigentlichen Zulassungsgebühr: 10,20 Euro Zuschlag für die Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnummer und 2,60 Euro für die Reservierung je Erkennungsnummer. Beide Beträge stehen in der Anlage zur GebOSt und gelten bundeseinheitlich. Die Zulassung selbst kostet zusätzlich 30,00 Euro am Schalter oder 12,80 Euro internetbasiert.
Wie lange gilt die Reservierung eines Wunschkennzeichens?
Das hängt allein von Ihrer Zulassungsbehörde ab, denn die FZV enthält dafür keine Frist. In der Praxis reicht die Spanne von 14 Tagen beim Landesbetrieb Verkehr Hamburg über 60 Tage im Landkreis München bis zu 183 Tagen bei der Stadt Köln. Hamburg lässt bis zu vier Verlängerungen um je 90 Tage für je 10,00 Euro zu, im Landkreis München ist eine Verlängerung ausgeschlossen; maßgeblich ist immer das Ablaufdatum auf Ihrer Reservierungsbestätigung.
Welche Buchstaben und Zahlen kann ich wählen?
Frei wählbar ist nur die Erkennungsnummer: ein oder zwei Buchstaben, gefolgt von ein bis vier Ziffern, also von „A 1“ bis „ZZ 9999“ nach Anlage 1 FZV. Umlaute wie Ä, Ö und Ü, Sonderzeichen und führende Nullen sind nicht vorgesehen. Das vorangestellte Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben legt nach § 9 Abs. 3 FZV das Bundesministerium für Verkehr auf Antrag der Länder fest und ist nicht wählbar.
Welche Kombinationen sind verboten?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 FZV dürfen weder die Erkennungsnummer noch die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zulassungsbehörden sperren auf dieser Grundlage insbesondere Buchstabenfolgen mit NS-Bezug wie NS, SS, SA, HJ und KZ sowie Folgen, die erst zusammen mit dem Ortskürzel eine solche Bedeutung ergeben. Die Sperrlisten sind Verwaltungspraxis der Länder und nicht bundesweit einheitlich.
Kann ich ein Kennzeichen aus einem anderen Landkreis wählen?
Nein. Das Unterscheidungszeichen richtet sich nach § 9 FZV nach dem Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, also nach Wohnsitz oder Sitz des Halters. Ein ortsfremdes Kürzel behalten dürfen Sie nur über die Kennzeichenmitnahme: Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk kostet die Adressänderung unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens 23,60 Euro nach Nr. 221.9 der GebOSt, internetbasiert 9,90 Euro nach Nr. 221.9.1.
Kann ich das Wunschkennzeichen online reservieren und zulassen?
Ja. Die internetbasierte Zulassung nach den §§ 18 bis 32 FZV unterstützt Wunschkennzeichen ausdrücklich; die Gebührenanmerkung zu Nr. 221 der GebOSt nennt die Online-Vorgänge 221.1.1 und 221.2.1 gesondert. Sie benötigen einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion samt PIN, ein NFC-fähiges Lesegerät oder Smartphone und ein Nutzerkonto. Die Zulassungsgebühr sinkt dabei von 30,00 Euro auf 12,80 Euro.
Wie viele Zeichen darf ein Wunschkennzeichen haben?
Auf einem gewöhnlichen einzeiligen Kennzeichen sind nach Anlage 4 FZV höchstens acht Stellen zulässig; gezählt werden die Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer. Für H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen sind es jeweils höchstens sieben Stellen, beim E-Kennzeichen noch weniger. Zweizeilige Kennzeichen lassen nur fünf Stellen in der Erkennungsnummer zu, Kraftradkennzeichen nur vier.
Bekomme ich die Gebühr zurück, wenn die Reservierung verfällt?
Nach Fristablauf gibt die Zulassungsbehörde die Kombination wieder für andere frei. Ob die gezahlten 2,60 Euro erstattet oder auf eine neue Reservierung angerechnet werden, regeln weder die FZV noch die GebOSt und ist damit abhängig von der zuständigen Behörde. Fragen Sie deshalb rechtzeitig vor Ablauf nach einer Verlängerung, die manche Behörden gegen eine gesonderte Gebühr anbieten.
Brauche ich einen Termin bei der Zulassungsstelle?
In vielen Zulassungsstellen ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich, in kleineren Landkreisen gibt es weiterhin offene Sprechzeiten. Buchen Sie den Termin so früh, dass er sicher innerhalb Ihrer Reservierungsfrist liegt, denn gerade in Großstädten sind Termine oft Wochen im Voraus ausgebucht. Wer die internetbasierte Zulassung nutzt, braucht überhaupt keinen Termin.

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