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Kurzzeitkennzeichen beantragen

KFZ-Zulassungsstelle · Überführung

Persönlich10,20 EUR GebührBis zum 5. Folgetag gültigKBA

Das Kurzzeitkennzeichen ist ein befristetes Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mit einem Fahrzeug, das nicht regulär zugelassen ist. Rechtsgrundlage ist § 42 FZV. Der klassische Anwendungsfall ist der Gebrauchtwagenkauf: Sie holen das Fahrzeug beim Verkäufer ab und überführen es an Ihren Wohnort, um es dort regulär anzumelden. Ebenso häufig sind Fahrten zur Hauptuntersuchung, Probefahrten vor dem Kauf und Fahrten in die Werkstatt.

Die Verwaltungsgebühr ist Bundesrecht und beträgt 10,20 EUR — festgelegt in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt, Anlage, Nr. 221.4: „Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen“). Der vielfach kursierende Betrag von 13,10 EUR kommt im geltenden Gebührentarif nicht mehr vor; er entspricht ungefähr der Summe aus Gebühr und Auslagen für das Abstempeln und die Stempelplaketten und wird deshalb häufig mit der Gebühr selbst verwechselt.

Zwei weitere Punkte werden regelmäßig falsch dargestellt. Erstens ist seit dem 1. April 2015 eine bestandene Hauptuntersuchung und — soweit nach § 29 StVZO erforderlich — eine Sicherheitsprüfung gesetzliche Voraussetzung für die Zuteilung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV); ein Kurzzeitkennzeichen „ohne TÜV“ gibt es nur mit stark eingeschränktem Fahrtzweck. Zweitens ist das Schild nicht gelb: Es ist ein reguläres weißes Kennzeichen mit schwarzer Schrift, bei dem lediglich das rechte Feld mit dem Ablaufdatum gelb unterlegt ist.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 42 FZV · GebOSt Nr. 221.4
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Verwaltungsgebühr ist bundeseinheitlich; Auslagen sowie die Preise für Schilder und Versicherung können abweichen. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Kosten10,20 EUR GebührBundeseinheitlich nach GebOSt Nr. 221.4; mit Auslagen, Schildern und Versicherung insgesamt rund 60–180 EUR
GültigkeitBis zum fünften Folgetag§ 42 Abs. 4 Satz 2 FZV — mit dem Ausgabetag bis zu sechs Kalendertage; eine Verlängerung ist nicht vorgesehen
ModalitätPersönlich bei der ZulassungsstelleKein amtliches i-Kfz-Onlineverfahren; Voraussetzung sind HU, SP und eVB-Nummer

Wofür Sie ein Kurzzeitkennzeichen einsetzen dürfen

Das Kurzzeitkennzeichen ist kein Ersatz für eine Zulassung, sondern eine eng begrenzte Ausnahme. Erlaubt sind drei Fahrtzwecke: die Probefahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs, die Prüfungsfahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung und die Überführungsfahrt an einen anderen Ort. Alltagsfahrten, Urlaubsfahrten oder das dauerhafte Bewegen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs sind davon nicht gedeckt.

Diese Zweckbindung wirkt sich unmittelbar aus, wenn eine der drei Zuteilungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 FZV fehlt. Fehlt eine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung (Nr. 1), sind nach § 42 Abs. 6 FZV nur Fahrten zulässig, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen — und auch diese nur im Bezirk der zuständigen Zulassungsbehörde oder in einen angrenzenden Bezirk. Fehlen die Nachweise über Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung (Nr. 2), gilt die Beschränkung des § 42 Abs. 7 FZV. Die dritte Voraussetzung — eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG (Nr. 3) — ist unverzichtbar; ohne eVB-Nummer erfolgt keine Zuteilung.

Abzugrenzen ist das Kurzzeitkennzeichen von zwei ähnlichen Kennzeichenarten. Das Ausfuhrkennzeichen ist für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland gedacht und wird mit einer eigenen, längeren Geltungsdauer und einem eigenen Versicherungsschutz ausgegeben. Rote Kennzeichen sind Dauerkennzeichen für Kfz-Betriebe, die wiederkehrend Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten durchführen; Privatpersonen erhalten sie nicht. Wer sein Fahrzeug nur saisonal nutzt, ist mit dem Saisonkennzeichen besser bedient.

