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Wohnsitz ummelden (Ummeldung)

Bürgeramt · Meldebehörde

PersönlichTeilweise online

Die Ummeldung ist erforderlich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Anmeldung an der neuen Adresse: Nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde – meist dem Bürgeramt – anmelden. Das gilt für den Umzug innerhalb derselben Stadt ebenso wie für den Wechsel in eine andere Gemeinde. Die Ummeldung ist kostenlos.

Bei der Ummeldung wird Ihre neue Anschrift im Melderegister aktualisiert, die Adresse im Chip Ihres Personalausweises (eID) geändert und ein Adressaufkleber auf der Rückseite des Ausweises angebracht. Der Ausweis bleibt gültig und wird nicht neu ausgestellt. Sie erhalten eine neue Meldebestätigung, die Sie unter anderem für Bank, Arbeitgeber, Kfz-Zulassung und Bewohnerparkausweis benötigen. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).

Letzte Aktualisierung24. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosKeine Gebühren
BearbeitungszeitSofortNeue Meldebestätigung direkt
ModalitätPersönlichTermin erforderlich
Frist14 TageAb Einzugsdatum
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Personalausweis oder Reisepass

Für jede umzumeldende Person ist ein gültiges Ausweisdokument im Original erforderlich – Personalausweis, Reisepass oder bei ausländischen Staatsangehörigen der elektronische Aufenthaltstitel. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft; für Kinder ohne eigenes Ausweisdokument genügt die Geburtsurkunde. Kopien, Handyfotos oder abgelaufene Dokumente werden nicht akzeptiert; der Termin platzt in diesem Fall. Die Vorlage ist zwingend, weil die Meldebehörde die neue Anschrift unmittelbar im Chip des Personalausweises speichert und den Adressaufkleber auf der Rückseite aufbringt. Ist Ihr Ausweis abgelaufen oder verloren gegangen, beantragen Sie ihn im selben Bürgeramt neu – die Meldepflicht nach § 17 BMG bleibt davon unberührt und läuft weiter.

Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG)

Die schriftliche Einzugsbestätigung Ihres neuen Vermieters, Eigentümers oder – bei Untermiete – des Hauptmieters. Sie muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das tatsächliche Einzugsdatum, die vollständige Anschrift der neuen Wohnung und die Namen aller einziehenden Personen enthalten. Der Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG verpflichtet, sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug kostenlos auszustellen; verweigert er das oder stellt er eine falsche Bestätigung aus, handelt er selbst ordnungswidrig. Ein Mietvertrag ersetzt die Bestätigung ausdrücklich nicht – ohne dieses Dokument wird die Ummeldung abgelehnt. Wer in eine eigene Immobilie einzieht, ist zugleich sein eigener Wohnungsgeber und stellt die Bestätigung selbst aus. Ein amtliches Musterformular finden Sie auf der Website Ihrer Kommune oder erhalten Sie direkt im Bürgeramt.

Ausgefülltes Meldeformular

Das Anmeldeformular Ihrer Kommune, oft „Anmeldung bei der Meldebehörde“ genannt. Nahezu alle Städte stellen es als PDF zum Download bereit; ausgefüllt und unterschrieben bringen Sie es zum Termin mit, in anderen Ämtern erhalten Sie es vor Ort. Abgefragt werden unter anderem die bisherige Anschrift, das Einzugsdatum, der Familienstand, die Religionszugehörigkeit – sie ist maßgeblich für die Kirchensteuer – sowie die Einstufung als Haupt- oder Nebenwohnung. Füllen Sie das Formular erst im Amt aus, verlängert das den Termin spürbar und kann bei knapp getakteten Zeitfenstern dazu führen, dass Sie erneut kommen müssen.

