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Fahrzeug anmelden (Neuzulassung)

KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung · 30,00 EUR vor Ort, 12,80 EUR online

Online / Persönlich
Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 6 FZV i. V. m. § 13 Abs. 1 KraftStG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Zulassungsgebühren des Gebührentarifs gelten bundeseinheitlich; Auslagen wie Plakettenträger, Versand oder die Preise der Schilderpräger können abweichen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr vor Ort
30,00 EUR (Nr. 221.1)
Gebühr online (i-Kfz)
12,80 EUR + 0,30 EUR
Kennzeichenschilder
ca. 20–40 EUR vor Ort
Bearbeitungszeit
Sofort nutzbar
Modalität
Online oder persönlich
Voraussetzung
eVB, ZB II, SEPA-Mandat

Die Neuzulassung ist der Verwaltungsakt, mit dem ein Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr zugelassen und einem Halter zugeordnet wird. Rechtsgrundlage ist § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023: Der Halter beantragt die Zulassung bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde und weist dabei Identität, Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, den Versicherungsschutz sowie die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer nach. Erst mit der Zuteilung des Kennzeichens, der Siegelung und der Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I darf das Fahrzeug bewegt werden.

Wichtig für die Kostenplanung: Die Zulassungsgebühr wird nicht von der Kommune festgesetzt, sondern bundeseinheitlich im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) bestimmt. Die persönliche Zulassung kostet nach Nr. 221.1 exakt 30,00 EUR, die internetbasierte Zulassung nach Nr. 221.1.1 nur 12,80 EUR — also weniger als die Hälfte. Der Tarif wurde zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 geändert und gilt in dieser Fassung seit dem 18. August 2026. Ältere Angaben wie 26,30 EUR stammen aus einer überholten Fassung und sind nicht mehr zutreffend.

Ebenfalls häufig falsch dargestellt wird die Hauptuntersuchung: Ein fabrikneuer Pkw benötigt für die Neuzulassung keinen HU-Nachweis, weil die erste Hauptuntersuchung erst 36 Monate nach der Erstzulassung fällig wird. Einen Prüfbericht verlangt die Behörde nur, wenn sich die Fälligkeit nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und eVB-Nummer anfordern

Der erste Schritt findet nicht bei der Behörde statt, sondern beim Versicherer: Ohne Versicherungsnachweis darf die Zulassungsstelle nach § 6 FZV nicht zulassen. Schließen Sie die Kfz-Haftpflicht mindestens einen Tag vor dem geplanten Zulassungstermin ab und lassen Sie sich die eVB-Nummer zusenden; die meisten Anbieter liefern sie binnen weniger Minuten per E-Mail oder SMS. Halten Sie für den Abschluss Fahrzeugidentifikationsnummer, Typschlüsselnummern (HSN/TSN aus der CoC) und das voraussichtliche Zulassungsdatum bereit.

2

Zulassungsweg wählen: online per i-Kfz oder persönlich vor Ort

Seit dem 1. September 2023 ermöglicht die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) auch die vollständige Neuzulassung im Netz; der Rollout ist abgeschlossen, das Verfahren steht in allen 16 Bundesländern und nahezu allen rund 440 Zulassungsbehörden bereit. Der Online-Weg kostet 12,80 EUR statt 30,00 EUR und erspart Ihnen die Terminsuche. Voraussetzung sind ein Personalausweis, eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter eID-Funktion und sechsstelliger PIN samt AusweisApp und NFC-Smartphone oder Kartenlesegerät — alternativ ein BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat. Prüfen Sie außerdem die Ausgabedaten Ihrer Papiere: Teil I ab 1. Januar 2015, Teil II ab 1. Januar 2018, jeweils mit verdecktem Sicherheitscode. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, buchen Sie einen Termin bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts; in Großstädten sind die Termine oft mehrere Wochen im Voraus vergeben.

