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Fahrzeug stilllegen: heute Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV

KFZ-Zulassungsstelle · Abmeldung & Kennzeichen

Online (i-Kfz) / Persönlich

Wer sein Auto, Motorrad oder seinen Anhänger längere Zeit nicht nutzt, meldet das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde ab. Umgangssprachlich heißt dieser Schritt bis heute Stilllegung – das geltende Recht kennt diesen Begriff jedoch nicht mehr. Maßgeblich ist § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 4. Juli 2023, der die Leistung als Außerbetriebsetzung bezeichnet. Die Gebühren stehen im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und sind bundeseinheitlich festgesetzt.

Was sich 2007 geändert hat: Bis zum 28. Februar 2007 unterschied das Zulassungsrecht zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Stilllegung. Mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 wurden beide Varianten durch den einheitlichen Begriff Außerbetriebsetzung ersetzt. Seitdem gibt es nur noch einen Vorgang: Das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, die Kennzeichen werden entstempelt, und die Fahrzeugdaten bleiben für einen begrenzten Zeitraum im Register gespeichert. Ob Sie das Fahrzeug nach drei Wochen, nach drei Jahren oder gar nicht wieder zulassen, spielt für den Abmeldevorgang selbst keine Rolle – Sie beantragen in jedem Fall dieselbe Leistung und zahlen dieselbe Gebühr.

Was die Stilllegung 2026 kostet: internetbasiert über i-Kfz 2,10 EUR (Nr. 224.2 des Gebührentarifs), bei persönlicher Vorsprache 15,90 EUR (Nr. 224.1). Die Reservierung des Kennzeichens für die spätere Wiederzulassung kostet zusätzlich 2,60 EUR je Erkennungsnummer (Nr. 230) und gilt für längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Der Gebührentarif wurde zuletzt zum 18. August 2026 geändert – abweichende, meist höhere Beträge aus älteren Ratgebern und Foren beziehen sich auf frühere Fassungen und sind überholt.

Diese Seite ordnet den Begriff ein und behandelt vor allem die langfristigen Folgen einer Stilllegung: Ruheversicherung, Steuererstattung, Kennzeichenreservierung, die Sieben-Jahres-Grenze des Fahrzeugregisters und die Alternativen. Den Behördengang selbst – Ablauf, Termin und Unterlagen – finden Sie unter dem heute gültigen Begriff auf unserer Seite Fahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung); beide Seiten stützen sich auf dieselbe Rechtsgrundlage und denselben Gebührentarif.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die genannten Gebühren sind im Gebührentarif der GebOSt bundeseinheitlich festgesetzt; Terminvergabe, Bearbeitungsdauer und akzeptierte Zahlungsmittel unterscheiden sich je nach Zulassungsbehörde. Die Ruheversicherung beruht auf vertraglichen Versicherungsbedingungen (AKB) und ist versichererabhängig. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Online (i-Kfz)
2,10 EUR
Vor Ort
15,90 EUR
Kennzeichen reservieren
2,60 EUR · 12 Monate
Wiederzulassung
ab 10,60 EUR
Rechtsgrundlage
§ 16 FZV
Wirkung
Steuerpflicht endet, Vertrag ruht

Stilllegung oder Außerbetriebsetzung? Die Begriffe im Klartext

Der Begriff Stilllegung ist seit dem 1. März 2007 kein Rechtsbegriff mehr. Bis dahin regelte die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwei getrennte Vorgänge: die vorübergehende Stilllegung, bei der die Fahrzeugdaten erhalten blieben, und die endgültige Stilllegung beziehungsweise Löschung, mit der ein Fahrzeug dauerhaft aus dem Verkehr genommen wurde. Diese Zweiteilung ist mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entfallen. Heute gibt es nur noch die Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV – ein einziger Vorgang, unabhängig davon, wie lange das Fahrzeug stehen bleiben soll.