Erforderliche Unterlagen

Die Zulassungsstelle prüft bei der Zuteilung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FZV drei Dinge: die Identität und Berechtigung der antragstellenden Person, die Genehmigungslage des Fahrzeugs und den Versicherungsschutz. Fehlt einer der folgenden Nachweise, wird der Vorgang abgebrochen oder das Kennzeichen nur mit den eingeschränkten Fahrtzwecken der Absätze 6 und 7 zugeteilt. Bringen Sie die Unterlagen im Original mit — Kopien und Fotos vom Handy werden in der Regel nicht akzeptiert.

Schritt für Schritt

Der gesamte Vorgang dauert bei vollständigen Unterlagen selten länger als eine Stunde, verteilt sich aber auf zwei Stellen: die Zulassungsbehörde und den Schildermacher. Planen Sie den Termin so, dass Sie die Überführungsfahrt noch am selben Tag beginnen können — die Geltungsdauer läuft ab dem Tag der Zuteilung.

1

Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 FZV prüfen

Klären Sie vor allem anderen drei Fragen: Besitzt das Fahrzeug eine Typ- oder Einzelgenehmigung? Liegt ein gültiger HU-Bericht vor — und, soweit nach § 29 StVZO erforderlich, ein SP-Nachweis? Ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorhanden? Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, erhalten Sie ein Kurzzeitkennzeichen ohne Einschränkung des Fahrtzwecks. Prüfen Sie beim Gebrauchtwagenkauf die HU-Fälligkeit im Fahrzeugschein oder auf der Plakette, bevor Sie zum Verkäufer fahren; ist die HU abgelaufen, lassen Sie sie idealerweise vor Ort nachholen.

2

eVB-Nummer für ein Kurzzeitkennzeichen besorgen

Fordern Sie die elektronische Versicherungsbestätigung bei einem Kfz-Haftpflichtversicherer an und weisen Sie ausdrücklich auf das Kurzzeitkennzeichen hin. Die Ausstellung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Minuten per E-Mail oder SMS. Die Prämie ist gesetzlich nicht geregelt und hängt vom Versicherer, vom Fahrzeugtyp und vom Alter der fahrenden Person ab; Fahranfänger und leistungsstarke Fahrzeuge kosten deutlich mehr. Fragen Sie zugleich nach, ob der Schutz auch im geplanten Zielland gilt, falls die Fahrt über die Grenze führt.

3

Unterlagen zusammenstellen und Termin vereinbaren

Legen Sie Ausweis, eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil I und II beziehungsweise CoC, HU- und gegebenenfalls SP-Nachweis sowie eine etwaige Vollmacht bereit. Ob die zuständige Zulassungsstelle eine Terminbuchung verlangt oder eine offene Sprechstunde anbietet, ist abhängig von der zuständigen Behörde — in größeren Städten sind Termine oft Wochen im Voraus vergeben, kleinere Landkreise arbeiten häufig ohne Termin. Zuständig ist grundsätzlich die Zulassungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; viele Behörden teilen Kurzzeitkennzeichen daneben auch am Standort des Fahrzeugs zu.

4

Zuteilung beantragen und Ablaufdatum festlegen lassen

Am Schalter erfassen die Mitarbeitenden die Fahrzeugdaten, rufen die eVB elektronisch ab und teilen die Erkennungsnummer zu. Diese besteht nach § 42 Abs. 4 Satz 1 FZV ausschließlich aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“ — daran erkennt jede Polizeistreife sofort ein Kurzzeitkennzeichen. Gleichzeitig wird das Ablaufdatum festgelegt: Es ist nach § 42 Abs. 4 Satz 2 FZV auf den Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen. Sagen Sie, wann die Fahrt tatsächlich stattfindet — das Datum lässt sich nachträglich nicht verschieben.

5

Verwaltungsgebühr und Auslagen zahlen

Die Gebühr für die Entscheidung über die Zuteilung beträgt bundeseinheitlich 10,20 EUR (GebOSt, Anlage, Nr. 221.4). Hinzu kommen als Auslagen 2,60 EUR für das Abstempeln der Kennzeichen (Nr. 228) sowie 0,70 EUR beziehungsweise 1,20 EUR für die Stempelplaketten (Nr. 228.2). Auf dem Gebührenbescheid stehen diese Posten getrennt — die häufig genannten „13,10 EUR“ sind die Summe aus Gebühr und Auslagen, nicht die Verwaltungsgebühr selbst.

