Fahrzeug anmelden (Neuzulassung)
KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung · 30,00 EUR vor Ort, 12,80 EUR online

KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung · 30,00 EUR vor Ort, 12,80 EUR online
Die Neuzulassung ist der Verwaltungsakt, mit dem ein Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr zugelassen und einem Halter zugeordnet wird. Rechtsgrundlage ist § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023: Der Halter beantragt die Zulassung bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde und weist dabei Identität, Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, den Versicherungsschutz sowie die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer nach. Erst mit der Zuteilung des Kennzeichens, der Siegelung und der Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I darf das Fahrzeug bewegt werden.
Wichtig für die Kostenplanung: Die Zulassungsgebühr wird nicht von der Kommune festgesetzt, sondern bundeseinheitlich im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) bestimmt. Die persönliche Zulassung kostet nach Nr. 221.1 exakt 30,00 EUR, die internetbasierte Zulassung nach Nr. 221.1.1 nur 12,80 EUR — also weniger als die Hälfte. Der Tarif wurde zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 geändert und gilt in dieser Fassung seit dem 18. August 2026. Ältere Angaben wie 26,30 EUR stammen aus einer überholten Fassung und sind nicht mehr zutreffend.
Ebenfalls häufig falsch dargestellt wird die Hauptuntersuchung: Ein fabrikneuer Pkw benötigt für die Neuzulassung keinen HU-Nachweis, weil die erste Hauptuntersuchung erst 36 Monate nach der Erstzulassung fällig wird. Einen Prüfbericht verlangt die Behörde nur, wenn sich die Fälligkeit nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
Der erste Schritt findet nicht bei der Behörde statt, sondern beim Versicherer: Ohne Versicherungsnachweis darf die Zulassungsstelle nach § 6 FZV nicht zulassen. Schließen Sie die Kfz-Haftpflicht mindestens einen Tag vor dem geplanten Zulassungstermin ab und lassen Sie sich die eVB-Nummer zusenden; die meisten Anbieter liefern sie binnen weniger Minuten per E-Mail oder SMS. Halten Sie für den Abschluss Fahrzeugidentifikationsnummer, Typschlüsselnummern (HSN/TSN aus der CoC) und das voraussichtliche Zulassungsdatum bereit.
Seit dem 1. September 2023 ermöglicht die Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) auch die vollständige Neuzulassung im Netz; der Rollout ist abgeschlossen, das Verfahren steht in allen 16 Bundesländern und nahezu allen rund 440 Zulassungsbehörden bereit. Der Online-Weg kostet 12,80 EUR statt 30,00 EUR und erspart Ihnen die Terminsuche. Voraussetzung sind ein Personalausweis, eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter eID-Funktion und sechsstelliger PIN samt AusweisApp und NFC-Smartphone oder Kartenlesegerät — alternativ ein BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat. Prüfen Sie außerdem die Ausgabedaten Ihrer Papiere: Teil I ab 1. Januar 2015, Teil II ab 1. Januar 2018, jeweils mit verdecktem Sicherheitscode. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, buchen Sie einen Termin bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts; in Großstädten sind die Termine oft mehrere Wochen im Voraus vergeben.
Das Unterscheidungszeichen richtet sich nach Ihrem Zulassungsbezirk, die Erkennungsnummer dürfen Sie sich aussuchen, sofern sie frei ist. Über das Reservierungsportal Ihrer Zulassungsbehörde prüfen Sie die Verfügbarkeit in Echtzeit und sichern sich die Kombination für einen begrenzten Zeitraum. Der Zuschlag beträgt 10,20 EUR, die Vorwegzuteilung oder Reservierung zusätzlich 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs — zusammen 12,80 EUR. Ohne Reservierung teilt die Behörde die nächste freie Nummer zu; Einzelheiten finden Sie unter Wunschkennzeichen reservieren.
Die Schilder werden erst geprägt, wenn die Erkennungsnummer feststeht oder reserviert ist. Beim Schilderpräger direkt neben der Zulassungsstelle kostet ein Paar üblicherweise etwa 20 bis 40 EUR — die Preise sind frei kalkuliert und unterliegen keiner Gebührenordnung. Deutlich günstiger sind Online-Präger mit etwa 3 bis 15 EUR je Paar zuzüglich Versand; hier brauchen Sie einige Tage Vorlauf, weshalb sich diese Variante vor allem beim reservierten Wunschkennzeichen lohnt. Achten Sie auf normgerechte Schilder und auf das richtige Format für Ihr Fahrzeug.
