Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen
Kein Wertlimit — dafür drei Fristen, die alle stimmen müssen
Wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland verlegt, kann sein Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen. Das ist ein eigenes Regime mit einer bemerkenswerten Eigenschaft: Es kennt keine Wertgrenze. Die 300 Euro der Reisemitbringsel und die 45 Euro der Geschenksendung haben hier nichts zu suchen. Der häufigste Fehler in Zollfragen ist nicht eine falsche Zahl, sondern die falsche Schublade. Das Zollamt verwaltet mehrere Regelungen, die sich ähneln und in nichts übereinstimmen. Für Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck gelten Wertgrenzen von 300 Euro, bei Flug- und Seereisenden 430 Euro und bei Reisenden unter 15 Jahren 175 Euro. Für eine Geschenksendung von Privatperson an Privatperson gilt eine eigene Grenze von 45 Euro, und zwar frei von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Für Internetbestellungen gibt es seit dem 1. Juli 2026 gar keine Wertgrenze mehr, sondern die Pauschalabgabe je Warenkategorie. Und Übersiedlungsgut kennt überhaupt keine Wertgrenze, sondern eigene Fristen. Wer eine dieser Zahlen aus dem einen Bereich in den anderen übernimmt, rechnet zuverlässig falsch.
Statt einer Wertgrenze gelten drei Fristen, und sie müssen alle erfüllt sein. Nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1186/2009 muss der gewöhnliche Wohnsitz „mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft“ bestanden haben. Nach Art. 4 müssen die Güter mindestens sechs Monate vor der Aufgabe dieses Wohnsitzes benutzt worden sein. Und nach Art. 7 Abs. 1 muss das Gut innerhalb von zwölf Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in der Union zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.
Nach der Einfuhr folgt eine vierte Frist, die häufig missverstanden wird. Art. 8 Abs. 1 verbietet nicht schlicht den Verkauf: Das Übersiedlungsgut darf vor Ablauf von zwölf Monaten ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen noch verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Wer verkaufen will, meldet es also an und entrichtet die Einfuhrabgaben nach — verboten ist das Verschweigen, nicht der Verkauf.