3

Wunschkennzeichen prüfen und reservieren (optional)

Das Unterscheidungszeichen richtet sich nach Ihrem Zulassungsbezirk, die Erkennungsnummer dürfen Sie sich aussuchen, sofern sie frei ist. Über das Reservierungsportal Ihrer Zulassungsbehörde prüfen Sie die Verfügbarkeit in Echtzeit und sichern sich die Kombination für einen begrenzten Zeitraum. Der Zuschlag beträgt 10,20 EUR, die Vorwegzuteilung oder Reservierung zusätzlich 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs — zusammen 12,80 EUR. Ohne Reservierung teilt die Behörde die nächste freie Nummer zu; Einzelheiten finden Sie unter Wunschkennzeichen reservieren.

4

Kennzeichenschilder prägen lassen

Die Schilder werden erst geprägt, wenn die Erkennungsnummer feststeht oder reserviert ist. Beim Schilderpräger direkt neben der Zulassungsstelle kostet ein Paar üblicherweise etwa 20 bis 40 EUR — die Preise sind frei kalkuliert und unterliegen keiner Gebührenordnung. Deutlich günstiger sind Online-Präger mit etwa 3 bis 15 EUR je Paar zuzüglich Versand; hier brauchen Sie einige Tage Vorlauf, weshalb sich diese Variante vor allem beim reservierten Wunschkennzeichen lohnt. Achten Sie auf normgerechte Schilder und auf das richtige Format für Ihr Fahrzeug.

5

Online-Weg: Antrag im i-Kfz-Portal stellen

Sie starten das Verfahren über das Portal Ihrer Zulassungsbehörde und identifizieren sich mit der eID-Funktion oder über BundID. Anschließend legen Sie die verdeckten Sicherheitscodes auf Teil I und Teil II frei — rubbeln Sie vorsichtig, ein beschädigter Code macht die Online-Zulassung unmöglich — und tragen die Codes zusammen mit eVB-Nummer, IBAN für das SEPA-Mandat und der gewünschten Erkennungsnummer ein. Die Gebühr von 12,80 EUR zuzüglich 0,30 EUR für den Plakettenträger zahlen Sie per ePayment. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie den Zulassungsbescheid elektronisch; das Fahrzeug darf damit sofort im Straßenverkehr genutzt werden. Plakettenträger, Stempelplakette und die Zulassungsbescheinigung Teil I kommen anschließend per Post. Weitere Hintergründe veröffentlicht das Bundesministerium unter Internetbasierte Fahrzeugzulassung.

6

Vor Ort: Unterlagen vorlegen und Gebühr zahlen

Beim persönlichen Termin legen Sie sämtliche Unterlagen im Original vor. Die Sachbearbeitung prüft Identität und Wohnsitz, die Verfügungsberechtigung anhand Teil II, den Versicherungsnachweis über die eVB-Nummer sowie das SEPA-Mandat und erfasst die technischen Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Gebühr von 30,00 EUR nach Nr. 221.1 des Gebührentarifs wird sofort fällig; erkundigen Sie sich vorab nach den akzeptierten Zahlungsmitteln, weil viele Ämter ausschließlich EC-Karte oder Bargeld annehmen. Der eigentliche Vorgang am Schalter dauert meist nur wenige Minuten, sofern die Unterlagen vollständig sind.

7

Kennzeichen zuteilen und siegeln lassen

Nach der Zuteilung der Erkennungsnummer bringt die Zulassungsbehörde auf dem hinteren Kennzeichen die Stempelplakette an, die das Kennzeichen dem Zulassungsbezirk zuordnet und gegen unbefugtes Entfernen gesichert ist. Ist eine Hauptuntersuchung fällig, kommt zusätzlich die HU-Plakette auf das hintere Schild. Eine gesonderte AU-Plakette gibt es nicht mehr: Sie wurde zum 1. Januar 2010 abgeschafft, seither ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Bei der Online-Zulassung übernehmen Sie das Aufbringen des zugesandten Plakettenträgers selbst.