Sie starten das Verfahren über das Portal Ihrer Zulassungsbehörde und identifizieren sich mit der eID-Funktion oder über BundID. Anschließend legen Sie die verdeckten Sicherheitscodes auf Teil I und Teil II frei — rubbeln Sie vorsichtig, ein beschädigter Code macht die Online-Zulassung unmöglich — und tragen die Codes zusammen mit eVB-Nummer, IBAN für das SEPA-Mandat und der gewünschten Erkennungsnummer ein. Die Gebühr von 12,80 EUR zuzüglich 0,30 EUR für den Plakettenträger zahlen Sie per ePayment. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie den Zulassungsbescheid elektronisch; das Fahrzeug darf damit sofort im Straßenverkehr genutzt werden. Plakettenträger, Stempelplakette und die Zulassungsbescheinigung Teil I kommen anschließend per Post. Weitere Hintergründe veröffentlicht das Bundesministerium unter Internetbasierte Fahrzeugzulassung.
Beim persönlichen Termin legen Sie sämtliche Unterlagen im Original vor. Die Sachbearbeitung prüft Identität und Wohnsitz, die Verfügungsberechtigung anhand Teil II, den Versicherungsnachweis über die eVB-Nummer sowie das SEPA-Mandat und erfasst die technischen Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Gebühr von 30,00 EUR nach Nr. 221.1 des Gebührentarifs wird sofort fällig; erkundigen Sie sich vorab nach den akzeptierten Zahlungsmitteln, weil viele Ämter ausschließlich EC-Karte oder Bargeld annehmen. Der eigentliche Vorgang am Schalter dauert meist nur wenige Minuten, sofern die Unterlagen vollständig sind.
Nach der Zuteilung der Erkennungsnummer bringt die Zulassungsbehörde auf dem hinteren Kennzeichen die Stempelplakette an, die das Kennzeichen dem Zulassungsbezirk zuordnet und gegen unbefugtes Entfernen gesichert ist. Ist eine Hauptuntersuchung fällig, kommt zusätzlich die HU-Plakette auf das hintere Schild. Eine gesonderte AU-Plakette gibt es nicht mehr: Sie wurde zum 1. Januar 2010 abgeschafft, seither ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Bei der Online-Zulassung übernehmen Sie das Aufbringen des zugesandten Plakettenträgers selbst.
Zum Abschluss erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I, die beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Teil II bewahren Sie zu Hause sicher auf, da er die Verfügungsberechtigung belegt und bei Verlust nur über ein kostenpflichtiges Aufgebotsverfahren ersetzt werden kann. Die Kraftfahrzeugsteuer setzt anschließend das zuständige Hauptzollamt per Bescheid fest und zieht sie über das erteilte SEPA-Mandat ein; einen ersten Anhaltspunkt liefert der Kfz-Steuer-Rechner der Zollverwaltung. Prüfen Sie die Angaben in Teil I unmittelbar nach Erhalt — Zahlendreher in der Fahrzeugidentifikationsnummer oder falsche Halterdaten lassen sich kurzfristig korrigieren.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Zulassung oder Wiederzulassung vor Ort (Nr. 221.1) | 30,00 EUR |
| Internetbasierte Zulassung per i-Kfz (Nr. 221.1.1) | 12,80 EUR |
| Plakettenträger (Auslage bei i-Kfz) | 0,30 EUR |
| Tageszulassung vor Ort (Nr. 221.1.2) | 45,90 EUR |
| Tageszulassung internetbasiert (Nr. 221.1.3) | 14,90 EUR |
| Wunschkennzeichen: Zuschlag + Reservierung (Nr. 230) | 10,20 EUR + 2,60 EUR |
| Kennzeichenschilder (Paar) beim Schilderpräger vor Ort | ca. 20–40 EUR |
| Kennzeichenschilder (Paar) bei Online-Prägern | ca. 3–15 EUR zzgl. Versand |
| Kurzzeitkennzeichen (Nr. 221.4) | 10,20 EUR |
| Ausfuhrkennzeichen (Nr. 221.3) | 31,40 EUR |
| Rote Kennzeichen (Nr. 221.5) | 25,60–205,00 EUR |
| Kraftfahrzeugsteuer (jährlich, Hauptzollamt) | Abhängig von Hubraum, CO₂-Ausstoß und Erstzulassungsdatum |
Die Zulassungsgebühren sind kein kommunales Recht: Sie stehen im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und gelten deshalb in Flensburg genauso wie in München. Angaben wie „26 bis 30 Euro, je nach Kommune“ sind sachlich falsch und suggerieren einen Vergleichsspielraum, den es nicht gibt. Variieren können ausschließlich die Auslagen — etwa 0,30 EUR für den Plakettenträger, Portokosten bei postalischem Versand oder die frei kalkulierten Preise der Schilderpräger.
