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Saisonkennzeichen beantragen

KFZ-Zulassungsstelle · Kennzeichen

Online / Persönlichi-Kfz: 12,80 EUR

Das Saisonkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen, das nur innerhalb eines vorher festgelegten Betriebszeitraums gilt. Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Wichtig für alle, die anderswo recherchieren: Die vielfach zitierte Fundstelle „§ 9 Abs. 3 FZV“ stammt aus der alten FZV von 2011. Seit der Neufassung der Verordnung (BGBl. 2023 I Nr. 199) regelt § 9 FZV nur noch die allgemeine Zuteilung von Kennzeichen sowie das Wechselkennzeichen — das Saisonkennzeichen steht jetzt ausschließlich in § 10 Abs. 3 FZV.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsbeitrag fallen nur für den Betriebszeitraum an, und das jährliche An- und Abmelden entfällt. Der Zeitraum muss mindestens zwei und darf höchstens elf Monate umfassen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV) und ist nach Satz 3 auf volle Monate zu bemessen — ein taggenauer Zeitraum wie 15. März bis 15. Oktober ist ausgeschlossen. Genau daran scheitern die meisten Planungen.

Die Zuteilung kostet 30,00 Euro (GebOSt, Anlage, Nr. 221.1); wer den Antrag internetbasiert über i-Kfz nach § 27 FZV stellt, zahlt nur 12,80 Euro (Nr. 221.1.1). Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt noch abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV) — beides ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Alle Beträge im Einzelnen finden Sie unter Gebühren & Kosten, die Sonderfälle unter Wichtige Hinweise.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Gebühren der GebOSt gelten bundeseinheitlich; Termine, Verfahrensweg und die Verfügbarkeit von i-Kfz können je nach Zulassungsbehörde variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr Zulassungsstelle
30,00 EUR
Gebühr online (i-Kfz)
12,80 EUR
Betriebszeitraum
2 bis 11 volle Monate
Kfz-Steuer
Nur für den Betriebszeitraum
Zeitraum ändern
30,00 EUR (Nr. 221.1)
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 3 FZV

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Betriebszeitraum in vollen Monaten festlegen

Legen Sie zuerst Anfangs- und Endmonat fest. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate umfassen und darf höchstens elf Monate lang sein (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV); zugleich ist er nach Satz 3 auf volle Monate zu bemessen. Ein taggenauer Zeitraum wie 15. März bis 15. Oktober ist damit ausgeschlossen — zulässig sind nur Kombinationen wie 03 bis 10 oder 04 bis 11. Der Zeitraum beginnt am ersten Tag des Anfangsmonats und endet mit dem letzten Tag des Endmonats. Planen Sie großzügig: Der erste warme Märztag und die letzte Herbstfahrt liegen oft außerhalb eines zu knapp gewählten Zeitraums, und jede spätere Korrektur kostet erneut 30,00 Euro.

2

eVB-Nummer anfordern und Unterlagen zusammenstellen

Fordern Sie bei Ihrem Kfz-Versicherer die elektronische Versicherungsbestätigung an und nennen Sie dabei ausdrücklich den geplanten Betriebszeitraum, damit Vertrag und Kennzeichen übereinstimmen. Legen Sie anschließend Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, den gültigen HU-Nachweis, Ihren Ausweis und das SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer bereit — die vollständige Liste finden Sie unter Erforderliche Unterlagen. Ist das Fahrzeug finanziert oder geleast, liegt Teil II häufig bei der Bank; fordern Sie ihn mehrere Wochen vor dem Termin an. Rechnen Sie in Ballungsräumen mit mehreren Wochen Vorlauf für den Termin selbst.

3

Kennzeichenart wählen: Wunsch-, H- oder grünes Kennzeichen

Das Saisonkennzeichen lässt sich kombinieren. Ein Wunschkennzeichen reservieren Sie vorab online bei Ihrer Zulassungsbehörde. Der Oldtimer-Kennbuchstabe „H“ ist über den Verweis in § 10 Abs. 3 Satz 4 FZV auf Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich zulässig, und nach § 10 Abs. 3 Satz 5 FZV können auch grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge nach § 10 Abs. 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden — für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger ist das die interessanteste Variante. Beachten Sie in allen Fällen die Zeichenbegrenzung nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4: sieben Stellen beim einzeiligen Saisonkennzeichen, fünf Stellen bei zweizeiligen Kennzeichen und bei Kraftradkennzeichen.