8

Zulassungsbescheinigung Teil I erhalten und Unterlagen sichern

Zum Abschluss erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I, die beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Teil II bewahren Sie zu Hause sicher auf, da er die Verfügungsberechtigung belegt und bei Verlust nur über ein kostenpflichtiges Aufgebotsverfahren ersetzt werden kann. Die Kraftfahrzeugsteuer setzt anschließend das zuständige Hauptzollamt per Bescheid fest und zieht sie über das erteilte SEPA-Mandat ein; einen ersten Anhaltspunkt liefert der Kfz-Steuer-Rechner der Zollverwaltung. Prüfen Sie die Angaben in Teil I unmittelbar nach Erhalt — Zahlendreher in der Fahrzeugidentifikationsnummer oder falsche Halterdaten lassen sich kurzfristig korrigieren.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Zulassung oder Wiederzulassung vor Ort (Nr. 221.1)30,00 EUR
Internetbasierte Zulassung per i-Kfz (Nr. 221.1.1)12,80 EUR
Plakettenträger (Auslage bei i-Kfz)0,30 EUR
Tageszulassung vor Ort (Nr. 221.1.2)45,90 EUR
Tageszulassung internetbasiert (Nr. 221.1.3)14,90 EUR
Wunschkennzeichen: Zuschlag + Reservierung (Nr. 230)10,20 EUR + 2,60 EUR
Kennzeichenschilder (Paar) beim Schilderpräger vor Ortca. 20–40 EUR
Kennzeichenschilder (Paar) bei Online-Prägernca. 3–15 EUR zzgl. Versand
Kurzzeitkennzeichen (Nr. 221.4)10,20 EUR
Ausfuhrkennzeichen (Nr. 221.3)31,40 EUR
Rote Kennzeichen (Nr. 221.5)25,60–205,00 EUR
Kraftfahrzeugsteuer (jährlich, Hauptzollamt)Abhängig von Hubraum, CO₂-Ausstoß und Erstzulassungsdatum

Die Zulassungsgebühren sind kein kommunales Recht: Sie stehen im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und gelten deshalb in Flensburg genauso wie in München. Angaben wie „26 bis 30 Euro, je nach Kommune“ sind sachlich falsch und suggerieren einen Vergleichsspielraum, den es nicht gibt. Variieren können ausschließlich die Auslagen — etwa 0,30 EUR für den Plakettenträger, Portokosten bei postalischem Versand oder die frei kalkulierten Preise der Schilderpräger.

Realistische Gesamtrechnung für eine Neuzulassung: Vor Ort zahlen Sie 30,00 EUR Gebühr zuzüglich 20 bis 40 EUR für die Schilder, insgesamt also etwa 50 bis 70 EUR. Über das Online-Verfahren sinkt derselbe Vorgang auf 12,80 EUR Gebühr zuzüglich 0,30 EUR Plakettenträger und die Schilder — je nach Bezugsquelle etwa 33 bis 53 EUR. Ein Wunschkennzeichen schlägt mit 12,80 EUR zu Buche (10,20 EUR Zuschlag plus 2,60 EUR für die Vorwegzuteilung oder Reservierung der Erkennungsnummer). Zulassungsdienste, die den Gang zur Behörde für Sie übernehmen, berechnen ihr Honorar zusätzlich; es ist keine amtliche Gebühr und frei verhandelbar.

Bezahlt wird vor Ort meist per EC-Karte oder bar — Kreditkarten akzeptieren nur wenige Ämter. Im i-Kfz-Verfahren läuft die Zahlung über das ePayment-System des jeweiligen Landes; ohne erfolgreiche Zahlung wird der Antrag nicht bearbeitet. Die Kraftfahrzeugsteuer ist kein Bestandteil der Zulassungsgebühr: Sie wird vom zuständigen Hauptzollamt gesondert festgesetzt und über das SEPA-Mandat jährlich im Voraus eingezogen. Ihre Höhe hängt bei Pkw von Hubraum, Kraftstoffart, CO₂-Ausstoß und Erstzulassungsdatum ab; reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG befristet steuerbefreit, wobei sich Umfang und Dauer nach dem Datum der Erstzulassung richten — die verbindliche Auskunft erteilt das Hauptzollamt. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der Kfz-Steuer-Rechner der Zollverwaltung.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

eVB-Nummer fehlt oder ist bereits verbraucht

Ohne gültige eVB darf die Behörde nach § 6 FZV nicht zulassen — der Termin endet ergebnislos und Sie müssen einen neuen buchen, in Großstädten oft erst Wochen später. Besonders tückisch: Eine bereits für ein anderes Fahrzeug oder einen abgebrochenen Vorgang genutzte Nummer ist verbraucht und wird abgelehnt.

