Was kostet ein Saisonkennzeichen 2026?
Die Zuteilung kostet bundeseinheitlich 30,00 Euro nach Nr. 221.1 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Stellen Sie den Antrag internetbasiert über i-Kfz nach § 27 FZV, sind es nur 12,80 Euro nach Nr. 221.1.1. Hinzu kommen 2,60 Euro für das Abstempeln (Nr. 228) sowie 0,70 beziehungsweise 1,20 Euro für die Stempelplaketten (Nr. 228.2) und die Schilderprägung beim privaten Prägebetrieb, die gesetzlich nicht geregelt ist.
Darf ich einen taggenauen Zeitraum wählen, zum Beispiel 15. März bis 15. Oktober?
Nein. § 10 Abs. 3 Satz 3 FZV bestimmt ausdrücklich: Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Zulässig sind daher nur Angaben wie 03 bis 10 oder 04 bis 11, niemals taggenaue Zeiträume. Der Betriebszeitraum beginnt am ersten Tag des Anfangsmonats und endet mit dem letzten Tag des Endmonats.
Kann ich den Betriebszeitraum nachträglich ändern?
Ja, die Zulassungsbehörde kann den Betriebszeitraum ändern; die Änderung ist in Nr. 221.1 der Anlage zur GebOSt ausdrücklich genannt und kostet 30,00 Euro — genauso viel wie die erstmalige Zuteilung. Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen gilt Nr. 227.6 mit 27,00 Euro. Weil der Zeitraum auf dem Schild geprägt ist, müssen in der Regel auch neue Schilder geprägt und abgestempelt werden.
Wo darf das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums stehen?
Nur auf privatem Grund — in der Garage, im Carport oder auf einem eigenen beziehungsweise angemieteten Stellplatz. Nach § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 FZV darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des Betriebszeitraums abgestellt werden; das Abstellen ist damit ein eigenständiger Verstoß und nicht bloß eine Nebenfolge des Fahrverbots. Nach Satz 7 trifft dieselbe Pflicht den Halter, der das Abstellen weder anordnen noch zulassen darf.
Darf ich das Fahrzeug im Winter zur Werkstatt oder zur HU fahren?
Nicht mit dem Saisonkennzeichen — aber § 42 Satz 3 FZV erlaubt ausdrücklich, ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb zu setzen, sofern das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Sie müssen die Saisonschilder für diese Fahrt also abnehmen. Zusätzlich gelten Saisonkennzeichen nach § 10 Abs. 3 Satz 8 FZV bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach der Abstempelung als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Abs. 4 FZV.
Was passiert, wenn ich außerhalb des Betriebszeitraums fahre?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit: Nach § 77 Nr. 1 FZV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG, wer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 FZV ein Fahrzeug in Betrieb setzt; das Abstellen und die Halterverantwortung sind ebenfalls erfasst. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog der zuständigen Bußgeldbehörde. Deutlich schwerer wiegt die Versicherungsseite: Besteht für die Fahrt kein Haftpflichtversicherungsschutz, kann dies nach § 6 PflVG eine Straftat sein.
Lässt sich das Saisonkennzeichen mit Wunsch-, H- oder grünem Kennzeichen kombinieren?
Ja. § 10 Abs. 3 Satz 4 FZV verweist ausdrücklich auf die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 und lässt damit den Oldtimer-Kennbuchstaben H zu; nach Satz 5 können auch grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge nach § 10 Abs. 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Wunschkennzeichen sind ebenfalls möglich, unterliegen aber der Zeichenbegrenzung nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4: sieben Stellen beim einzeiligen Kennzeichen, fünf Stellen bei zweizeiligen und bei Kraftradkennzeichen.
Wie wird der Betriebszeitraum auf dem Schild dargestellt?
In einem eigenen Feld am rechten Rand des Kennzeichens stehen zwei Zahlen übereinander, getrennt durch einen waagerechten Strich. Nach Anlage 4 FZV, Abschnitt 5 Nr. 4 kennzeichnet die Zahl über dem Strich den Monat des Beginns und die Zahl unter dem Strich den Monat der Beendigung; die Ziffern folgen der DIN 1451-2:1986-02. Die verbreitete Schreibweise 04/10 ist nur eine Behelfsdarstellung für Texte und entspricht nicht der amtlichen Ausführung auf dem Schild.
Wie wirken sich Kfz-Steuer und Versicherung beim Saisonkennzeichen aus?
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für den Betriebszeitraum erhoben und entsprechend anteilig berechnet; bei steuerbefreiten Elektrofahrzeugen haben Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums nach § 3d Abs. 3 KraftStG keine Auswirkungen auf die Dauer der Steuerbefreiung. Die Prämiengestaltung der Kfz-Versicherung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt und damit abhängig vom Versicherer: Üblich ist eine beitragsfreie Ruheversicherung außerhalb der Saison, die das Fahrzeug auf privatem Abstellplatz gegen bestimmte Schäden absichert. Verbindlich ist allein Ihr Vertrag — fragen Sie vor der Zulassung nach.
Brauche ich für die Zulassungsstelle einen Termin?
In den meisten Zulassungsbehörden ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich, und in Ballungsräumen sind die Termine im Frühjahr regelmäßig mehrere Wochen im Voraus vergeben. Buchen Sie deshalb früh, wenn Ihr Betriebszeitraum im März oder April beginnen soll. Wer den internetbasierten Weg über i-Kfz nach § 27 FZV nutzt, benötigt keinen Termin und zahlt mit 12,80 Euro zudem die niedrigere Gebühr.