Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt
Zuständig ist der Zoll — und die E-Auto-Frist läuft länger als oft angegeben
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der Zollverwaltung. Die Hauptzollämter haben die Verwaltung zum 1. Juli 2014 von den Landesfinanzämtern übernommen; Ansprechpartner für Bescheide, Lastschriftmandate und Ermäßigungen ist seither das zuständige Hauptzollamt. Post an das Finanzamt bleibt in dieser Sache unbeantwortet oder wird bestenfalls weitergeleitet.
Die Höhe ergibt sich für Personenkraftwagen aus zwei Bestandteilen. Der Hubraumanteil beträgt nach § 9 KraftStG 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, also Benzinern, und 9,50 Euro bei Selbstzündungsmotoren, also Dieseln. Hinzu kommt der CO2-Anteil für alles, was über 95 Gramm je Kilometer liegt, gestaffelt in sechs Stufen von 2,00 bis 4,00 Euro je Gramm.
Bei Elektrofahrzeugen steht in vielen Übersichten noch die alte Frist. § 3d KraftStG lautet inzwischen anders: Befreit ist, wer das Fahrzeug „in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030“ erstmals zulässt, und zwar für zehn Jahre ab Erstzulassung, „längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035“. Wer eine Angabe liest, die auf Ende 2025 abstellt, liest die überholte Fassung.
