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Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen

Kein Wertlimit — dafür drei Fristen, die alle stimmen müssen

Beim ZollamtOhne Wertgrenze12 / 6 / 12 Monate

Wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland verlegt, kann sein Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen. Das ist ein eigenes Regime mit einer bemerkenswerten Eigenschaft: Es kennt keine Wertgrenze. Die 300 Euro der Reisemitbringsel und die 45 Euro der Geschenksendung haben hier nichts zu suchen. Der häufigste Fehler in Zollfragen ist nicht eine falsche Zahl, sondern die falsche Schublade. Das Zollamt verwaltet mehrere Regelungen, die sich ähneln und in nichts übereinstimmen. Für Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck gelten Wertgrenzen von 300 Euro, bei Flug- und Seereisenden 430 Euro und bei Reisenden unter 15 Jahren 175 Euro. Für eine Geschenksendung von Privatperson an Privatperson gilt eine eigene Grenze von 45 Euro, und zwar frei von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Für Internetbestellungen gibt es seit dem 1. Juli 2026 gar keine Wertgrenze mehr, sondern die Pauschalabgabe je Warenkategorie. Und Übersiedlungsgut kennt überhaupt keine Wertgrenze, sondern eigene Fristen. Wer eine dieser Zahlen aus dem einen Bereich in den anderen übernimmt, rechnet zuverlässig falsch.

Statt einer Wertgrenze gelten drei Fristen, und sie müssen alle erfüllt sein. Nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1186/2009 muss der gewöhnliche Wohnsitz „mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft“ bestanden haben. Nach Art. 4 müssen die Güter mindestens sechs Monate vor der Aufgabe dieses Wohnsitzes benutzt worden sein. Und nach Art. 7 Abs. 1 muss das Gut innerhalb von zwölf Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in der Union zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Nach der Einfuhr folgt eine vierte Frist, die häufig missverstanden wird. Art. 8 Abs. 1 verbietet nicht schlicht den Verkauf: Das Übersiedlungsgut darf vor Ablauf von zwölf Monaten ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen noch verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Wer verkaufen will, meldet es also an und entrichtet die Einfuhrabgaben nach — verboten ist das Verschweigen, nicht der Verkauf.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
RechtsgrundlageVO (EG) Nr. 1186/2009
VerifizierungArt. 4, 5, 7 und 8 VO (EG) Nr. 1186/2009 im Wortlaut
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Zollamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
WertgrenzeEs gibt keineEigenes Regime
Wohnsitz im AuslandZwölf MonateUnunterbrochen, Art. 5
Bindung nach EinfuhrZwölf MonateMit Meldepflicht, Art. 8
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis des Wohnsitzes im Ausland

Mietvertrag, Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag, Steuerbescheide — belegt werden müssen mindestens zwölf ununterbrochene Monate. Ein Auslandsaufenthalt mit Unterbrechungen erfüllt die Voraussetzung des Art. 5 nicht ohne Weiteres.

Ein vollständiges Verzeichnis der Güter

Mit Stückzahl und Wert. Es ist die Grundlage der Abfertigung; nachträgliche Ergänzungen sind aufwendig. Denken Sie an Gegenstände in Containern und Lagern, die erst später kommen — dafür gilt Art. 7 Abs. 1.

Belege für die sechsmonatige Nutzung

Kaufbelege mit Datum, Zulassungsbescheinigungen, Rechnungen. Nur gebrauchte Güter sind befreit: Neu angeschaffte Gegenstände kurz vor dem Umzug sind regulär zu verzollen.

Nachweis der Wohnsitzbegründung in Deutschland

Meldebestätigung oder Mietvertrag mit Datum. Von diesem Tag laufen die zwölf Monate des Art. 7 Abs. 1 für die Einfuhr — und die zwölf Monate der Bindung beginnen erst mit der Annahme des Antrags.

Fahrzeugpapiere, falls ein Kfz dabei ist

Für ein Fahrzeug gelten dieselben Voraussetzungen wie für die übrigen Güter, einschließlich der sechsmonatigen Nutzung. Die Zulassung in Deutschland ist ein davon getrennter Schritt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die zwölf Monate im Ausland belegen

    Sammeln Sie die Nachweise vor dem Umzug, nicht danach. Art. 5 Abs. 1 verlangt zwölf aufeinander folgende Monate gewöhnlichen Wohnsitzes außerhalb des Zollgebiets — das ist die Voraussetzung, an der die meisten Anträge scheitern.

  2. 2

    Prüfen, welche Güter die sechs Monate erfüllen

    Nur was mindestens sechs Monate vor Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes benutzt wurde, ist befreit. Trennen Sie im Verzeichnis, was darunter fällt und was regulär zu verzollen ist — eine Mischung, die erst bei der Abfertigung auffällt, kostet Zeit.

  3. 3

    Innerhalb von zwölf Monaten anmelden

    Ab Begründung des Wohnsitzes in der Union haben Sie zwölf Monate Zeit, das Gut zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden (Art. 7 Abs. 1). Das erlaubt auch mehrere Sendungen: Was später nachkommt, bleibt innerhalb dieser Frist befreit.

  4. 4

    Die Abfertigung beim zuständigen Zollamt vornehmen

    Mit Verzeichnis und Nachweisen. Bei einer Spedition übernimmt sie in der Regel die Anmeldung — die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bleibt aber bei Ihnen.

