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Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt

Zuständig ist der Zoll — und die E-Auto-Frist läuft länger als oft angegeben

Hauptzollamt§ 9 KraftStGE-Auto: befreit

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der Zollverwaltung. Die Hauptzollämter haben die Verwaltung zum 1. Juli 2014 von den Landesfinanzämtern übernommen; Ansprechpartner für Bescheide, Lastschriftmandate und Ermäßigungen ist seither das zuständige Hauptzollamt. Post an das Finanzamt bleibt in dieser Sache unbeantwortet oder wird bestenfalls weitergeleitet.

Die Höhe ergibt sich für Personenkraftwagen aus zwei Bestandteilen. Der Hubraumanteil beträgt nach § 9 KraftStG 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, also Benzinern, und 9,50 Euro bei Selbstzündungsmotoren, also Dieseln. Hinzu kommt der CO2-Anteil für alles, was über 95 Gramm je Kilometer liegt, gestaffelt in sechs Stufen von 2,00 bis 4,00 Euro je Gramm.

Bei Elektrofahrzeugen steht in vielen Übersichten noch die alte Frist. § 3d KraftStG lautet inzwischen anders: Befreit ist, wer das Fahrzeug „in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030“ erstmals zulässt, und zwar für zehn Jahre ab Erstzulassung, „längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035“. Wer eine Angabe liest, die auf Ende 2025 abstellt, liest die überholte Fassung.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 9 KraftStG · § 3d KraftStG
Verifizierung§§ 3d und 9 KraftStG im Wortlaut · Übergang zum Zoll zum 1.7.2014
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Zollamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
ZuständigHauptzollamtSeit 1. Juli 2014
Hubraum je 100 cm³2,00 / 9,50 EURBenzin / Diesel
E-Auto befreitErstzulassung bis 2030Längstens bis 2035
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Zulassungsbescheinigung Teil I

Sie enthält Hubraum, Kraftstoffart und den CO2-Wert — die drei Größen, aus denen sich die Steuer berechnet. Prüfen Sie sie gegen den Bescheid; Abweichungen bei der Emissionsangabe sind eine häufige Fehlerquelle.

Das Aktenzeichen des Hauptzollamts

Es steht auf jedem Steuerbescheid und ist bei jeder Rückfrage anzugeben. Es ist nicht identisch mit der Steuernummer beim Finanzamt.

Ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat

Die Kraftfahrzeugsteuer wird im Lastschriftverfahren eingezogen; bei der Zulassung ist das Mandat zu erteilen. Eine geänderte Bankverbindung teilen Sie dem Hauptzollamt mit — über das Zoll-Portal oder schriftlich.

Nachweise für Vergünstigungen

Schwerbehindertenausweis mit dem einschlägigen Merkzeichen, Nachweise für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Unterlagen zu Elektrofahrzeugen. Ohne Antrag und Nachweis wird keine Ermäßigung von Amts wegen gewährt.

Der Steuerbescheid selbst

Er nennt Bemessungsgrundlagen, Betrag und Fälligkeit. Halten Sie ihn für falsch, ist der Rechtsbehelf der Einspruch nach § 347 AO binnen eines Monats — nicht der Widerspruch.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sich an das Hauptzollamt wenden, nicht an das Finanzamt

    Seit dem 1. Juli 2014 verwaltet die Zollverwaltung die Kraftfahrzeugsteuer. Alle Anliegen — Bescheid, Lastschrift, Ermäßigung, Abmeldung — gehen an das zuständige Hauptzollamt oder über das Zoll-Portal.

  2. 2

    Die Steuer überschlagen

    Hubraum durch 100 teilen, aufrunden, mal 2,00 Euro beim Benziner oder 9,50 Euro beim Diesel. Dann die Gramm CO2 über 95 nehmen und mit dem Satz der jeweiligen Stufe multiplizieren — 2,00 Euro bis 115 g/km, 2,20 bis 135, 2,50 bis 155, 2,90 bis 175, 3,40 bis 195 und 4,00 darüber.

  3. 3

    Bei Elektrofahrzeugen die aktuelle Fassung prüfen

    Die Befreiung gilt bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Wichtig beim Gebrauchtkauf: Nach § 3d Abs. 2 KraftStG wird die Befreiung je Fahrzeug nur einmal gewährt — sie beginnt beim Halterwechsel nicht neu, sondern läuft weiter.

  4. 4

    Vergünstigungen beantragen

    Ermäßigungen und Befreiungen — etwa für schwerbehinderte Menschen mit dem entsprechenden Merkzeichen oder für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge — werden nicht automatisch gewährt. Sie sind beim Hauptzollamt zu beantragen und nachzuweisen.