Warum das praktisch wichtig ist: Wer bei der Zulassungsbehörde nach einer endgültigen Stilllegung fragt, erhält keine besondere Leistung, sondern dieselbe Außerbetriebsetzung wie jeder andere Halter. Wer ein Fahrzeug tatsächlich dauerhaft aus dem Verkehr nehmen will, muss zusätzlich den Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs nach der Altfahrzeug-Verordnung vorlegen; erst dann wird das Fahrzeug als verwertet und nicht nur als außer Betrieb gesetzt geführt. Die Verwertung selbst ist für den letzten Halter kostenfrei, sofern das Fahrzeug vollständig ist. Ohne diesen Nachweis bleibt das Fahrzeug im Register, und Sie bleiben als Halter für seinen Verbleib verantwortlich.

Und die zeitliche Grenze? Eine amtliche Höchstdauer der Stilllegung gibt es nicht. Relevant sind drei andere Fristen: zwölf Monate Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 FZV, 18 Monate beitragsfreie Ruheversicherung nach den Versicherungsbedingungen und sieben Jahre bis zur Löschung der Fahrzeugdaten nach § 72 FZV.

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Verfahren wählen: i-Kfz oder Zulassungsbehörde

Seit dem 1. September 2023 gilt die vierte Stufe der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz); nach dem gestaffelten Rollout ab Oktober 2023 steht das Verfahren in allen 16 Bundesländern und nahezu allen rund 440 Zulassungsbehörden zur Verfügung. Die Online-Abmeldung kostet 2,10 EUR, ist rund um die Uhr möglich und wird in der Regel unmittelbar wirksam. Sie setzt allerdings drei Dinge gleichzeitig voraus: lesbare Sicherheitscodes, eine ab dem 1. Januar 2015 ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I und einen elektronischen Identitätsnachweis. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Weg über den Schalter für 15,90 EUR.

2

Abstellplatz auf Privatgrund organisieren

Klären Sie den Stellplatz, bevor Sie abmelden. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum stehen – wer es dort belässt, riskiert eine Aufforderung des Ordnungsamts, ein Verwarnungs- oder Bußgeld und im nächsten Schritt das Abschleppen auf eigene Kosten. Hinzu kommt die versicherungsrechtliche Seite: Die beitragsfreie Ruheversicherung greift nur bei einem Stellplatz in einer Garage oder auf umfriedetem Privatgrund; ein frei zugänglicher Parkplatz vor dem Haus genügt in der Regel nicht.

3

Kennzeichen und Unterlagen vorbereiten

Für die Abmeldung vor Ort schrauben Sie beide Kennzeichenschilder ab und packen sie zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem Ausweis und gegebenenfalls dem Anhängerverzeichnis ein. Für das Online-Verfahren bleiben die Schilder am Fahrzeug: Sie legen lediglich die Sicherheitscodes unter den Stempelplaketten frei und suchen den verdeckten Code auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Fotografieren Sie die Codes gleich ab, damit Sie sie später nicht am Fahrzeug ablesen müssen.

4

Antrag stellen und Gebühr zahlen

Online rufen Sie das Portal Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde oder das zentrale i-Kfz-Portal auf, weisen sich mit der Online-Ausweisfunktion und der sechsstelligen PIN aus, geben die Sicherheitscodes ein und zahlen die 2,10 EUR per ePayment – üblich sind Giropay, Kreditkarte oder Lastschrift. Vor Ort benötigen Sie in vielen Zulassungsbehörden einen vorab gebuchten Termin; spontane Vorsprachen sind vielerorts nur noch eingeschränkt möglich. Die eigentliche Bearbeitung am Schalter dauert meist unter zehn Minuten, weil die Entstempelung ein rein technischer Vorgang ist.

5

Kennzeichen reservieren – wenn Sie es behalten wollen

Auf Antrag reserviert Ihnen die Behörde das Kennzeichen für die spätere Wiederzulassung. Nach § 16 Abs. 1 FZV gilt die Reservierung längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung; Sie erhalten darüber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Die Gebühr beträgt 2,60 EUR je Erkennungsnummer nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Wurde das Kennzeichen zuvor bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk mitgenommen und wird es dort außer Betrieb gesetzt, ist eine Reservierung nicht möglich.

6

Bestätigung sichern und Nachweise ablegen

Sie erhalten eine Bestätigung über die Außerbetriebsetzung – vor Ort als Ausdruck, online als Bescheid im Portal oder per Post. Bewahren Sie sie zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugbrief) auf: Bei der Wiederzulassung sind nach § 16 Abs. 2 FZV grundsätzlich beide Teile vorzulegen; nur wenn Sie dasselbe Kennzeichen behalten und der Halter unverändert bleibt, entfällt die Vorlage von Teil II.