Realistische Gesamtrechnung für eine Neuzulassung: Vor Ort zahlen Sie 30,00 EUR Gebühr zuzüglich 20 bis 40 EUR für die Schilder, insgesamt also etwa 50 bis 70 EUR. Über das Online-Verfahren sinkt derselbe Vorgang auf 12,80 EUR Gebühr zuzüglich 0,30 EUR Plakettenträger und die Schilder — je nach Bezugsquelle etwa 33 bis 53 EUR. Ein Wunschkennzeichen schlägt mit 12,80 EUR zu Buche (10,20 EUR Zuschlag plus 2,60 EUR für die Vorwegzuteilung oder Reservierung der Erkennungsnummer). Zulassungsdienste, die den Gang zur Behörde für Sie übernehmen, berechnen ihr Honorar zusätzlich; es ist keine amtliche Gebühr und frei verhandelbar.
Bezahlt wird vor Ort meist per EC-Karte oder bar — Kreditkarten akzeptieren nur wenige Ämter. Im i-Kfz-Verfahren läuft die Zahlung über das ePayment-System des jeweiligen Landes; ohne erfolgreiche Zahlung wird der Antrag nicht bearbeitet. Die Kraftfahrzeugsteuer ist kein Bestandteil der Zulassungsgebühr: Sie wird vom zuständigen Hauptzollamt gesondert festgesetzt und über das SEPA-Mandat jährlich im Voraus eingezogen. Ihre Höhe hängt bei Pkw von Hubraum, Kraftstoffart, CO₂-Ausstoß und Erstzulassungsdatum ab; reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG befristet steuerbefreit, wobei sich Umfang und Dauer nach dem Datum der Erstzulassung richten — die verbindliche Auskunft erteilt das Hauptzollamt. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der Kfz-Steuer-Rechner der Zollverwaltung.
Ohne gültige eVB darf die Behörde nach § 6 FZV nicht zulassen — der Termin endet ergebnislos und Sie müssen einen neuen buchen, in Großstädten oft erst Wochen später. Besonders tückisch: Eine bereits für ein anderes Fahrzeug oder einen abgebrochenen Vorgang genutzte Nummer ist verbraucht und wird abgelehnt.
Ist Teil I vor dem 1. Januar 2015 oder Teil II vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt, fehlt der verdeckte Sicherheitscode und das i-Kfz-Verfahren bricht ab. Sie verlieren nicht nur Zeit, sondern auch den Preisvorteil: Statt 12,80 EUR werden beim Schaltertermin 30,00 EUR fällig. Prüfen Sie das Ausgabedatum, bevor Sie starten.
Die verdeckten Codes auf Teil I und Teil II dürfen nur einmal und vorsichtig freigelegt werden. Ist der Code unleserlich, ist die Online-Zulassung mit diesem Dokument dauerhaft ausgeschlossen; Ersatz gibt es nur über die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung, die gebührenpflichtig ist und bei Teil II ein aufwendiges Verfahren nach sich zieht.
Viele Halter buchen vor der Neuzulassung eine Hauptuntersuchung, weil sie von einer generellen HU-Pflicht ausgehen. Bei fabrikneuen Fahrzeugen ist das überflüssig: Die erste HU wird erst 36 Monate nach der Erstzulassung fällig. Der Termin kostet Geld und Zeit, ohne die Zulassung auch nur einen Schritt voranzubringen.
Wer die Schilder auf gut Glück prägen lässt, riskiert, dass die Erkennungsnummer inzwischen vergeben ist — die Schilder sind dann Altmetall und müssen erneut bezahlt werden. Reservieren Sie die Wunschkombination vorab für 2,60 EUR oder warten Sie die Zuteilung durch die Behörde ab, bevor Sie zum Präger gehen.
Nach § 13 Abs. 1 KraftStG ist die Zulassung ohne Lastschriftmandat unzulässig; die Behörde weist den Antrag zurück. Lautet das Konto auf eine andere Person, muss diese das Mandat unterschreiben — eine mündliche Zusage oder eine bloße IBAN reichen nicht. Ausnahmen bestehen nur bei erheblicher Härte und in Fällen der Steuerbefreiung.
Teil II weist die Verfügungsberechtigung nach und ist bei einem Diebstahl aus dem Fahrzeug für den Täter bares Geld wert. Der Verlust zwingt Sie in ein kostenpflichtiges Aufgebotsverfahren mit mehrwöchiger Wartezeit, in der ein Verkauf des Fahrzeugs praktisch unmöglich ist. Im Fahrzeug mitzuführen ist ausschließlich Teil I.
Erst mit Zuteilung des Kennzeichens, Siegelung und Zulassungsbescheid darf das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Wer vorher fährt, riskiert 70 EUR nach Nr. 175 des Bußgeldkatalogs und im Schadensfall die volle persönliche Haftung.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz des Halters, nicht die am Standort des Autohauses. Wer die falsche Stelle aufsucht oder seinen neuen Wohnsitz noch nicht angemeldet hat, wird abgewiesen und muss zunächst die Meldebestätigung nachholen.