  5. 5

    Den Bescheid nicht liegen lassen

    Bleibt die Steuer unbezahlt, teilt das Hauptzollamt dies der Zulassungsbehörde mit, und das Fahrzeug wird zwangsweise stillgelegt. Wer den Bescheid für falsch hält, legt Einspruch ein — das ist etwas anderes, als ihn zu ignorieren.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Wie sich die Steuer berechnet§ 9 KraftStG: Hubraum plus CO2
Benziner, je angefangene 100 cm³2,00 EUR
Diesel, je angefangene 100 cm³9,50 EUR
CO2 über 95 bis 115 g/km2,00 EUR je g
CO2 über 115 bis 155 g/km2,20 / 2,50 EUR je g
CO2 über 155 bis 195 g/km2,90 / 3,40 EUR je g
CO2 über 195 g/km4,00 EUR je g

Der CO2-Anteil wird nur auf die Gramm oberhalb von 95 je Kilometer erhoben, gestaffelt in sechs Stufen. Der Hubraumanteil rechnet je angefangene 100 cm³ — 1.598 cm³ zählen also wie 1.600. Für Elektrofahrzeuge gilt während der Befreiung nach § 3d KraftStG keine dieser Größen; danach wird nach Gewicht besteuert.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zuständig ist seit dem 1. Juli 2014 das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt. Das gilt für Bescheide, Lastschriften, Ermäßigungen und Rückfragen gleichermaßen.

Die Befreiung für Elektrofahrzeuge greift bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 und läuft längstens bis zum 31. Dezember 2035. Angaben, die auf Ende 2025 abstellen, geben die überholte Fassung des § 3d KraftStG wieder.

Nach § 3d Abs. 2 KraftStG wird die Befreiung je Fahrzeug nur einmal gewährt. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs läuft die Restzeit weiter, sie beginnt nicht neu.

Der CO2-Anteil betrifft nur die Gramm über 95 je Kilometer und ist in sechs Stufen gestaffelt. Der Hubraumanteil rechnet je angefangene 100 cm³.

Unbezahlte Kraftfahrzeugsteuer führt zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde. Eine versäumte Frist ist nicht zwangsläufig das Ende. § 110 AO gewährt Wiedereinsetzung, wer „ohne Verschulden verhindert“ war: Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist in dieser Frist nachzuholen, und nach einem Jahr ist Schluss. Achtung, wenn Sie das aus dem Verwaltungsrecht kennen: Dort gibt § 60 VwGO nur zwei Wochen. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, bleibt nach § 356 AO ein Jahr ab Bekanntgabe.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Sich in Kfz-Steuersachen an das Finanzamt wenden. Zuständig ist seit 2014 das Hauptzollamt.

Mit der Frist „Erstzulassung bis Ende 2025“ für Elektrofahrzeuge rechnen. § 3d KraftStG stellt inzwischen auf Ende 2030 ab.

Beim Gebrauchtkauf eines E-Autos annehmen, die zehn Jahre begännen neu. Die Befreiung wird je Fahrzeug nur einmal gewährt.

Den CO2-Anteil auf den gesamten Emissionswert rechnen. Erfasst sind nur die Gramm über 95 je Kilometer.

Einen falschen Bescheid ignorieren statt Einspruch einzulegen. Die Folge ist nicht Stillstand, sondern die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Warum ist der Zoll für die Kfz-Steuer zuständig?

Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit 2009 eine Bundessteuer, wurde aber zunächst weiter von den Finanzämtern der Länder verwaltet. Zum 1. Juli 2014 hat die Zollverwaltung die Verwaltung vollständig übernommen. Ansprechpartner ist seither das zuständige Hauptzollamt; Bescheide, Steuernummern und erteilte Lastschriftmandate behielten beim Übergang ihre Gültigkeit.

Wie berechnet sich die Steuer für einen Pkw?

Aus zwei Teilen. Der Hubraumanteil beträgt 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ beim Benziner und 9,50 Euro beim Diesel. Dazu kommt der CO2-Anteil für die Gramm über 95 je Kilometer, gestaffelt in sechs Stufen: 2,00 Euro bis 115 g/km, 2,20 bis 135, 2,50 bis 155, 2,90 bis 175, 3,40 bis 195 und 4,00 Euro darüber. Der CO2-Anteil betrifft also nie den gesamten Emissionswert, sondern nur den Teil oberhalb von 95 Gramm.

Sind Elektroautos noch steuerfrei?

Ja, und die Frist läuft länger als vielerorts angegeben. § 3d KraftStG befreit Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, für zehn Jahre ab Erstzulassung — längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Wer eine Quelle liest, die auf eine Erstzulassung bis Ende 2025 abstellt, hat die frühere Fassung vor sich.

Beginnt die Befreiung beim Gebrauchtkauf neu?

Nein. Nach § 3d Abs. 2 KraftStG wird die Steuerbefreiung für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs übernehmen Sie die verbleibende Restzeit — bei einem drei Jahre alten Fahrzeug also noch sieben Jahre. Nach Ablauf wird nach dem Gewicht besteuert, mit einer Ermäßigung gegenüber Verbrennungsmotoren.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Das Hauptzollamt unterrichtet die Zulassungsbehörde, und diese legt das Fahrzeug zwangsweise still. Das ist keine Androhung, sondern der vorgesehene Ablauf. Halten Sie den Bescheid für unrichtig, ist der richtige Weg der Einspruch nach § 347 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe — und nicht das Abwarten.

Wo beantrage ich eine Ermäßigung?

Beim zuständigen Hauptzollamt, mit Nachweis. Ermäßigungen und Befreiungen — etwa für schwerbehinderte Menschen mit dem einschlägigen Merkzeichen oder für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge — werden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Bis zur Bewilligung läuft die reguläre Besteuerung weiter.

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