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Bußgeldkatalog verstehen

BKatV · Regelsätze, nicht Endbeträge

InformationRegelsätze

Der Bußgeldkatalog ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Er ordnet den einzelnen Verstößen Beträge, Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot zu – und wird dabei fast immer falsch gelesen, weil man die Zahl in der Tabelle für den Endbetrag hält.

Das ist sie nicht. § 3 BKatV nennt sie ausdrücklich Regelsätze, und die bewegen sich in beide Richtungen. Nach oben: „Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung." Nach unten: Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende „ist der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen".

Der Punkt, der am häufigsten überrascht, steht ebenfalls in § 3: „Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt." Wer schon Voreintragungen hat, kann also mehr zahlen als in der Tabelle steht – die Tabelle bildet den Ersttäter ab.

Und ein Hinweis zur Haltbarkeit jeder Übersicht: Der Katalog ist eine Verordnung und wird geändert. Maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung, nicht die heutige. Jede Tabelle im Netz – auch eine gut gemachte – ist deshalb eine Momentaufnahme.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 3 BKatV · BKatV · § 24 StVG · § 4 StVG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Bußgeldstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Der Bußgeldkatalog ist eine Verordnung und wird geändert; maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Beträge sindRegelsätzeKeine Endbeträge
Bei GefährdungErhöhungAb 55 EUR Regelsatz
VoreintragungenNicht enthaltenKommen obendrauf
MaßgeblichFassung zur TatzeitNicht die heutige
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Bescheid mit dem Tatbestandsnummer

Jeder Vorwurf hat eine Tatbestandsnummer. Mit ihr lässt sich der Eintrag im Katalog eindeutig nachschlagen – ohne sie vergleicht man Äpfel mit Birnen, weil sich Varianten desselben Verstoßes stark unterscheiden.

Das Tatdatum

Entscheidend für die Frage, welche Fassung des Katalogs gilt. Bei Verstößen nahe an einer Änderung der Verordnung ist das der erste Punkt, den man prüft.

Angaben zu Gefährdung oder Sachschaden

Sie sind nach § 3 BKatV der Grund für eine Erhöhung über den Regelsatz hinaus. Ob im Bescheid eine Gefährdung angenommen wird, steht dort ausdrücklich – und ist angreifbar, wenn sie nicht belegt ist.

Der eigene Punktestand

Voreintragungen im Fahreignungsregister sind im Katalog nicht berücksichtigt und können zu einem höheren Betrag führen. Ihren Stand können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos abfragen.

Angaben zum Fahrzeug

Viele Tatbestände unterscheiden nach Fahrzeugart – Pkw, Lkw, Kraftrad, Fahrrad. Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende halbiert § 3 BKatV den Regelsatz.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Regelsatz als Ausgangspunkt lesen, nicht als Ergebnis

    Die Zahl im Katalog gilt für den Regelfall und für Ersttäter. § 3 BKatV lässt sie in beide Richtungen wandern: nach oben bei Gefährdung oder Sachbeschädigung, nach unten bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmenden.

  2. 2

    Die Tatbestandsnummer nachschlagen

    Nur mit ihr treffen Sie den richtigen Eintrag. Varianten desselben Verstoßes – innerorts oder außerorts, mit oder ohne Gefährdung, Pkw oder Lkw – liegen oft weit auseinander.

  3. 3

    Prüfen, welche Fassung gilt

    Der Katalog ist eine Verordnung und wird geändert. Maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung. Bei einem Verstoß kurz vor oder nach einer Änderung ist das der erste Prüfpunkt – und der Grund, warum Tabellen im Netz altern.

  4. 4

    Die eigenen Voreintragungen mitdenken

    § 3 BKatV sagt ausdrücklich, dass Eintragungen im Fahreignungsregister im Katalog nicht berücksichtigt sind. Wer bereits Punkte hat, sollte deshalb nicht mit dem Tabellenwert rechnen. Den eigenen Stand können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos abfragen.

  5. 5

    Punkte und Fahrverbot getrennt betrachten

    Der Betrag ist oft das Geringste. Punkte wirken über das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG auf die Fahrerlaubnis, und ein Fahrverbot greift unmittelbar in den Alltag ein. Beides sollte die Entscheidung über einen Einspruch stärker leiten als die Summe.