7

Versicherung und Kfz-Steuer nachverfolgen

Die Zulassungsbehörde meldet die Außerbetriebsetzung an das Kraftfahrt-Bundesamt, an Ihren Versicherer und an die Zollverwaltung – Sie müssen dafür nichts weiter veranlassen. Die Kfz-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung; das entstehende Guthaben wird in der Regel etwa drei Wochen später ausgezahlt, allerdings nur auf eine dem Hauptzollamt bekannte Bankverbindung. Der Versicherungsvertrag geht üblicherweise in die beitragsfreie Ruheversicherung über. Prüfen Sie nach vier bis sechs Wochen Ihre Kontoauszüge: Läuft der Beitrag weiter oder bleibt die Steuererstattung aus, hakt es meist an einer nicht hinterlegten Bankverbindung.

Gebühren & Kosten

Leistung (Gebührentarif, Anlage zu § 1 GebOSt)Betrag
Außerbetriebsetzung vor Ort, innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks (Nr. 224.1)15,90 EUR
Außerbetriebsetzung internetbasiert über i-Kfz (Nr. 224.2)2,10 EUR
Reservierung des Kennzeichens, je Erkennungsnummer (Nr. 230)2,60 EUR
Zuschlag bei Wunschkennzeichen im Rahmen der Reservierung (Nr. 230)+ 10,20 EUR
Wiederzulassung im selben Zulassungsbezirk, ohne Halterwechsel, mit reserviertem Kennzeichen (Nr. 221.6)23,00 EUR
Dieselbe Wiederzulassung internetbasiert (Nr. 221.7)10,60 EUR
Zulassung oder Wiederzulassung in allen übrigen Fällen (Nr. 221.1)30,00 EUR
Internetbasierte Zulassung oder Wiederzulassung in allen übrigen Fällen (Nr. 221.1.1)12,80 EUR

Die Beträge sind bundeseinheitlich, nicht kommunal. Anders als bei vielen anderen Behördengängen legt hier nicht die Kommune, sondern der Bund die Gebühr fest – über die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Eine Zulassungsbehörde, die vor Ort mehr als 15,90 EUR verlangt, rechnet in aller Regel zusätzliche Leistungen mit ab, etwa die Kennzeichenreservierung oder eine Ersatzausfertigung von Papieren. Der Gebührentarif wurde zuletzt zum 18. August 2026 geändert.

Der Preisunterschied wird oft übersehen. Die Online-Abmeldung kostet nur rund ein Achtel der Vor-Ort-Gebühr, und bei der Wiederzulassung ist der Abstand noch größer: Wer im selben Zulassungsbezirk bleibt, den Halter nicht wechselt und das Kennzeichen reserviert hat, zahlt internetbasiert 10,60 EUR statt 30,00 EUR im Standardfall. Die 2,60 EUR für die Reservierung rechnen sich damit fast immer. Bei Fahrzeugen mit Prüfplakettenträger erhöhen sich die internetbasierten Zulassungsgebühren um jeweils 0,30 EUR.

Bezahlung: Im i-Kfz-Verfahren wird die Gebühr direkt im Portal per ePayment gezahlt – je nach Land über Giropay, Kreditkarte, PayPal oder Lastschrift. Vor Ort akzeptieren die meisten Zulassungsbehörden EC-Karte und Bargeld; Kreditkarten sind längst nicht überall möglich. Welche Zahlungsmittel konkret angeboten werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde und steht im Serviceportal Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Gebührenbefreiungen gibt es bei der Außerbetriebsetzung nicht; auch Schwerbehinderte und Empfänger von Sozialleistungen zahlen den vollen Betrag.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Sicherheitscode beschädigt oder Papier zu alt

Die Folien über den Sicherheitscodes lassen sich nur ein einziges Mal ablösen; wer zu grob kratzt oder den Code unleserlich macht, kann das Online-Verfahren nicht mehr nutzen. Dasselbe gilt, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I vor dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurde – dann existieren gar keine Codes. Folge: Sie müssen vor Ort abmelden und zahlen 15,90 EUR statt 2,10 EUR, plus Anfahrt und Wartezeit.