4

Antrag stellen — bei der Zulassungsstelle oder online über i-Kfz

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Wohnsitzes beziehungsweise des regelmäßigen Fahrzeugstandorts. Vor Ort kostet die Zuteilung 30,00 Euro nach Nr. 221.1 der Anlage zur GebOSt; stellen Sie den Antrag stattdessen internetbasiert über das i-Kfz-Portal nach § 27 FZV, sind es nur 12,80 Euro nach Nr. 221.1.1 — also weniger als die Hälfte. Für den Online-Weg benötigen Sie einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion samt PIN, ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone sowie die verdeckten Sicherheitscodes auf der Zulassungsbescheinigung und auf den Stempelplaketten. Vor Ort ist in den meisten Kommunen eine Online-Terminvereinbarung erforderlich.

5

Schilder prägen und abstempeln lassen

Die Schilder prägt ein privater Schilderbetrieb, meist direkt neben der Zulassungsstelle; diese Prägung ist eine freie Privatleistung und in der Gebührenordnung nicht geregelt. Auf dem Saisonkennzeichen steht der Betriebszeitraum in einem eigenen Feld am rechten Rand: Nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4 bezeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns und die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung; die Ziffern folgen der DIN 1451-2:1986-02. Die verbreitete Schreibweise „04/10“ ist also nur eine Behelfsdarstellung für Fließtext — auf dem Schild stehen die Monate übereinander. Für das Abstempeln fallen 2,60 Euro nach Nr. 228 an, für die Stempelplaketten 0,70 beziehungsweise 1,20 Euro nach Nr. 228.2.

6

Zulassungsbescheinigung prüfen und das Saisonende einplanen

Prüfen Sie noch am Schalter, ob der Betriebszeitraum korrekt in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wurde — dieser Eintrag ist die Grundlage für Steuerberechnung, Versicherungsschutz und jede Polizeikontrolle. Stellen Sie das Fahrzeug rechtzeitig vor dem letzten Tag des Endmonats auf privatem Grund ab: Außerhalb des Betriebszeitraums darf es auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt noch abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV). Für notwendige Fahrten in der Ruhezeit — Werkstatt, Hauptuntersuchung, Standortwechsel — bleibt das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Satz 3 FZV, sofern das Saisonkennzeichen dabei nicht gleichzeitig geführt wird.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Saisonkennzeichen zuteilen, bei der Zulassungsstelle (GebOSt, Anlage, Nr. 221.1)30,00 EUR
Saisonkennzeichen internetbasiert über i-Kfz (Nr. 221.1.1)12,80 EUR
Änderung des Betriebszeitraums (Nr. 221.1)30,00 EUR
Zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge (Nr. 227.6)27,00 EUR
Abstempeln des Kennzeichens (Nr. 228)2,60 EUR
Stempelplaketten (Nr. 228.2)0,70 EUR bzw. 1,20 EUR
Schilderprägung beim privaten PrägebetriebNicht gesetzlich geregelt, abhängig vom Betrieb
KraftfahrzeugsteuerNur für den Betriebszeitraum, anteilig
Kfz-VersicherungAbhängig vom Versicherer

Die Gebühren der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gelten bundeseinheitlich — anders als bei vielen kommunalen Leistungen gibt es hier keine Spanne je nach Bundesland. Nr. 221.1 der Anlage nennt ausdrücklich nebeneinander die „Zulassung oder Wiederzulassung“, die „Änderung des Kennzeichens“, die „Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen“ und den „Wechsel der Kennzeichenart“ und setzt dafür einheitlich 30,00 Euro an. Deshalb kostet die nachträgliche Verschiebung Ihres Saisonzeitraums genauso viel wie die erstmalige Zuteilung.

Der internetbasierte Weg über i-Kfz nach § 27 FZV ist mit 12,80 Euro nach Nr. 221.1.1 deutlich günstiger und spart zusätzlich den Termin. Er setzt allerdings voraus, dass Sie sich elektronisch ausweisen können und dass alle verdeckten Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung und Stempelplaketten unbeschädigt sind. Handelt es sich um ein zulassungsfreies, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug — etwa bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Anhänger —, greift stattdessen Nr. 227.6 mit 27,00 Euro.

Nicht in der GebOSt geregelt und damit frei kalkuliert sind die Schilderprägung beim privaten Prägebetrieb und ein etwaiges Oldtimergutachten nach § 23 StVZO. Bei der Kraftfahrzeugsteuer zahlen Sie nur für den Betriebszeitraum; bei steuerbefreiten Elektrofahrzeugen bleibt die Befreiungsdauer unberührt, denn nach § 3d Abs. 3 KraftStG haben „die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums“ keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. Die Versicherungsprämie ist gesetzlich nicht geregelt: Pflicht ist allein der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 1 PflVG, die Beitragsgestaltung ist Sache des Versicherers.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Taggenauen Zeitraum geplant

Viele Halter planen die Saison nach dem Kalender ihrer ersten und letzten Ausfahrt und wollen etwa vom 15. März bis zum 15. Oktober zulassen. Das ist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 FZV ausgeschlossen, weil der Betriebszeitraum auf volle Monate zu bemessen ist. Die Folge: Am Schalter müssen Sie spontan umplanen, oder Sie wählen einen zu kurzen Zeitraum und zahlen später 30,00 Euro für die Änderung.

Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums bewegt

Wer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 FZV ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb setzt, handelt nach § 77 Nr. 1 FZV ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG; die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog der zuständigen Bußgeldbehörde. Deutlich schwerer wiegt die Versicherungsseite: Besteht für die Fahrt kein Haftpflichtversicherungsschutz, kann dies nach § 6 PflVG eine Straftat sein — und bei einem Unfall haften Sie persönlich für den gesamten Schaden.

Fahrzeug am Straßenrand geparkt statt in der Garage

Das Abstellen auf öffentlichen Straßen ist in § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 FZV als eigenständiger Tatbestand geregelt und außerhalb des Betriebszeitraums verboten — auch wenn das Fahrzeug wochenlang nicht bewegt wird. Nach Satz 7 trifft die Pflicht ausdrücklich auch den Halter, der das Abstellen weder anordnen noch zulassen darf. Wer glaubt, ein stehendes Fahrzeug sei unproblematisch, riskiert neben der Geldbuße die Abschleppung auf eigene Kosten.

HU-Termin fällt in die Ruhezeit

Läuft die Hauptuntersuchung im Januar ab, die Saison beginnt aber erst im April, sitzen Sie in der Falle: Die Fahrt zur Prüfstelle ist mit dem Saisonkennzeichen unzulässig. Legal ist sie nur mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Satz 3 FZV bei abgenommenen Saisonschildern. Wer trotzdem fährt, begeht gleich zwei Verstöße — gegen den Betriebszeitraum und gegen § 29 StVZO.

Wunschkennzeichen zu lang reserviert

Nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4 sind beim einzeiligen Saisonkennzeichen nur sieben Stellen zulässig, bei zweizeiligen Kennzeichen und Kraftradkennzeichen nur fünf Stellen in der Erkennungsnummer — das Feld für den Betriebszeitraum braucht Platz. Eine online reservierte, längere Kombination lässt sich deshalb nicht als Saisonkennzeichen prägen. Die Reservierungsgebühr ist dann verloren, und Sie müssen neu reservieren.

Auf eine veraltete Rechtsgrundlage vertraut

Zahlreiche Ratgeber, Foren und sogar Formulare verweisen für das Saisonkennzeichen weiterhin auf „§ 9 Abs. 3 FZV“. Diese Fundstelle stammt aus der FZV von 2011; seit der Neufassung (BGBl. 2023 I Nr. 199) regelt § 9 FZV nur noch die allgemeine Zuteilung von Kennzeichen und das Wechselkennzeichen. Wer sich in einem Widerspruchs- oder Bußgeldverfahren auf die alte Norm beruft, argumentiert ins Leere — maßgeblich ist § 10 Abs. 3 FZV.

