Fahrzeug ummelden (Wohnortwechsel)
KFZ-Zulassungsstelle · Ummeldung nach § 15 FZV
Wer mit dem Auto umzieht, muss die neue Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023: Ändern sich Fahrzeug- oder Halterdaten, sind diese Änderungen der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Den Sonderfall des Umzugs in einen anderen Zulassungsbezirk regelt § 15 Abs. 4 FZV. Die Gebühren stehen bundeseinheitlich im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) — sie werden also nicht von der einzelnen Kommune festgelegt und sind überall in Deutschland identisch.
Für Aufwand und Kosten ist eine einzige Frage entscheidend: Bleiben Sie im selben Zulassungsbezirk oder wechseln Sie in einen anderen? Beim Umzug innerhalb desselben Bezirks handelt es sich lediglich um eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere — internetbasiert kostet das 4,30 EUR (Nr. 225.1). Beim Wechsel in einen anderen Zulassungsbezirk fallen 23,60 EUR an, wenn Sie das Kennzeichen mitnehmen (Nr. 221.9), oder 27,10 EUR, wenn Sie ein neues Kennzeichen wünschen (Nr. 221.2). Über das Portal i-Kfz sinken diese Beträge auf 9,90 EUR bzw. 12,10 EUR — eine Ersparnis von rund 60 Prozent.
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Sie Ihr bisheriges Kennzeichen bundesweit mitnehmen; ein Schilderwechsel ist beim Umzug freiwillig geworden. Wer die Mitteilung unterlässt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 EUR nach Nummer 180 des Bußgeldkatalogs — und, weit unangenehmer, die Untersagung des Fahrzeugbetriebs nach § 15 Abs. 4 FZV, wenn die Anschrift trotz Aufforderung nicht berichtigt wird.
