Ausfuhrkennzeichen beantragen (Export)
KFZ-Zulassungsstelle · Befristete Ausfuhrzulassung nach § 45 FZV

KFZ-Zulassungsstelle · Befristete Ausfuhrzulassung nach § 45 FZV
Wer ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen möchte, benötigt dafür eine eigene, zeitlich befristete Zulassung. Rechtsgrundlage ist § 45 FZV „Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland“. Umgangssprachlich heißt das Ergebnis Ausfuhrkennzeichen, Exportkennzeichen oder Zollkennzeichen. Die Zulassungsstelle teilt Ihnen ein Kennzeichen mit einem roten Datumsfeld zu und stellt eine auf die Ausfuhr beschränkte Zulassungsbescheinigung Teil I aus, die das Ablaufdatum trägt. Die Verwaltungsgebühr dafür ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt 31,40 Euro (Nummer 221.3 der Anlage zur GebOSt) – es handelt sich also nicht um eine kommunale Preisspanne, sondern um einen festen Betrag, zu dem lediglich Auslagen hinzutreten.
Wichtige Abgrenzung, die im Netz oft falsch dargestellt wird: Das Ausfuhrkennzeichen steht in § 45 FZV, nicht in § 43 FZV. § 43 FZV in der Fassung der FZV 2023 regelt Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer, also das rote 07-Kennzeichen. Auch die früher gebräuchliche Fundstelle § 19 FZV 2011 ist mit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entfallen. Wer bei der Zulassungsstelle den falschen Paragraphen nennt, beantragt im Zweifel eine völlig andere Kennzeichenart mit anderen Voraussetzungen und anderen Gebühren.
Zwei weitere Punkte werden regelmäßig unterschätzt. Erstens ist die Hauptuntersuchung strenger geregelt als vielfach angenommen: Der nächste Untersuchungstermin nach § 29 StVZO muss nach dem Ablaufdatum der Ausfuhrzulassung liegen – die HU muss die gesamte Laufzeit abdecken und nicht nur am Antragstag gültig sein. Zweitens ist die Anerkennung im Ausland nicht garantiert: § 45 Abs. 1 FZV gilt ausdrücklich nur, „soweit es von dem ausländischen Staat zugelassen ist“. Für Fahrten in Drittstaaten kann ergänzend ein Internationaler Zulassungsschein nach § 44 FZV ausgestellt werden, auf dem das Ablaufdatum zu vermerken ist.
Zuständig ist grundsätzlich die Kfz-Zulassungsstelle am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Halters; bei Handelsfahrzeugen kommt auch der Standort des Fahrzeugs in Betracht. Ein Online-Weg existiert nicht: Das internetbasierte Zulassungsverfahren i-Kfz ist in den §§ 18 bis 32 FZV abschließend geregelt und umfasst die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nicht. Sie müssen deshalb persönlich vorsprechen oder eine schriftlich bevollmächtigte Person schicken. Buchen Sie den Termin online, sobald der geplante Exporttermin feststeht – in Ballungsräumen liegen die nächsten freien Termine häufig mehrere Wochen entfernt, während kleinere Landkreise oft noch offene Sprechzeiten anbieten.
Legen Sie zuerst das gewünschte Ablaufdatum fest und vergleichen Sie es mit dem nächsten HU-Termin im Prüfbericht. Liegt der HU-Termin vor dem Ablaufdatum, ist die Hauptuntersuchung vorher durchzuführen – das ergibt sich unmittelbar aus § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Satz 2 FZV. Rechnen Sie Zeitpuffer für Mängelbeseitigung und Nachuntersuchung ein, denn ein Fahrzeug, das ohnehin verkauft wird, weist erfahrungsgemäß häufiger Mängel auf. Alles zum Ablauf und zu den Kosten finden Sie auf unserer Seite zur Hauptuntersuchung bei TÜV und DEKRA.
Beantragen Sie bei Ihrem Versicherer oder einem Exportmakler eine Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV und geben Sie dabei den gewünschten Zeitraum an. Diese Laufzeit ist der eigentliche Taktgeber des gesamten Verfahrens: Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV wird die Zulassung genau auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung befristet, längstens auf ein Jahr. Ein gesetzlicher Mindestzeitraum existiert nicht; praktisch bestimmen die Versicherer die Untergrenze, die üblicherweise bei rund 14 bis 15 Tagen liegt. Wählen Sie den Zeitraum eher großzügig, denn eine nachträgliche Verlängerung bedeutet einen neuen Behördengang mit erneuter Gebühr.