Nachweise für Kinder und Familie

Ziehen Kinder unter 16 Jahren mit um, meldet sie nach § 17 Abs. 3 BMG diejenige Person an, in deren Wohnung sie einziehen – die Kinder müssen dafür nicht persönlich erscheinen. Viele Meldebehörden verlangen zusätzlich die Geburtsurkunde und, bei getrennt lebenden Eltern, einen Nachweis über das Sorgerecht oder die Zustimmung des anderen Elternteils. Bei Ehepaaren wird gelegentlich die Eheurkunde verlangt, insbesondere wenn sich der Familienname geändert hat. Neugeborene, die in die Wohnung ihrer Eltern aufgenommen werden, müssen nicht gesondert angemeldet werden – die Geburt übermittelt das Standesamt an die Meldebehörde.

Angaben zu Haupt- und Nebenwohnung

Wer mehrere Wohnungen in Deutschland hat, muss auf dem Formular angeben, welche davon künftig die Hauptwohnung ist. Nach § 21 BMG ist das die vorwiegend benutzte Wohnung; bei Verheirateten und Familien gilt die vorwiegend von der Familie genutzte Wohnung als Hauptwohnung. Diese Angabe ist keine Formalie: Sie bestimmt die Zuständigkeit von Behörden, die Wahlberechtigung vor Ort und die Frage, ob eine kommunale Zweitwohnungssteuer anfällt. Halten Sie deshalb die Anschrift der weiteren Wohnung sowie das Datum des Statuswechsels bereit.

Vollmacht bei Vertretung

Können Sie den Termin nicht selbst wahrnehmen, benötigt die bevollmächtigte Person eine von Ihnen unterschriebene, formlose Vollmacht, Ihr Ausweisdokument im Original, das von Ihnen unterschriebene Meldeformular, die Wohnungsgeberbestätigung sowie ihren eigenen Ausweis. Damit lässt sich die Anschrift im Melderegister ändern und die Meldebestätigung abholen. Welche Nachweise im Einzelfall genügen und wie der Ausweis anschließend aktualisiert wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde – fragen Sie deshalb vorab beim Bürgeramt nach, bevor Sie jemanden schicken.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständiges Amt finden und Termin buchen

    Zuständig ist ausschließlich die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts – in größeren Städten das Bürgeramt oder Bürgerbüro, in kleineren Gemeinden das Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung. In vielen Großstädten können Sie jedes Bürgeramt im Stadtgebiet wählen, nicht nur das für Ihren Stadtteil. Buchen Sie den Termin über das Online-Terminportal der Kommune, sobald das Einzugsdatum feststeht, idealerweise schon vor dem Umzug: In Ballungsräumen sind Termine regelmäßig mehrere Wochen im Voraus vergeben, kurzfristig frei werdende Zeitfenster erscheinen häufig frühmorgens im Portal. Einige Ämter bieten zusätzlich offene Sprechstunden ohne Termin an; planen Sie dort deutliche Wartezeiten ein. Speichern oder drucken Sie die Terminbestätigung – sie belegt, dass Sie sich rechtzeitig um die Ummeldung bemüht haben.

  2. 2

    Wohnungsgeberbestätigung einholen

    Fordern Sie die Bestätigung am besten direkt bei der Schlüsselübergabe beim neuen Vermieter, der Hausverwaltung oder – bei Untermiete – beim Hauptmieter an. Der Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG gesetzlich verpflichtet, sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug kostenlos auszustellen. Prüfen Sie das Dokument sofort auf Vollständigkeit: Fehlt eine einziehende Person, ist das Einzugsdatum falsch oder fehlt die Unterschrift, weist die Meldebehörde die Ummeldung zurück und Ihr Termin verfällt. Reagiert der Vermieter trotz Aufforderung nicht, informieren Sie die Meldebehörde – sie kann ihn zur Ausstellung anhalten und stellt Ihnen in der Regel ein Musterformular zur Verfügung.