6

Schilder prägen und abstempeln lassen

Mit der zugeteilten Erkennungsnummer gehen Sie zu einem Schildermacher, der die Schilder nach DIN 74069 (Ausgabe Oktober 2022) prägt und das gelbe Ablauffeld einsetzt. Diese Leistung ist privat und nicht amtlich geregelt; der Preis hängt vom Anbieter ab und liegt bei den Betrieben direkt an der Zulassungsstelle meist höher als im Online-Handel. Anschließend kehren Sie zur Behörde zurück, die die Schilder abstempelt — erst mit dem Stempel sind sie gültig.

7

Fahrzeugschein entgegennehmen und Kennzeichen anbringen

Für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen wird nach § 42 Abs. 5 FZV ein gesonderter „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“ nach dem Muster der Anlage 14 ausgefertigt. Er ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Personen auszuhändigen; etwaige Beschränkungen nach § 42 Abs. 6 und 7 FZV werden darin vermerkt. Die Schilder selbst müssen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 FZV nicht fest angebracht werden — eine provisorische Halterung genügt, solange die Kennzeichen sicher gehalten werden und jederzeit vollständig lesbar bleiben.

8

Vor Ablauf des Datums regulär zulassen

Nutzen Sie die Geltungsdauer, um die reguläre Zulassung zu erledigen oder das Fahrzeug ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen. Nach dem aufgedruckten Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (§ 42 Abs. 4 Satz 3 FZV); auch der Halter darf die Inbetriebsetzung dann weder anordnen noch zulassen. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen — wird mehr Zeit benötigt, muss ein neues Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, mit erneuter Gebühr und neuen Schildern.

Gebühren & Kosten

Anders als bei Personenstandsurkunden ist die Gebühr hier kein Landesrecht: Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gilt bundesweit einheitlich, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236). Eine Zulassungsstelle darf für die Zuteilung also nicht mehr verlangen als den Tarifsatz — Unterschiede zwischen Städten entstehen ausschließlich bei den Auslagen und bei den privat kalkulierten Schilderpreisen.

PositionBetrag
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung (GebOSt, Anlage, Nr. 221.4)10,20 EUR
Abstempeln der Kennzeichen (GebOSt, Anlage, Nr. 228)2,60 EUR
Stempelplaketten (GebOSt, Anlage, Nr. 228.2)0,70 bzw. 1,20 EUR
Kennzeichenschilder (Paar, DIN 74069)Abhängig vom Schildermacher — keine amtlich festgesetzte Gebühr
Kfz-Haftpflichtversicherung für die GeltungsdauerAbhängig vom Versicherer — gesetzlich nicht geregelt
Realistische GesamtkostenCa. 60–180 EUR

Bandbreite der Gesamtkosten. Die Spanne von rund 60 bis 180 EUR entsteht fast vollständig durch die Versicherungsprämie. Sie richtet sich nach Fahrzeugklasse, Motorleistung, Alter und Schadenfreiheitsklasse der fahrenden Person und ist gesetzlich nicht reguliert — § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FZV verweist lediglich auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG, ohne Prämien festzulegen. Holen Sie deshalb zwei bis drei Angebote ein, bevor Sie die eVB anfordern.

Zahlungsarten und Nebenkosten. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde; viele Zulassungsstellen haben die Barzahlung abgeschafft. Beauftragen Sie einen privaten Zulassungsdienst mit dem Behördengang, kommt dessen Servicepauschale hinzu — sie ist ein privatrechtliches Entgelt und hat mit der GebOSt nichts zu tun. Zum Vergleich: Die reguläre Erstzulassung eines Fahrzeugs kostet nach GebOSt Nr. 221.1 30,00 EUR, im internetbasierten Verfahren nach Nr. 221.1.1 nur 12,80 EUR.

Ermäßigungen und Befreiungen. Der Gebührentarif sieht für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen keine allgemeine Ermäßigung vor; insbesondere gibt es keinen günstigeren Onlinesatz, weil zu Nr. 221.4 keine internetbasierte Gebührennummer existiert. Ob im Einzelfall Befreiungstatbestände greifen — etwa für bestimmte öffentliche Träger —, ist abhängig von der zuständigen Behörde und vorab zu klären.