Betriebszeitraum als Stilllegung missverstanden

Das Ende des Betriebszeitraums ist keine Außerbetriebsetzung: Das Fahrzeug bleibt zugelassen, im Register geführt und dem Halter zugeordnet. Wer es endgültig abmelden will, muss den regulären Weg der Außerbetriebsetzung gehen. Andernfalls laufen Meldepflichten und die Zuordnung im Register weiter, obwohl das Fahrzeug faktisch nicht mehr genutzt wird.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Saisonkennzeichen 2026?
Die Zuteilung kostet bundeseinheitlich 30,00 Euro nach Nr. 221.1 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Stellen Sie den Antrag internetbasiert über i-Kfz nach § 27 FZV, sind es nur 12,80 Euro nach Nr. 221.1.1. Hinzu kommen 2,60 Euro für das Abstempeln (Nr. 228) sowie 0,70 beziehungsweise 1,20 Euro für die Stempelplaketten (Nr. 228.2) und die Schilderprägung beim privaten Prägebetrieb, die gesetzlich nicht geregelt ist.
Darf ich einen taggenauen Zeitraum wählen, zum Beispiel 15. März bis 15. Oktober?
Nein. § 10 Abs. 3 Satz 3 FZV bestimmt ausdrücklich: Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Zulässig sind daher nur Angaben wie 03 bis 10 oder 04 bis 11, niemals taggenaue Zeiträume. Der Betriebszeitraum beginnt am ersten Tag des Anfangsmonats und endet mit dem letzten Tag des Endmonats.
Kann ich den Betriebszeitraum nachträglich ändern?
Ja, die Zulassungsbehörde kann den Betriebszeitraum ändern; die Änderung ist in Nr. 221.1 der Anlage zur GebOSt ausdrücklich genannt und kostet 30,00 Euro — genauso viel wie die erstmalige Zuteilung. Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen gilt Nr. 227.6 mit 27,00 Euro. Weil der Zeitraum auf dem Schild geprägt ist, müssen in der Regel auch neue Schilder geprägt und abgestempelt werden.
Wo darf das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums stehen?
Nur auf privatem Grund — in der Garage, im Carport oder auf einem eigenen beziehungsweise angemieteten Stellplatz. Nach § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 FZV darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des Betriebszeitraums abgestellt werden; das Abstellen ist damit ein eigenständiger Verstoß und nicht bloß eine Nebenfolge des Fahrverbots. Nach Satz 7 trifft dieselbe Pflicht den Halter, der das Abstellen weder anordnen noch zulassen darf.
Darf ich das Fahrzeug im Winter zur Werkstatt oder zur HU fahren?
Nicht mit dem Saisonkennzeichen — aber § 42 Satz 3 FZV erlaubt ausdrücklich, ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb zu setzen, sofern das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Sie müssen die Saisonschilder für diese Fahrt also abnehmen. Zusätzlich gelten Saisonkennzeichen nach § 10 Abs. 3 Satz 8 FZV bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach der Abstempelung als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Abs. 4 FZV.
Was passiert, wenn ich außerhalb des Betriebszeitraums fahre?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit: Nach § 77 Nr. 1 FZV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG, wer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 FZV ein Fahrzeug in Betrieb setzt; das Abstellen und die Halterverantwortung sind ebenfalls erfasst. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog der zuständigen Bußgeldbehörde. Deutlich schwerer wiegt die Versicherungsseite: Besteht für die Fahrt kein Haftpflichtversicherungsschutz, kann dies nach § 6 PflVG eine Straftat sein.
Lässt sich das Saisonkennzeichen mit Wunsch-, H- oder grünem Kennzeichen kombinieren?
Ja. § 10 Abs. 3 Satz 4 FZV verweist ausdrücklich auf die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 und lässt damit den Oldtimer-Kennbuchstaben H zu; nach Satz 5 können auch grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge nach § 10 Abs. 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Wunschkennzeichen sind ebenfalls möglich, unterliegen aber der Zeichenbegrenzung nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4: sieben Stellen beim einzeiligen Kennzeichen, fünf Stellen bei zweizeiligen und bei Kraftradkennzeichen.
Wie wird der Betriebszeitraum auf dem Schild dargestellt?
In einem eigenen Feld am rechten Rand des Kennzeichens stehen zwei Zahlen übereinander, getrennt durch einen waagerechten Strich. Nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4 kennzeichnet die Zahl über dem Strich den Monat des Beginns und die Zahl unter dem Strich den Monat der Beendigung; die Ziffern folgen der DIN 1451-2:1986-02. Die verbreitete Schreibweise 04/10 ist nur eine Behelfsdarstellung für Texte und entspricht nicht der amtlichen Ausführung auf dem Schild.
Wie wirken sich Kfz-Steuer und Versicherung beim Saisonkennzeichen aus?
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für den Betriebszeitraum erhoben und entsprechend anteilig berechnet; bei steuerbefreiten Elektrofahrzeugen haben Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums nach § 3d Abs. 3 KraftStG keine Auswirkungen auf die Dauer der Steuerbefreiung. Die Prämiengestaltung der Kfz-Versicherung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt und damit abhängig vom Versicherer: Üblich ist eine beitragsfreie Ruheversicherung außerhalb der Saison, die das Fahrzeug auf privatem Abstellplatz gegen bestimmte Schäden absichert. Verbindlich ist allein Ihr Vertrag — fragen Sie vor der Zulassung nach.
Brauche ich für die Zulassungsstelle einen Termin?
In den meisten Zulassungsbehörden ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich, und in Ballungsräumen sind die Termine im Frühjahr regelmäßig mehrere Wochen im Voraus vergeben. Buchen Sie deshalb früh, wenn Ihr Betriebszeitraum im März oder April beginnen soll. Wer den internetbasierten Weg über i-Kfz nach § 27 FZV nutzt, benötigt keinen Termin und zahlt mit 12,80 Euro zudem die niedrigere Gebühr.

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