  5. 5

    Die zwölf Monate Bindung einhalten — oder vorher melden

    Wollen Sie innerhalb dieser Frist etwas verkaufen, verleihen oder vermieten, unterrichten Sie vorher die Zollstelle; die Einfuhrabgaben werden dann nacherhoben, bemessen nach dem Wert im Zeitpunkt der Überlassung und den dann geltenden Sätzen. Ohne diese Meldung liegt eine Verletzung des Art. 8 vor.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was Übersiedlungsgut kostetAbgabenfrei bei erfüllten Voraussetzungen
Zoll und EinfuhrumsatzsteuerEntfallen bei Befreiung
WertgrenzeKeine
Wohnsitz im AuslandMind. 12 Monate
Vorherige Nutzung der GüterMind. 6 Monate
Frist zur Einfuhr12 Monate nach Zuzug
Bindungsfrist nach Einfuhr12 Monate

Die Befreiung ist an keine Wertgrenze gebunden, aber an vier Fristen, die alle stimmen müssen. Neu angeschaffte Gegenstände sind nicht befreit, und Güter, deren Art und Menge einen kommerziellen Zweck erkennen lassen, ebenfalls nicht. Bei Verstoß gegen die Bindungsfrist werden die Einfuhrabgaben nacherhoben.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Übersiedlungsgut kennt keine Wertgrenze. Die 300 Euro der Reisemitbringsel und die 45 Euro der Geschenksendung gehören zu anderen Regelungen und gelten hier nicht.

Art. 5 Abs. 1 verlangt zwölf aufeinander folgende Monate gewöhnlichen Wohnsitzes außerhalb des Zollgebiets. Unterbrochene Auslandsaufenthalte erfüllen das regelmäßig nicht.

Nur gebrauchte Güter sind befreit — mindestens sechs Monate vor Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes benutzt. Kurz vor dem Umzug gekaufte Neuware ist regulär zu verzollen.

Die Nacheinfuhr ist bis zwölf Monate nach Begründung des Wohnsitzes in der Union möglich (Art. 7 Abs. 1). Sie müssen also nicht alles in einer Sendung schicken.

Art. 8 verbietet den Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nicht absolut, sondern nur ohne vorherige Unterrichtung der Behörden. Wer meldet, zahlt die Einfuhrabgaben nach; wer schweigt, verstößt gegen die Vorschrift.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Eine Wertgrenze annehmen. Übersiedlungsgut hat keine — wer nach einer sucht, verwechselt das Regime.

Den Auslandsaufenthalt mit Unterbrechungen rechnen. Art. 5 verlangt zwölf aufeinander folgende Monate.

Neu gekaufte Gegenstände mit einpacken. Ohne sechs Monate Nutzung sind sie nicht befreit.

Die Zwölf-Monats-Frist des Art. 7 verstreichen lassen und später nachführen wollen. Danach ist die Befreiung weg.

Innerhalb der Bindungsfrist verkaufen, ohne es zu melden. Die Nacherhebung kommt ohnehin; die unterlassene Meldung macht daraus einen Verstoß.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Gibt es eine Wertgrenze für Übersiedlungsgut?

Nein, und das unterscheidet dieses Regime von allen anderen beim Zoll. Es kommt nicht auf den Wert an, sondern auf vier Fristen: zwölf aufeinander folgende Monate gewöhnlicher Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets, sechs Monate vorherige Nutzung der Güter, zwölf Monate zur Einfuhr nach dem Zuzug und zwölf Monate Bindung danach. Die Wertgrenzen, die Sie von Reisemitbringseln oder Geschenksendungen kennen, gelten hier nicht.

Wie lange muss ich im Ausland gelebt haben?

Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1186/2009 verlangt einen gewöhnlichen Wohnsitz von „mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft“. Entscheidend ist die Ununterbrochenheit — ein mehrfach unterbrochener Auslandsaufenthalt erfüllt die Voraussetzung in der Regel nicht, auch wenn die Summe zwölf Monate ergibt.

Muss ich alles auf einmal einführen?

Nein. Nach Art. 7 Abs. 1 wird die Befreiung für Übersiedlungsgut gewährt, das innerhalb von zwölf Monaten nach Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wird. Innerhalb dieser Frist sind mehrere Sendungen möglich; was danach kommt, ist nicht mehr befreit.

Darf ich die Möbel nach der Einfuhr verkaufen?

Nicht ohne Weiteres innerhalb von zwölf Monaten. Art. 8 Abs. 1 bestimmt, dass das Übersiedlungsgut vor Ablauf dieser Frist ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden darf. Es ist also kein absolutes Verbot: Wenn Sie es vorher melden, werden die Einfuhrabgaben nacherhoben — bemessen nach dem Wert im Zeitpunkt der Überlassung und den dann geltenden Sätzen.

Kann ich mein Auto mitbringen?

Ja, sofern es die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt — insbesondere die sechsmonatige Nutzung vor Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes. Es unterliegt dann derselben zwölfmonatigen Bindungsfrist wie das übrige Übersiedlungsgut. Die Zulassung in Deutschland ist ein davon unabhängiger Vorgang bei der Zulassungsstelle.

Was zählt alles als Übersiedlungsgut?

Der persönliche Hausrat: Möbel, Hausrat, Kleidung, Fahrräder, ein Fahrzeug, Haushaltsvorräte in üblichen Mengen, Haustiere und Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Nicht befreit sind Güter, deren Art oder Menge einen kommerziellen Zweck erkennen lassen — der Zoll prüft das anhand von Stückzahlen und Zusammensetzung.

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