Versicherung vorschnell selbst gekündigt

Viele Halter kündigen nach der Abmeldung reflexartig ihre Kfz-Versicherung, obwohl der Vertrag ohnehin beitragsfrei ruht. Folge: Der beitragsfreie Ruheschutz für Brand, Sturm, Hagel und Diebstahl entfällt sofort, und das abgestellte Fahrzeug ist unversichert. Ob und wie lange die schadenfreien Jahre danach noch übertragbar sind, hängt vom jeweiligen Versicherer und den vereinbarten Bedingungen ab – ein pauschaler Verlust des Rabatts tritt nicht ein, das Risiko ist aber vermeidbar, weil die Kündigung schlicht überflüssig ist.

Kennzeichen nicht reservieren lassen

Ohne Reservierung fällt das Kennzeichen mit der Entstempelung in den freien Bestand der Zulassungsbehörde zurück und kann jederzeit an einen anderen Halter vergeben werden. Folge: Bei der Wiederzulassung erhalten Sie ein neues Kennzeichen, müssen neue Schilder kaufen und verlieren den günstigen Gebührensatz nach Nr. 221.6 beziehungsweise Nr. 221.7 – statt 10,60 EUR internetbasiert werden 12,80 EUR fällig, vor Ort 30,00 EUR statt 23,00 EUR. Die Reservierung hätte 2,60 EUR gekostet.

Fahrzeug bleibt im öffentlichen Straßenraum stehen

Ein abgemeldetes Fahrzeug ohne gültige Kennzeichen gilt im öffentlichen Verkehrsraum als Verkehrshindernis beziehungsweise als Abfall im Sinne der Straßenreinigungssatzungen. Folge: Das Ordnungsamt bringt einen roten Aufkleber an, setzt eine kurze Frist und lässt das Fahrzeug anschließend abschleppen und einlagern – die Kosten dafür liegen häufig im dreistelligen Bereich und trägt der Halter. Parallel entfällt der Schutz der Ruheversicherung, weil diese einen Stellplatz auf Privatgrund voraussetzt.

Sieben-Jahres-Grenze verstreichen lassen

Wer ein Fahrzeug jahrelang stehen lässt und die Frist des § 72 FZV übersieht, findet seine Fahrzeugdaten nach sieben Jahren nicht mehr im Zentralen Fahrzeugregister. Folge: Fehlen dann auch die Bescheinigungen, verlangt die Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 2 FZV in entsprechender Anwendung des § 21 StVZO einen technischen Nachweis – im Zweifel ein Vollgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Aus einer Wiederzulassung für 23,00 EUR wird so schnell ein Projekt mit mehreren Hundert Euro Gutachterkosten.

Keine Bankverbindung beim Hauptzollamt hinterlegt

Die Kfz-Steuer wird taggenau abgerechnet, das Guthaben aber ausschließlich per Überweisung erstattet. Folge: Wer bisher selbst überwiesen oder die Bank gewechselt hat, wartet vergeblich auf die Rückzahlung. Das Geld verfällt zwar nicht, bleibt aber liegen, bis Sie dem zuständigen Hauptzollamt die IBAN mitteilen.