Wichtige Hinweise

Die folgenden Punkte stehen ausdrücklich in § 42 FZV, fehlen aber in fast allen kurzen Ratgebern — und genau an ihnen scheitern Kontrollen am Straßenrand.

Häufige Fehler

Jeder der folgenden Fehler hat eine konkrete Folge: abgebrochener Behördengang, verlorene Geltungsdauer, Bußgeld oder fehlender Versicherungsschutz.

Ohne eVB-Nummer oder mit der falschen eVB erschienen

Ohne elektronische Versicherungsbestätigung erfolgt keine Zuteilung — der Versicherungsschutz ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FZV in Verbindung mit § 1 PflVG zwingende Voraussetzung. Ebenso häufig ist die falsche eVB: Eine Bestätigung für die reguläre Zulassung deckt das Kurzzeitkennzeichen nicht ab und wird vom System zurückgewiesen. Sie verlieren den Termin und müssen einen neuen buchen, in Großstädten oft mit Wochen Wartezeit.

Sich auf ein „Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV“ verlassen

Seit dem 1. April 2015 sind HU- und, soweit erforderlich, SP-Nachweis Zuteilungsvoraussetzung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV). Wer ohne sie ein Kennzeichen erhält, darf damit nach § 42 Abs. 7 FZV nur zu einer Untersuchungsstelle im eigenen oder einem angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort fahren. Wird das Fahrzeug stattdessen quer durch Deutschland überführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, und im Schadensfall drohen erhebliche Probleme mit dem Versicherer.

Das Kennzeichen auf ein zweites Fahrzeug montiert

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV darf das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde. Der Wechsel auf ein anderes Fahrzeug ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 1 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Zusätzlich besteht für das zweite Fahrzeug kein Versicherungsschutz — bei einem Unfall haften Sie persönlich für den gesamten Schaden.

Nach dem Ablaufdatum weitergefahren

Mit Ablauf des aufgedruckten Datums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden; auch der Halter darf dies weder anordnen noch zulassen (§ 42 Abs. 4 Satz 3 und 4 FZV). Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 1 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG; die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Eine Verlängerung gibt es nicht — nötig ist eine neue Zuteilung mit neuer Gebühr und neuen Schildern.

Den gesonderten Fahrzeugschein zu Hause gelassen

Für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen wird nach § 42 Abs. 5 FZV ein eigener Fahrzeugschein nach dem Muster der Anlage 14 ausgestellt, der bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Wer bei einer Kontrolle nur die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs vorlegt, kann die Berechtigung nicht nachweisen. Die Weiterfahrt kann untersagt werden, bis das Dokument beigebracht ist.

Ohne Prüfung ins Ausland gefahren

Die verbreitete Aussage, Kurzzeitkennzeichen gälten „nur in Deutschland“, steht so nicht in der FZV — entscheidend ist, ob der Zielstaat sie anerkennt und ob der Versicherungsschutz für dieses Land nachgewiesen ist. Mehrere Staaten, darunter Frankreich, Italien und Spanien, erkennen sie nicht zuverlässig an: Es drohen Einreiseverweigerung, hohe Bußgelder bis hin zur Beschlagnahme des Fahrzeugs. Wer die Grenze überqueren will, klärt vorher Zielstaat und Grüne Karte oder wählt gleich das Ausfuhrkennzeichen.

Mit 13,10 EUR Verwaltungsgebühr kalkuliert

Der Betrag ist im geltenden Gebührentarif nicht mehr enthalten. Die Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Zuteilung beträgt bundeseinheitlich 10,20 EUR (GebOSt, Anlage, Nr. 221.4); erst mit den Auslagen für Abstempeln und Stempelplaketten kommt die Rechnung ungefähr auf diesen Wert. Wer die Positionen nicht auseinanderhält, kann einen überhöhten Bescheid nicht erkennen und übersieht bei Angeboten privater Dienstleister die eingerechnete Servicepauschale.