Online-Zulassung mit zu alten Fahrzeugpapieren versucht

Ist Teil I vor dem 1. Januar 2015 oder Teil II vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt, fehlt der verdeckte Sicherheitscode und das i-Kfz-Verfahren bricht ab. Sie verlieren nicht nur Zeit, sondern auch den Preisvorteil: Statt 12,80 EUR werden beim Schaltertermin 30,00 EUR fällig. Prüfen Sie das Ausgabedatum, bevor Sie starten.

Sicherheitscode beim Freirubbeln beschädigt

Die verdeckten Codes auf Teil I und Teil II dürfen nur einmal und vorsichtig freigelegt werden. Ist der Code unleserlich, ist die Online-Zulassung mit diesem Dokument dauerhaft ausgeschlossen; Ersatz gibt es nur über die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung, die gebührenpflichtig ist und bei Teil II ein aufwendiges Verfahren nach sich zieht.

Unnötiger TÜV-Termin für den Neuwagen

Viele Halter buchen vor der Neuzulassung eine Hauptuntersuchung, weil sie von einer generellen HU-Pflicht ausgehen. Bei fabrikneuen Fahrzeugen ist das überflüssig: Die erste HU wird erst 36 Monate nach der Erstzulassung fällig. Der Termin kostet Geld und Zeit, ohne die Zulassung auch nur einen Schritt voranzubringen.

Schilder vor der Zuteilung prägen lassen

Wer die Schilder auf gut Glück prägen lässt, riskiert, dass die Erkennungsnummer inzwischen vergeben ist — die Schilder sind dann Altmetall und müssen erneut bezahlt werden. Reservieren Sie die Wunschkombination vorab für 2,60 EUR oder warten Sie die Zuteilung durch die Behörde ab, bevor Sie zum Präger gehen.

SEPA-Mandat vergessen oder Konto läuft nicht auf den Halter

Nach § 13 Abs. 1 KraftStG ist die Zulassung ohne Lastschriftmandat unzulässig; die Behörde weist den Antrag zurück. Lautet das Konto auf eine andere Person, muss diese das Mandat unterschreiben — eine mündliche Zusage oder eine bloße IBAN reichen nicht. Ausnahmen bestehen nur bei erheblicher Härte und in Fällen der Steuerbefreiung.

Zulassungsbescheinigung Teil II im Fahrzeug aufbewahrt

Teil II weist die Verfügungsberechtigung nach und ist bei einem Diebstahl aus dem Fahrzeug für den Täter bares Geld wert. Der Verlust zwingt Sie in ein kostenpflichtiges Aufgebotsverfahren mit mehrwöchiger Wartezeit, in der ein Verkauf des Fahrzeugs praktisch unmöglich ist. Im Fahrzeug mitzuführen ist ausschließlich Teil I.

Losfahren, bevor gesiegelt und zugelassen ist

Erst mit Zuteilung des Kennzeichens, Siegelung und Zulassungsbescheid darf das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Wer vorher fährt, riskiert 70 EUR nach Nr. 175 des Bußgeldkatalogs und im Schadensfall die volle persönliche Haftung.