  3. 3

    Unterlagen und Formular vorbereiten

    Legen Sie die Ausweisdokumente aller umzumeldenden Personen im Original bereit und füllen Sie das Meldeformular vollständig und unterschrieben aus. Klären Sie vorher, ob ein Sonderfall vorliegt: Umzug mit Kindern unter 16 Jahren, Anmeldung einer Nebenwohnung, Wechsel von Neben- auf Hauptwohnung oder Vertretung durch eine bevollmächtigte Person. Notieren Sie außerdem das genaue Einzugsdatum – nicht das Datum des Mietvertrags –, da es die Frist auslöst und im Melderegister erfasst wird. Für den Termin selbst sollten Sie etwa 15 Minuten einplanen, bei mehreren Personen entsprechend länger.

  4. 4

    Persönlich im Bürgeramt erscheinen

    Kommen Sie pünktlich und mit allen Unterlagen im Original zum Termin. Die Sachbearbeitung erfasst die neue Anschrift im Melderegister, aktualisiert die Adresse im Chip des Personalausweises beziehungsweise der eID-Karte und bringt den Adressaufkleber auf der Rückseite auf. Ihr Ausweis behält dabei seine volle Gültigkeit und wird nicht neu ausgestellt; auch beim elektronischen Aufenthaltstitel wird lediglich die Anschrift aktualisiert. Ziehen mehrere Personen gemeinsam um, werden sie im selben Vorgang erfasst – die Ausweise aller Beteiligten müssen dafür vorliegen. Können Sie nicht selbst erscheinen, übernimmt eine bevollmächtigte Person den Termin mit schriftlicher Vollmacht; alternativ bieten immer mehr Kommunen die elektronische Wohnsitzanmeldung an.

  5. 5

    Neue Meldebestätigung erhalten

    Nach § 18 BMG bestätigt Ihnen die Meldebehörde die Anmeldung schriftlich und gebührenfrei; in der Regel erhalten Sie das Dokument noch während des Termins ausgehändigt. Prüfen Sie es sofort auf Schreibfehler bei Name, Anschrift und Einzugsdatum – eine spätere Korrektur bedeutet einen neuen Termin. Bewahren Sie die Bestätigung gut auf: Banken, Arbeitgeber, Versicherungen, die Kfz-Zulassungsstelle und die Beantragung eines Bewohnerparkausweises verlangen sie regelmäßig als Wohnsitznachweis. Die ausführlichere erweiterte Meldebescheinigung ist davon zu unterscheiden und muss gesondert sowie kostenpflichtig beantragt werden.

  6. 6

    Folgeschritte nach der Ummeldung erledigen

    Mit der Ummeldung ist die Meldepflicht erfüllt, der Umzug organisatorisch aber noch nicht abgeschlossen. Automatisch weitergegeben wird die neue Anschrift im Wesentlichen nur innerhalb der Verwaltung, etwa an die Finanzverwaltung über Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Alles Übrige müssen Sie selbst veranlassen: Adressänderung bei Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse und Versicherungen, Ummeldung beim Rundfunkbeitrag, Anschriftenänderung in den Fahrzeugpapieren bei der Kfz-Zulassungsstelle, ein neuer Bewohnerparkausweis sowie ein Nachsendeauftrag der Post. Erledigen Sie diese Punkte am besten in den ersten beiden Wochen nach dem Amtstermin, solange Sie die Meldebestätigung ohnehin griffbereit haben.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Ummeldung (Anmeldung § 17 BMG)Kostenlos
Adressänderung im AusweisKostenlos
Meldebestätigung (§ 18 BMG)Kostenlos
Elektronische WohnsitzanmeldungKostenlos
Erweiterte Meldebescheinigungelektronisch 0 EUR (§ 18 Abs. 3 BMG), schriftlich ca. 5–16 EUR
ZahlungsmittelAbhängig von der zuständigen Behörde