Den Termin zu früh gelegt

Die Geltungsdauer beginnt mit der Zuteilung, nicht mit dem Antritt der Fahrt. Wer das Kennzeichen am Montag holt, die Überführung aber erst am Wochenende plant, verschenkt die Hälfte der Frist und riskiert, den Rückweg nicht mehr zu schaffen. Holen Sie das Kennzeichen deshalb möglichst am Tag der Fahrt oder am Vortag ab.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?
Das Ablaufdatum ist nach § 42 Abs. 4 Satz 2 FZV auf den Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen. Rechnet man den Ausgabetag mit, ergeben sich damit bis zu sechs Kalendertage. Eine Verlängerung sieht die FZV nicht vor: Nach dem Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Brauche ich für ein Kurzzeitkennzeichen eine gültige HU?
Ja. Seit dem 1. April 2015 sind gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und – soweit nach § 29 StVZO erforderlich – über eine Sicherheitsprüfung gesetzliche Voraussetzung für die Zuteilung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV). Fehlen sie, sind nach § 42 Abs. 7 FZV nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der zuständigen Zulassungsbehörde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort erlaubt.
Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen 2026 insgesamt?
Die Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über die Zuteilung beträgt bundeseinheitlich 10,20 EUR (GebOSt, Anlage, Nr. 221.4). Hinzu kommen Auslagen für das Abstempeln (2,60 EUR) und die Stempelplaketten (0,70 bzw. 1,20 EUR) sowie die Kosten für die Schilder und die Versicherungsprämie, die nicht amtlich festgesetzt sind. Realistisch liegen die Gesamtkosten bei rund 60 bis 180 EUR.
Sind Kurzzeitkennzeichen gelb?
Nein. Das Schild selbst ist ein reguläres weißes Kennzeichen mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand; nur das rechte Feld mit dem Ablaufdatum ist gelb mit schwarzer Beschriftung (Anlage 4 FZV, Abschnitt 6 Nr. 4). In diesem Feld bezeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere den Monat und die untere das Jahr.
Darf ich mit einem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland fahren?
§ 42 FZV enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf das Inland; ob das Kennzeichen anerkannt wird, entscheidet der jeweilige Zielstaat. Zusätzlich muss der Versicherungsschutz für das Zielland nachgewiesen sein, in der Regel über die Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte). Mehrere Staaten – unter anderem Frankreich, Italien und Spanien – erkennen das Kurzzeitkennzeichen nicht zuverlässig an; dort drohen Einreiseverweigerung, hohe Bußgelder bis hin zur Beschlagnahme des Fahrzeugs.
Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen online beantragen?
Ein amtliches internetbasiertes Verfahren für Kurzzeitkennzeichen gibt es nicht. Die i-Kfz-Verfahren der §§ 18 bis 32 FZV erfassen die Erstzulassung, die Tageszulassung, die Wiederzulassung, Änderungen bei Halter- oder Wohnsitzwechsel und die Außerbetriebsetzung, nicht aber die Zuteilung nach § 42 FZV; auch die GebOSt kennt zu Nr. 221.4 keine internetbasierte Gebührennummer. Online-Angebote stammen von privaten Zulassungsdiensten, die den Behördengang gegen Aufpreis übernehmen.
Darf ich das Kurzzeitkennzeichen an einem zweiten Fahrzeug verwenden?
Nein. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV darf das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt worden ist; es ist nicht übertragbar. Wer es an ein anderes Fahrzeug montiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 1 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG und fährt zudem ohne Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug.
Woran erkennt man ein Kurzzeitkennzeichen?
Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks nach § 9 Abs. 1 FZV und einer ausschließlich aus Ziffern bestehenden Erkennungsnummer, die nach § 42 Abs. 4 Satz 1 FZV mit 03 oder 04 beginnt. Rechts schließt sich das gelbe Feld mit dem dreizeiligen Ablaufdatum an. Die Schilder müssen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 FZV nicht fest am Fahrzeug angebracht sein.
Was passiert, wenn ich nach dem Ablaufdatum weiterfahre?
Nach dem Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden, und auch der Halter darf die Inbetriebsetzung weder anordnen noch zulassen (§ 42 Abs. 4 Satz 3 und 4 FZV). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 1 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG; die konkrete Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Für die Weiterfahrt benötigen Sie eine reguläre Zulassung oder ein neu zugeteiltes Kurzzeitkennzeichen.

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