Fahrzeug stilllegen: heute Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV
KFZ-Zulassungsstelle · Abmeldung & Kennzeichen
Wer sein Auto, Motorrad oder seinen Anhänger längere Zeit nicht nutzt, meldet das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde ab. Umgangssprachlich heißt dieser Schritt bis heute Stilllegung – das geltende Recht kennt diesen Begriff jedoch nicht mehr. Maßgeblich ist § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023, der die Leistung als Außerbetriebsetzung bezeichnet. Die Gebühren stehen im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und sind bundeseinheitlich festgesetzt.
Was sich 2007 geändert hat: Bis zum 28. Februar 2007 unterschied das Zulassungsrecht zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Stilllegung. Mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 wurden beide Varianten durch den einheitlichen Begriff Außerbetriebsetzung ersetzt. Seitdem gibt es nur noch einen Vorgang: Das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, die Kennzeichen werden entstempelt, und die Fahrzeugdaten bleiben für einen begrenzten Zeitraum im Register gespeichert. Ob Sie das Fahrzeug nach drei Wochen, nach drei Jahren oder gar nicht wieder zulassen, spielt für den Abmeldevorgang selbst keine Rolle – Sie beantragen in jedem Fall dieselbe Leistung und zahlen dieselbe Gebühr.
Was die Stilllegung 2026 kostet: internetbasiert über i-Kfz 2,10 EUR (Nr. 224.2 des Gebührentarifs), bei persönlicher Vorsprache 15,90 EUR (Nr. 224.1). Die Reservierung des Kennzeichens für die spätere Wiederzulassung kostet zusätzlich 2,60 EUR je Erkennungsnummer (Nr. 230) und gilt für längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Der Gebührentarif wurde zuletzt zum 18. August 2026 geändert – abweichende, meist höhere Beträge aus älteren Ratgebern und Foren beziehen sich auf frühere Fassungen und sind überholt.
Diese Seite ordnet den Begriff ein und behandelt vor allem die langfristigen Folgen einer Stilllegung: Ruheversicherung, Steuererstattung, Kennzeichenreservierung, die Sieben-Jahres-Grenze des Fahrzeugregisters und die Alternativen. Den Behördengang selbst – Ablauf, Termin und Unterlagen – finden Sie unter dem heute gültigen Begriff auf unserer Seite Fahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung); beide Seiten stützen sich auf dieselbe Rechtsgrundlage und denselben Gebührentarif.