Die Ummeldung selbst ist bundesweit gebührenfrei – im Bürgeramt ebenso wie über die elektronische Wohnsitzanmeldung. Kostenlos sind auch der Adressaufkleber, die Aktualisierung der Anschrift im Chip des Personalausweises und die Meldebestätigung, die Ihnen die Behörde nach § 18 BMG ausstellt. Gebühren entstehen erst, wenn Sie zusätzliche Dokumente benötigen: Eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung, wie sie etwa für eine Eheschließung, für Renten- und Sozialanträge oder für ausländische Stellen verlangt wird, ist kostenpflichtig. Die Höhe legt jede Kommune in ihrer eigenen Gebührensatzung fest, weshalb die Beträge bundesweit auseinandergehen; üblich ist eine Spanne von etwa 5 bis 16 Euro (Bayern 5 Euro, Köln 9 Euro, Berlin 10 Euro, Hamburg 16 Euro). Wird die Meldebescheinigung elektronisch erteilt, ist sie nach § 18 Abs. 3 BMG bundesweit unentgeltlich; den verbindlichen Betrag für die schriftliche Ausfertigung nennt Ihnen die Gebührensatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden – EC-Karte, Bargeld oder Überweisung –, ist ebenfalls abhängig von der zuständigen Behörde; zahlreiche Ämter nehmen inzwischen ausdrücklich kein Bargeld mehr an. Von den Gebühren zu unterscheiden ist die Zweitwohnungssteuer: Wer eine Nebenwohnung anmeldet, kann steuerpflichtig werden. Ob sie erhoben wird und wie hoch sie ausfällt, entscheidet allein die jeweilige Gemeinde durch Satzung – viele Städte erheben sie, andere gar nicht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Fristbeginn: Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 BMG läuft ab dem Tag des tatsächlichen Einzugs in die neue Wohnung – nicht ab dem Datum des Mietvertrags oder der Schlüsselübergabe. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Keine Abmeldung nötig: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie sich an der alten Adresse nicht abmelden – die neue Meldebehörde informiert die bisherige automatisch. Eine Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten; sie ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Was automatisch läuft – und was nicht: Innerhalb der Verwaltung wird Ihre neue Anschrift weitergegeben, unter anderem über Ihre Steuer-Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung; eine gesonderte Adressänderung beim Finanzamt ist deshalb nicht nötig. Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse, Versicherungen und der Rundfunkbeitrag werden dagegen nicht zuverlässig informiert – diese Stellen müssen Sie selbst unterrichten.

Fahrzeug und Parkausweis: Ein Bewohnerparkausweis ist an die gemeldete Anschrift gebunden und verliert mit dem Umzug seine Gültigkeit – er muss unter Vorlage der neuen Meldebestätigung neu beantragt werden. Auch die Anschrift in den Fahrzeugpapieren ist zu ändern; beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk wird das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle umgeschrieben. Ein neues Kennzeichen ist dabei seit dem 1. Oktober 2019 nicht mehr nötig: Sie dürfen Ihr bisheriges Kennzeichen bundesweit mitnehmen und behalten.

Online statt Amtstermin: Die elektronische Wohnsitzanmeldung über BundID und Online-Ausweisfunktion (eID) ist ohne Termin und ohne Gebühren möglich. Stand 13. November 2025 sind alle 16 Länder und rund 2.000 Meldebehörden angeschlossen; nutzbar ist der Dienst damit für rund 55 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner. Voraussetzung sind ein Personalausweis oder eine eID-Karte mit freigeschalteter Online-Funktion samt PIN, ein NFC-fähiges Smartphone und ein BundID-Konto. Ob Ihre Gemeinde bereits teilnimmt, ist abhängig von der zuständigen Behörde und auf deren Serviceportal ersichtlich.

Kinder und Neugeborene: Für Personen unter 16 Jahren übernimmt nach § 17 Abs. 3 BMG diejenige Person die Anmeldung, in deren Wohnung sie einziehen; die Kinder müssen nicht mitkommen. Neugeborene, die in die Wohnung ihrer Eltern aufgenommen werden, sind nicht gesondert anzumelden – die Geburt meldet das Standesamt an die Meldebehörde.