  6. 6

    Bei Gefährdungsvorwurf genau hinsehen

    Die Annahme einer Gefährdung erhöht den Regelsatz – sie muss aber begründet sein. Steht sie im Bescheid, lohnt der Blick in die Akte, ob sie sich auf Feststellungen stützt oder nur auf eine Formulierung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Wie der Betrag zustande kommtDer Katalogwert ist der Anfang der Rechnung
KatalogwertRegelsatz für den Regelfall
Bei Gefährdung oder SachschadenErhöhung, ab 55 EUR Regelsatz
Nicht motorisierteRegelsatz halbiert
VoreintragungenIm Katalog nicht enthalten
Rotlicht, einfach90 EUR
Rotlicht, über eine Sekunde200 EUR

Der wichtigste Satz über den Bußgeldkatalog steht nicht im Katalog, sondern in § 3 BKatV: Die Beträge sind Regelsätze. Sie gelten für den Regelfall und für Ersttäter, und sie bewegen sich in beide Richtungen. Nach oben: „Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung." Nach unten: Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende „ist der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen". Und der Punkt, der die meisten überrascht: „Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt." Wer Voreintragungen hat, kann also über dem Tabellenwert liegen. Konkrete Zahlen nennen wir deshalb nur dort, wo wir sie im Verordnungstext geprüft haben – etwa beim Rotlichtverstoß mit 90 Euro im einfachen Fall, 200 Euro, wenn die Rotphase länger als eine Sekunde dauerte, und 320 Euro in der qualifizierten Variante mit Gefährdung. Für alles Weitere gilt: Der Katalog ist eine Verordnung, die geändert wird, und maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung. Jede Übersicht im Netz – auch diese – ist damit eine Momentaufnahme. Schlagen Sie über die Tatbestandsnummer in der geltenden Fassung nach.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Katalogwerte sind Regelsätze, keine Endbeträge. § 3 BKatV lässt sie nach oben und unten abweichen. Die Tabelle bildet den Ersttäter im Regelfall ab.

Voreintragungen sind im Katalog nicht berücksichtigt. § 3 BKatV sagt das ausdrücklich. Wer schon Punkte hat, zahlt möglicherweise mehr als in der Tabelle steht.

Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen den Satz. Bei Regelsätzen über 55 Euro. Ob eine Gefährdung angenommen wird, steht im Bescheid – und ist angreifbar.

Für Radfahrende und Zufußgehende halbiert sich der Regelsatz. § 3 BKatV sieht das für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende ausdrücklich vor.

Maßgeblich ist die Fassung zur Tatzeit. Der Katalog ist eine Verordnung und wird geändert. Bei Taten nahe einer Änderung ist das der erste Prüfpunkt.

Ohne Tatbestandsnummer schlägt man falsch nach. Varianten desselben Verstoßes unterscheiden sich erheblich.

Punkte und Fahrverbot wiegen schwerer als der Betrag. Sie sollten die Entscheidung über einen Einspruch leiten, nicht die Summe.

Den eigenen Punktestand kann man kostenlos abfragen. Beim Kraftfahrt-Bundesamt – sinnvoll, bevor man die Folgen eines neuen Eintrags einschätzt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Tabellenwert für den Endbetrag halten. Er ist ein Regelsatz für den Regelfall; Gefährdung, Sachschaden und Voreintragungen kommen obendrauf.

Eine Tabelle aus dem Netz ohne Datum verwenden. Der Katalog ist eine Verordnung und wird geändert – maßgeblich ist die Fassung zur Tatzeit.

Ohne Tatbestandsnummer vergleichen. Innerorts oder außerorts, mit oder ohne Gefährdung, Pkw oder Lkw: Die Varianten liegen weit auseinander.

Nur auf den Betrag schauen. Punkte und Fahrverbot wirken länger und tiefer als die einmalige Zahlung.

Einen Gefährdungsvorwurf ungeprüft hinnehmen. Er erhöht den Regelsatz und muss auf Feststellungen gestützt sein, nicht auf eine Formulierung.