Legen Sie bei der Vorsprache alle Unterlagen vollständig vor. Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug werden die alten Schilder entstempelt, die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen und Teil II fortgeschrieben (§ 45 Abs. 4 FZV). Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine Außerbetriebsetzung, sondern um eine neue, befristete Ausfuhrzulassung – das Fahrzeug bleibt also zugelassen und steuerpflichtig. Die Zulassungsbehörde darf nach § 45 Abs. 1 Satz 3 FZV durch Befristung und Auflagen sicherstellen, dass das Fahrzeug den Geltungsbereich der Verordnung in angemessener Zeit verlässt; sie kann zusätzlich verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Mit der Zuteilung gehen Sie zur Schilderprägestelle und lassen das Kennzeichen samt Ablaufdatum prägen; anschließend erhalten die Schilder bei der Zulassungsstelle die Stempelplakette. Ausfuhrkennzeichen sehen anders aus, als vielfach beschrieben: Nur das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung, wobei die obere Zahl den Tag, die mittlere den Monat und die untere das Jahr angibt (Anlage 4 FZV Abschnitt 8 Nr. 3). Dieser rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Ein Euro-Feld und eine HU-Plakette führen Ausfuhrkennzeichen nicht; die Stempelplakette trägt ein Dienstsiegel mit rotem Untergrund im Farbton RAL 2002 und einem Durchmesser von 35 Millimetern.
Sie erhalten eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FZV auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist und das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer trägt. Nach § 45 Abs. 3 FZV ist dieses Dokument bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen – eine Kopie genügt nicht. Auf Antrag stellt die Behörde zusätzlich einen Internationalen Zulassungsschein nach § 44 FZV aus, auf dem das Ablaufdatum ebenfalls zu vermerken ist. Prüfen Sie die eingetragenen Daten noch am Schalter, weil spätere Korrekturen eine erneute Vorsprache erfordern.
Geht das Fahrzeug in ein Drittland außerhalb der EU, muss es zollrechtlich ausgeführt werden; die Ausfuhranmeldung ist Voraussetzung für den Ausgangsvermerk und für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung. Wie das abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Zollanmeldung beim Zollamt. Innerhalb der EU entfällt die Ausfuhranmeldung, die Zulassungsvorschriften des Zielstaates gelten aber trotzdem. Denken Sie an das Ende der Frist: Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug im Geltungsbereich der FZV nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, und der Halter darf dies weder anordnen noch zulassen (§ 45 Abs. 1 Satz 5 und 6 FZV).
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Verwaltungsgebühr für die Zuteilung (GebOSt, Anlage, Nr. 221.3) | 31,40 EUR – bundeseinheitlich fest |
| Auslagen für Abstempeln, Stempelplaketten und Papiere | Je nach Zulassungsstelle |
| Kommunale Endsumme, Beispiel Landeshauptstadt München | Ab 31,80 EUR |
| Kommunale Endsumme, Beispiel Stadt Leverkusen | 34,60 EUR |
| Kommunale Endsumme, Beispiel Stadt Münster | 47,40 EUR |
| Gleichzeitiger Umtausch der Fahrzeugpapiere (München) | Zusätzlich 13,80 EUR |
| Schilderpaar mit rotem Datumsfeld (private Prägestelle) | Ca. 20–40 EUR |
| Exportversicherung nach Anlage 16 FZV | Ab ca. 30 EUR pro Monat |
| Kraftfahrzeugsteuer (anteilig, § 9 KraftStG) | Fahrzeugbezogen |
| Realistischer Ausgangswert gesamt | Ab ca. 80 EUR |
Die Verwaltungsgebühr ist keine Spanne. Nummer 221.3 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nennt für die „Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens“ exakt 31,40 Euro. Dieser Betrag gilt in allen Bundesländern gleich; maßgeblich ist die Fassung der Anlage, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 geändert wurde. Angaben wie „30 bis 50 Euro“ beruhen auf einer Vermischung von Gebühr und Auslagen.