Fahrt zur Werkstatt oder zum Käufer nach der Abmeldung

Nach der Entstempelung ist das Fahrzeug weder zugelassen noch haftpflichtversichert. Folge: Schon eine kurze Fahrt erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Pflichtversicherung; hinzu kommen ein Fahrverbot, Punkte im Fahreignungsregister und im Schadensfall die volle persönliche Haftung. Nutzen Sie für Überführungsfahrten zum Käufer, zur Werkstatt oder zur Hauptuntersuchung ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Anhänger – beides ist immer günstiger als die Konsequenzen.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, ein Fahrzeug stillzulegen?
Die internetbasierte Außerbetriebsetzung über i-Kfz kostet 2,10 EUR nach Nummer 224.2 des Gebührentarifs, die Außerbetriebsetzung vor Ort 15,90 EUR nach Nummer 224.1. Beide Beträge sind im Gebührentarif der GebOSt bundeseinheitlich festgesetzt und werden nicht von der einzelnen Kommune bestimmt.
Gibt es die Stilllegung rechtlich überhaupt noch?
Nein. Seit dem 1. März 2007 kennt das Zulassungsrecht den Begriff Stilllegung nicht mehr; die frühere Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung wurde mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch den einheitlichen Begriff Außerbetriebsetzung ersetzt. Als Suchwort und in der Alltagssprache ist Stilllegung geblieben, in Bescheiden und Formularen finden Sie jedoch ausschließlich den Begriff Außerbetriebsetzung.
Wie lange kann ich mein Kennzeichen reservieren lassen?
Nach § 16 Abs. 1 FZV reserviert die Zulassungsbehörde das Kennzeichen auf Antrag für längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung; die Gebühr beträgt 2,60 EUR je Erkennungsnummer nach Nummer 230 des Gebührentarifs. Die Reservierung gilt nicht, wenn das Kennzeichen zuvor in einen anderen Zulassungsbezirk mitgenommen und dort außer Betrieb gesetzt wurde.
Was passiert nach der Abmeldung mit meiner Kfz-Versicherung?
In der Regel geht der Vertrag in die beitragsfreie Ruheversicherung nach H.1 AKB über. Voraussetzung ist eine Außerbetriebsetzung von mindestens zwei Wochen; gewährt wird der Schutz für längstens 18 Monate und meist nur im Umfang einer Teilkasko, solange das Fahrzeug in einer Garage oder auf umfriedetem Privatgrund steht. Es handelt sich um eine vertragliche Regelung der Versicherungsbedingungen, nicht um Gesetzesrecht.
Soll ich die Kfz-Versicherung nach der Stilllegung kündigen?
Eine Kündigung ist nicht erforderlich, weil der Vertrag ohnehin beitragsfrei ruht, und sie kann Nachteile bringen. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt während der Ruhephase erhalten; auch nach einer Kündigung sind die schadenfreien Jahre je nach Versicherer noch für eine begrenzte Zeit übertragbar. Dauert die Ruheversicherung länger als sechs Monate, kann sich das auf die Anrechnung der schadenfreien Jahre auswirken - der genaue Umgang damit ist versichererabhängig und steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Wann bekomme ich die zu viel gezahlte Kfz-Steuer zurück?
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung, und das entstehende Guthaben wird in der Regel etwa drei Wochen nach der Außerbetriebsetzung ausgezahlt. Die Zollverwaltung überweist ausschließlich auf eine ihr bekannte Bankverbindung; Barauszahlungen und Verrechnungsschecks sind ausgeschlossen. Wer keine IBAN hinterlegt hat, muss sie beim zuständigen Hauptzollamt nachreichen, sonst bleibt das Guthaben liegen.
Was kostet die spätere Wiederzulassung?
Im günstigsten Fall - Wiederzulassung im selben Zulassungsbezirk, ohne Halterwechsel und mit reserviertem Kennzeichen - kostet sie 23,00 EUR vor Ort nach Nummer 221.6 und nur 10,60 EUR internetbasiert nach Nummer 221.7. In allen übrigen Fällen fallen 30,00 EUR nach Nummer 221.1 beziehungsweise 12,80 EUR bei internetbasierter Abwicklung nach Nummer 221.1.1 an. Bei Fahrzeugen mit Prüfplakette erhöhen sich die internetbasierten Beträge um 0,30 EUR.
Was gilt, wenn das Fahrzeug länger als sieben Jahre abgemeldet war?
Nach § 72 FZV werden die Fahrzeugdaten sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung aus dem Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind Daten gelöscht und fehlen die erforderlichen Bescheinigungen, ist nach § 16 Abs. 2 FZV § 21 StVZO entsprechend anzuwenden - die technischen Daten müssen dann über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ein Datenblatt oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden, was mehrere Hundert Euro kosten kann.
Welche Voraussetzungen hat die Online-Abmeldung über i-Kfz?
Sie benötigen die freigelegten Sicherheitscodes auf beiden Kennzeichenschildern und auf der Zulassungsbescheinigung Teil I, und diese Bescheinigung muss ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt worden sein. Hinzu kommt ein elektronischer Identitätsnachweis: Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, sechsstellige PIN und AusweisApp beziehungsweise Kartenlesegerät - alternativ ein BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat.

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