Ausländische Staatsangehörige: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit; auch beim elektronischen Aufenthaltstitel wird die neue Anschrift aktualisiert. Läuft parallel ein Verfahren – etwa die Verlängerung des Aufenthaltstitels, ein Visums- oder ein Einbürgerungsverfahren –, sollten Sie die zuständige Ausländerbehörde zusätzlich selbst über die neue Adresse informieren, damit Bescheide und Ladungen Sie erreichen.

Haupt- oder Nebenwohnung: Bei mehreren Wohnungen im Inland ist nach § 21 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung, bei Familien die vorwiegend von der Familie genutzte. Die Einstufung wirkt sich auf Zuständigkeiten, das Wahlrecht vor Ort und eine mögliche Zweitwohnungssteuer aus – melden Sie einen Statuswechsel deshalb ebenfalls innerhalb von zwei Wochen.

Datenweitergabe widersprechen: Meldebehörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 50 BMG bestimmte Daten an Parteien vor Wahlen, an Adressbuchverlage sowie für Zwecke der Werbung und des Adresshandels übermitteln. Diesen Übermittlungen können Sie widersprechen – am einfachsten direkt bei der Ummeldung auf dem Meldeformular. Bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit kommt zusätzlich eine Auskunftssperre nach § 51 BMG in Betracht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Frist versäumt. Wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG; das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Viele Ämter zeigen bei geringer Verspätung Kulanz, einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Hinzu kommen praktische Folgen: Ohne aktuelle Meldeadresse erreichen Sie amtliche Schreiben nicht, und Nachweise für Bank, Arbeitgeber oder Kita fehlen.

Alten statt neuen Vermieter fragen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Wohnungsgeber der neuen Wohnung stammen, nicht vom bisherigen Vermieter. Auch ein Mietvertrag oder eine Übergabebescheinigung genügen nicht. Die Folge einer falschen Bestätigung: Die Behörde weist die Ummeldung im Termin zurück, der nächste freie Termin liegt oft Wochen später – und die Frist läuft in der Zwischenzeit weiter.

Formlose Mitteilung statt Anmeldung. Eine E-Mail an das Bürgeramt, ein formloses Schreiben oder ein Nachsendeauftrag der Post ersetzen die Ummeldung nicht. Melderechtlich gelten Sie dann weiterhin als nicht angemeldet, die Frist verstreicht und das Bußgeldrisiko bleibt bestehen. Zulässig sind nur der persönliche Termin, die Vertretung mit Vollmacht oder die offizielle elektronische Wohnsitzanmeldung.

Nicht alle Personen ummelden. Jede mitumziehende Person muss umgemeldet werden – Kinder und Familienmitglieder zählen einzeln, für Minderjährige unter 16 Jahren haften die Erziehungsberechtigten. Eine unvollständige Anmeldung ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und führt zu Folgeproblemen bei Kindergeld, Kita- und Schulanmeldung sowie bei der Krankenkasse.

Falsches Einzugsdatum oder Scheinanmeldung. Ein „passend“ zurückdatiertes Einzugsdatum oder eine Anmeldung unter einer Anschrift, in die Sie gar nicht einziehen, ist keine Bagatelle, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Auch der Wohnungsgeber, der eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder eine Anschrift ohne tatsächlichen Wohnzweck zur Verfügung stellt, wird belangt.

Hauptwohnung falsch angegeben. Wer die tatsächlich vorwiegend genutzte Wohnung als Nebenwohnung deklariert, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen, riskiert eine Nachforderung der Steuer für zurückliegende Zeiträume. Zusätzlich kann die Meldebehörde die Hauptwohnung von Amts wegen feststellen und ein Bußgeldverfahren einleiten.

Abgelaufenen Ausweis mitbringen. Ein abgelaufener Personalausweis oder Reisepass wird als Identitätsnachweis nicht akzeptiert – der Termin ist damit hinfällig und muss neu gebucht werden. Prüfen Sie die Gültigkeitsdaten aller Dokumente vor dem Termin und beantragen Sie nötigenfalls im selben Vorgang einen neuen Ausweis.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Anmeldung und Ummeldung?