Warum die Zulassungsstellen dennoch unterschiedliche Summen nennen. Zu der festen Gebühr treten Auslagen für das Abstempeln, die Stempelplaketten und die Ausfertigung der Papiere. Deshalb weist die Landeshauptstadt München „ab 31,80 Euro“ aus, die Stadt Leverkusen 34,60 Euro und die Stadt Münster 47,40 Euro – für dieselbe Amtshandlung. Wird gleichzeitig ein Umtausch der Fahrzeugpapiere nötig, verlangt München zusätzlich 13,80 Euro. Erfragen Sie die Endsumme bei Ihrer Zulassungsstelle, bevor Sie mit knapper Kasse zum Termin fahren.
Zahlungsmittel und Nebenkosten. Welche Zahlungsarten akzeptiert werden – Bargeld, Girocard, Kreditkarte oder ausschließlich unbare Zahlung –, ist abhängig von der zuständigen Behörde und wird nicht bundeseinheitlich geregelt. Nicht in der Amtsgebühr enthalten sind die Schilder, die Sie bei einer privaten Prägestelle kaufen, sowie die Exportversicherung. Die Kraftfahrzeugsteuer fällt für die Dauer der Ausfuhrzulassung an und lässt sich nur fahrzeugbezogen nach § 9 KraftStG berechnen; zuständig ist die Zollverwaltung, Näheres auf unserer Seite zur Kfz-Steuer beim Zoll. Da allein Gebühr und Schilder zusammen bereits rund 55 bis 75 Euro ausmachen, ist ein Gesamtbudget von 70 Euro inklusive Versicherung zu knapp kalkuliert.
Das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Satz 2 FZV verlangt, dass der nächste Untersuchungstermin nach § 29 StVZO nach dem Ablaufdatum der Ausfuhrzulassung liegt. Wird das übersehen, weist die Zulassungsstelle den Antrag zurück; Sie müssen zuerst eine Hauptuntersuchung durchführen lassen und einen neuen Termin buchen. Bei einem älteren Exportfahrzeug bedeutet das schnell mehrere Tage Verzögerung und zusätzliche Kosten für die Mängelbeseitigung.
Die eVB-Nummer der regulären Zulassung erfüllt die Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a FZV nicht. Erforderlich ist eine Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV, in der Praxis die gelbe Bestätigung für Ausfuhrkennzeichen. Ohne dieses Dokument wird der Antrag nicht bearbeitet – der Termin verfällt, und in Städten mit langer Terminvorlaufzeit kostet das Wochen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug im Geltungsbereich der FZV nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, und der Halter darf dies weder anordnen noch zulassen (§ 45 Abs. 1 Satz 5 und 6 FZV). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 FZV; die konkrete Geldbuße legt die zuständige Bußgeldbehörde fest. Schwerer wiegt meist die zivilrechtliche Folge: Mit dem Ablaufdatum endet der Versicherungsschutz, sodass Sie bei einem Unfall persönlich für den gesamten Schaden haften.
Weil vielfach behauptet wird, Ausfuhrkennzeichen seien „rot umrandet“, beantragen Antragsteller gelegentlich ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nach Anlage 4 Abschnitt 7 FZV. Diese 06- und 07-Kennzeichen sind an Kfz-Betriebe beziehungsweise Oldtimerhalter gebunden und für einen Fahrzeugexport ungeeignet. Beim Ausfuhrkennzeichen ist nur das Feld mit dem Ablaufdatum rot hinterlegt. Ein falscher Antrag kostet Zeit und in der Regel eine zweite Gebühr.
§ 45 Abs. 1 FZV gilt nur, soweit die Verwendung von dem ausländischen Staat zugelassen ist. Wer ohne Prüfung der Vorschriften des Ziel- oder Transitstaates losfährt, riskiert die Zurückweisung an der Grenze, die Sicherstellung des Fahrzeugs oder eine Verzollung zu ungünstigen Bedingungen. Für Drittstaaten sollten Sie deshalb zusätzlich den Internationalen Zulassungsschein nach § 44 FZV beantragen.
Bei einem Export in ein Nicht-EU-Land muss das Fahrzeug zollrechtlich ausgeführt werden. Ohne Ausfuhranmeldung fehlt der Ausgangsvermerk, der Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung scheitert und die Einfuhrabfertigung im Zielstaat verzögert sich. Bei gewerblichem Export kann das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordern.
Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug verlangt § 45 Abs. 4 FZV die Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung. Fehlt eines davon, kann die Ausfuhrzulassung nicht vollzogen werden. Ist Teil II verloren gegangen, muss zunächst ein Ersatzdokument beantragt werden – das zugehörige Aufgebotsverfahren dauert regelmäßig mehrere Wochen und verschiebt den gesamten Exporttermin.