Falsche Behörde angesteuert

Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz des Halters, nicht die am Standort des Autohauses. Wer die falsche Stelle aufsucht oder seinen neuen Wohnsitz noch nicht angemeldet hat, wird abgewiesen und muss zunächst die Meldebestätigung nachholen.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Fahrzeuganmeldung 2026 insgesamt?
Vor Ort zahlen Sie 30,00 EUR Zulassungsgebühr nach Nr. 221.1 des Gebührentarifs zuzüglich der Kennzeichenschilder für etwa 20 bis 40 EUR, also rund 50 bis 70 EUR. Bei internetbasierter Zulassung sinkt die Gebühr auf 12,80 EUR zuzüglich 0,30 EUR für den Plakettenträger, sodass Sie insgesamt etwa 33 bis 53 EUR einplanen. Ein Wunschkennzeichen kostet 12,80 EUR zusätzlich.
Was ist eine eVB-Nummer und wie lange gilt sie?
Die elektronische Versicherungsbestätigung ist eine siebenstellige alphanumerische Kennung, deren erste beide Zeichen den Versicherer identifizieren; sie belegt gegenüber der Zulassungsbehörde den nach § 6 FZV erforderlichen Versicherungsschutz. Sie erhalten die eVB von Ihrem Kfz-Versicherer, meist innerhalb weniger Minuten. Die Gültigkeit liegt je nach Versicherer zwischen drei Monaten und zwei Jahren, typisch sind sechs Monate, und die Nummer ist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt.
Kann ich ein Fahrzeug vollständig online anmelden?
Ja. Seit der Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung am 1. September 2023 ist auch die Neuzulassung vollständig online möglich; der Rollout ist abgeschlossen und das Verfahren steht in allen 16 Bundesländern und nahezu allen rund 440 Zulassungsbehörden zur Verfügung. Das online zugelassene Fahrzeug darf sofort im Straßenverkehr genutzt werden, die Plakette und die Zulassungsbescheinigung Teil I kommen per Post.
Braucht ein Neuwagen eine HU für die Zulassung?
Nein. Fabrikneue Pkw müssen erst 36 Monate nach der Erstzulassung zur ersten Hauptuntersuchung und werden ohne HU-Nachweis zugelassen. Ein HU-Prüfbericht ist nur vorzulegen, wenn sich die Fälligkeit der Hauptuntersuchung nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt, also typischerweise bei Gebrauchtfahrzeugen und Wiederzulassungen.
Warum scheitert die Online-Zulassung so oft?
Der häufigste Grund sind die Dokumentenstichtage: Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ab dem 1. Januar 2015 und Teil II ab dem 1. Januar 2018 ausgegeben worden sein, weil erst diese Vordrucke die verdeckten Sicherheitscodes enthalten. Fehlt der Code oder wurde er beim Freilegen beschädigt, bricht das Verfahren ab und Sie müssen persönlich vorsprechen oder ein Ersatzdokument beantragen.
Welche Plaketten kommen auf das Kennzeichen?
Auf das hintere Kennzeichen kommen die Stempelplakette der Zulassungsbehörde und, sofern eine Hauptuntersuchung fällig ist, die HU-Plakette. Eine gesonderte AU-Plakette existiert nicht mehr: Sie wurde zum 1. Januar 2010 abgeschafft, seither ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung.
Was kostet ein Wunschkennzeichen?
Der Zuschlag für ein Wunschkennzeichen beträgt 10,20 EUR, die Vorwegzuteilung oder Reservierung der Erkennungsnummer nach Nr. 230 des Gebührentarifs zusätzlich 2,60 EUR. Zusammen sind das 12,80 EUR, die auf die Zulassungsgebühr aufgeschlagen werden.
Bei welcher Behörde muss ich das Fahrzeug anmelden?
Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Halters, nicht die am Ort des Autohauses. Wer neu zugezogen ist, meldet deshalb zuerst den Wohnsitz beim Bürgeramt an, weil die Zulassungsstelle die aktuelle Anschrift benötigt und das Unterscheidungszeichen des Kennzeichens dem Zulassungsbezirk folgt.
Was passiert, wenn ich ohne Zulassung fahre?
Wer ein nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach Nr. 175 des Bußgeldkatalogs mit 70 EUR geahndet wird. Deutlich schwerer wiegt der fehlende Versicherungsschutz: Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 6 PflVG eine Straftat und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

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