Rechtlich kennt das Bundesmeldegesetz nur die Anmeldung nach § 17 BMG. Als Ummeldung wird umgangssprachlich der Fall bezeichnet, dass Sie innerhalb Deutschlands umziehen und sich an der neuen Adresse anmelden. Der Ablauf, die Frist von zwei Wochen und die benötigten Unterlagen sind im Wesentlichen identisch mit der Erstanmeldung.

Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt ummelden?

Ja. Sobald Sie eine andere Wohnung beziehen, sind Sie nach § 17 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden – unabhängig davon, ob die neue Wohnung in derselben Stadt oder in einer anderen Gemeinde liegt. Nur wenn sich die Anschrift nicht ändert, etwa beim Wechsel innerhalb desselben Hauses ohne neue Adresse, entfällt die Pflicht.

Wird bei der Ummeldung mein Personalausweis geändert?

Ihr Personalausweis bleibt gültig und wird nicht neu ausgestellt. Die Behörde aktualisiert die Adresse im Chip (eID) und bringt einen Adressaufkleber mit der neuen Anschrift auf der Rückseite an. Dieser Vorgang ist kostenlos. Dasselbe gilt für die eID-Karte und den elektronischen Aufenthaltstitel.

Welches Bußgeld droht bei verspäteter Ummeldung?

Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Bundesmeldegesetz. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Viele Meldebehörden zeigen bei geringer Verspätung Kulanz – einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Kann ich die Ummeldung online erledigen?

Ja, in einer wachsenden Zahl von Kommunen ist die elektronische Wohnsitzanmeldung möglich. Voraussetzung sind ein Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Funktion, ein BundID-Konto und ein NFC-fähiges Smartphone. Die neue Adresse wird per App auf den Chip übertragen, der Adressaufkleber kommt anschließend per Post. Auch online ist der Dienst gebührenfrei.

Kann jemand anderes die Ummeldung für mich übernehmen?

Ja. Eine bevollmächtigte Person kann die Ummeldung mit einer von Ihnen unterschriebenen Vollmacht, dem ausgefüllten Meldeformular, Ihrem Ausweisdokument im Original, der Wohnungsgeberbestätigung sowie ihrem eigenen Ausweis übernehmen. Die Änderung im Melderegister und die Aushändigung der Meldebestätigung sind damit möglich. Welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden und wie Ihr Ausweisdokument anschließend aktualisiert wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde – klären Sie das vorab mit Ihrem Bürgeramt.

Muss ich mich bei der alten Meldebehörde abmelden?

Nein. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung an der neuen Adresse; die neue Meldebehörde informiert die bisherige automatisch über den Wegzug. Eine ausdrückliche Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten. Diese Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.

Was tue ich, wenn ich innerhalb der Frist keinen Termin bekomme?

Buchen Sie den frühestmöglichen Termin und bewahren Sie die Terminbestätigung auf – sie dokumentiert, dass Sie sich rechtzeitig um die Ummeldung bemüht haben. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihre Kommune offene Sprechstunden ohne Termin, Termine in anderen Bürgerämtern des Stadtgebiets oder bereits die elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet. Ob eine dadurch entstandene Verspätung als entschuldigt gewertet wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Was kostet die Ummeldung des Wohnsitzes?

Die Ummeldung selbst ist bundesweit kostenlos, ebenso die Aktualisierung der Adresse im Personalausweis und die Meldebestätigung nach § 18 BMG. Gebühren fallen nur an, wenn Sie zusätzlich eine kostenpflichtige einfache oder erweiterte Meldebescheinigung benötigen. Die elektronische Meldebescheinigung wird nach § 18 Abs. 3 BMG bundesweit unentgeltlich erteilt; für die schriftliche Ausfertigung legt jede Kommune die Höhe in ihrer eigenen Gebührensatzung fest – üblich ist eine Spanne von etwa 5 bis 16 Euro (Hamburg 16 Euro).

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