Als Radfahrender mit dem Kfz-Satz rechnen. Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende halbiert § 3 BKatV den Regelsatz.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist der Betrag im Bußgeldkatalog der Endbetrag?

Nein, und das ist das häufigste Missverständnis. § 3 BKatV bezeichnet die Beträge als Regelsätze: Sie gelten für den Regelfall und für Ersttäter. Nach oben heißt es dort, dass sich Regelsätze über 55 Euro „bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" erhöhen. Nach unten wird der Satz für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende „um die Hälfte ermäßigt". Der Tabellenwert ist damit der Anfang der Rechnung, nicht ihr Ergebnis.

Warum zahle ich mehr als in der Tabelle steht?

Zwei Gründe kommen in Betracht. Erstens eine angenommene Gefährdung oder Sachbeschädigung, die den Regelsatz erhöht. Zweitens – und das überrascht die meisten – Ihre Voreintragungen: § 3 BKatV bestimmt ausdrücklich, dass „etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister … im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt" sind. Die Tabelle bildet also den Ersttäter ab. Wer bereits Punkte hat, sollte nicht mit dem Tabellenwert kalkulieren.

Gilt der heutige Katalog auch für meinen alten Verstoß?

Nein. Der Bußgeldkatalog ist eine Verordnung, die geändert wird, und maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung. Bei einem Verstoß kurz vor oder nach einer Änderung ist das der erste Punkt, den man prüft – und der Grund, warum jede Tabelle im Netz eine Momentaufnahme ist. Schlagen Sie deshalb immer mit dem Tatdatum im Kopf nach.

Was kostet ein Rotlichtverstoß?

Nach dem Bußgeldkatalog 90 Euro im einfachen Fall und 200 Euro, wenn die Rotphase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte; in der qualifizierten Variante mit Gefährdung sind es 320 Euro. Für Radfahrende liegen die Sätze deutlich niedriger. Die Unterscheidung nach der Sekunde ist der praktisch entscheidende Punkt: Sie trennt den einfachen vom qualifizierten Verstoß und entscheidet über Punkte und Fahrverbot. Und auch hier gilt: Diese Sätze sind Regelsätze und können sich nach § 3 BKatV erhöhen.

Warum finde ich zu meinem Fall verschiedene Beträge?

Weil Sie vermutlich verschiedene Tatbestände vergleichen. Jeder Eintrag im Katalog hat eine Tatbestandsnummer, und Varianten desselben Grundverstoßes unterscheiden sich erheblich: innerorts oder außerorts, mit oder ohne Gefährdung, Pkw oder Lkw, motorisiert oder nicht. Nehmen Sie die Nummer aus Ihrem Bescheid und schlagen Sie damit nach – alles andere führt zu Zahlen, die zu einem anderen Fall gehören.

Was wiegt schwerer: das Bußgeld oder die Punkte?

In aller Regel die Punkte und ein etwaiges Fahrverbot. Das Bußgeld ist eine einmalige Zahlung; Punkte wirken über das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG auf Ihre Fahrerlaubnis, und bei acht Punkten wird sie entzogen. Ein Fahrverbot greift unmittelbar in Beruf und Alltag ein. Wenn Sie über einen Einspruch nachdenken, sollten diese beiden Folgen die Entscheidung leiten – nicht die Höhe des Betrags.

Gelten für Fahrräder dieselben Sätze?

Nein, sie sind niedriger. § 3 BKatV bestimmt für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende, dass „der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen" ist. Beim Rotlichtverstoß etwa liegen die Sätze für Radfahrende deutlich unter denen für Kraftfahrzeuge. Wer als Radfahrender einen Bescheid mit einem Kfz-Satz erhält, sollte das prüfen lassen.

Kann ich meinen Punktestand einsehen?

Ja, kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt. Das ist besonders sinnvoll, bevor Sie die Folgen eines neuen Eintrags einschätzen – etwa weil Voreintragungen nach § 3 BKatV im Katalog nicht berücksichtigt sind und den Betrag erhöhen können, oder weil Sie wissen wollen, ob Sie sich einer Schwelle des § 4 StVG nähern. Ohne diese Auskunft schätzen Sie im Dunkeln.

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