Weiterbewilligungsantrag 2026 — Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verlängern
Jobcenter · Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach §§ 37, 41 SGB II

Jobcenter · Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach §§ 37, 41 SGB II
Die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch heißt seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Umbenannt wurde sie durch das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das schrittweise in Kraft tritt. Die frühere Bezeichnung Bürgergeld finden Sie deshalb noch in älteren Bescheiden, Vordrucken, Merkblättern und Anschreiben — gemeint ist dieselbe Leistung derselben Behörde.
Für den Weiterbewilligungsantrag ändert die Umbenennung nichts am Verfahren: Zuständig bleibt Ihr Jobcenter, der Antrag bleibt kostenfrei, und die maßgeblichen Vorschriften — § 37 SGB II für den Antrag, § 41 SGB II für den Bewilligungszeitraum und § 60 SGB I für die Mitwirkung — gelten unverändert fort. Bescheide, die vor dem 1. Juli 2026 unter dem Namen Bürgergeld ergangen sind, bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums wirksam. Sie müssen also nichts neu beantragen, nur weil sich die Bezeichnung geändert hat; erst wenn der im Bescheid genannte Zeitraum ausläuft, ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Diese Seite behandelt ausschließlich den Folgeantrag bei laufendem Bezug. Beantragen Sie die Leistung zum ersten Mal oder nach einer längeren Unterbrechung, ist der Erstantrag auf Grundsicherungsgeld beim Jobcenter der richtige Weg — dort werden deutlich mehr Nachweise verlangt als bei der Weiterbewilligung.
Die wichtigste Klarstellung vorab: Ein verspäteter Weiterbewilligungsantrag führt nicht automatisch zu einer Zahlungslücke. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt ausdrücklich: „Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück." Wer den Antrag am 20. eines Monats stellt, erhält die Leistung folglich rückwirkend ab dem 1. desselben Monats. Endgültig verloren ist der Anspruch erst für Kalendermonate, die vollständig ohne Antrag verstrichen sind, denn nach Satz 1 werden für Zeiten vor der Antragstellung keine Leistungen erbracht.
Welche Nachweise das Jobcenter für die Weiterbewilligung verlangt, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I: Die Behörde darf alle Angaben und Beweismittel verlangen, die für die Leistung erheblich sind. Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Weiterbewilligung einen Vordruck mit reduziertem Umfang bereit; zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II verwenden eigene Vordrucke. Die folgende Liste deckt die in der Praxis üblichen Nachweise ab — verbindlich ist immer das Anschreiben Ihres Jobcenters.
Im Bewilligungsbescheid steht taggenau, bis wann Leistungen bewilligt sind — meist am Anfang des Verfügungssatzes. Tragen Sie dieses Datum in Ihren Kalender ein und setzen Sie sich eine Erinnerung rund vier Wochen vorher. Viele Jobcenter versenden von sich aus ein Erinnerungsschreiben oder legen den Vordruck bereits bei, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht: Ob und wann Sie erinnert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde, und einen Anspruch darauf gibt es nicht. Verlassen Sie sich deshalb nie allein auf die Post des Jobcenters.
Eine gesetzliche Antragsfrist kennt das SGB II nicht. Die verbreitete Empfehlung, zwei bis vier Wochen vor Ablauf einzureichen, ist eine reine Praxisempfehlung, damit die Zahlung ohne Unterbrechung weiterläuft — sie ist keine Rechtspflicht und ihre Versäumung ist keine Fristversäumung. Rechtlich zählt allein § 37 SGB II: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Wenn die Zeit knapp wird, stellen Sie den Antrag deshalb zuerst formlos nach § 37 Abs. 1 SGB II — ein Satz per Post, per E-Mail über das Portal oder zur Niederschrift in der Eingangszone genügt — und reichen Vordruck und Nachweise anschließend nach.
Stellen Sie die Nachweise für alle Personen zusammen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, nicht nur für sich selbst. Wie umfangreich die Unterlagen ausfallen, hängt vom Träger ab: Die Bundesagentur für Arbeit hält für die Weiterbewilligung einen Vordruck mit reduziertem Umfang bereit, zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II arbeiten mit eigenen Vordrucken. Rechtlich maßgeblich bleibt § 60 SGB I — das Jobcenter darf alle Nachweise verlangen, die für die Berechnung erheblich sind. Die häufig zu lesende Aussage, beim Folgeantrag seien ausschließlich Änderungen zu belegen, trifft deshalb nicht in jedem Fall zu.
Sie können den Antrag online über jobcenter.digital stellen — Rechtsgrundlage der elektronischen Antragstellung sind § 36a SGB I und § 9a Onlinezugangsgesetz —, ihn persönlich in der Eingangszone abgeben oder per Post schicken. Nicht alle Jobcenter sind an das Portal angeschlossen: Zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II betreiben teilweise eigene Portale oder nehmen Anträge nur schriftlich entgegen. Sichern Sie in jedem Fall einen Nachweis über den Eingang — die Bestätigungsseite beziehungsweise das PDF beim Onlineantrag, einen Eingangsstempel auf Ihrer Kopie bei persönlicher Abgabe, ein Einwurf-Einschreiben oder einen Zeugen beim Hausbriefkasten. Im Streit über den Antragstag liegt die Beweislast in der Regel bei Ihnen, und genau dieser Tag entscheidet über die Rückwirkung.
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist für den Weiterbewilligungsantrag gibt es nicht; wie lange die Prüfung dauert, ist abhängig von der zuständigen Behörde und von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Hat das Jobcenter bis zum Beginn des neuen Bewilligungszeitraums nicht entschieden, stehen Ihnen mehrere Instrumente zu: Steht der Anspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung der Höhe länger, ist auf Ihren Antrag hin ein Vorschuss zu zahlen (§ 42 Abs. 1 SGB I); die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ist die Höhe noch offen — etwa bei schwankendem Einkommen —, kann das Jobcenter vorläufig entscheiden (§ 41a SGB II). Bleibt die Behörde untätig, kommen ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG und nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht.
Kontrollieren Sie im neuen Bescheid vor allem drei Punkte: den Bewilligungszeitraum, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft mit den zugeordneten Regelbedarfsstufen und die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Zeitraum beträgt nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel ein Jahr, soll nach Satz 2 aber auf sechs Monate verkürzt werden, wenn vorläufig entschieden wird oder Ihre Unterkunftskosten als unangemessen gelten. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG) — danach wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen korrigieren.
Das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch ist kostenfrei: § 64 Abs. 1 SGB X stellt Amtshandlungen, Verhandlungen und Auskünfte gebühren- und auslagenfrei. Für den Weiterbewilligungsantrag zahlen Sie deshalb weder eine Antragsgebühr noch eine Bearbeitungspauschale — weder online noch am Schalter, und auch das Widerspruchsverfahren gegen den Folgebescheid bleibt gebührenfrei. Kosten entstehen allenfalls mittelbar durch Porto, Kopien oder Fahrten zum Jobcenter; diese tragen Sie selbst.
| Vorgang | Kosten / Folge |
|---|---|
| Antragstellung (online, persönlich, schriftlich) | Kostenlos — § 64 Abs. 1 SGB X |
| Vordrucke, Merkblätter, Beratung im Jobcenter | Kostenlos |
| Widerspruch gegen den Folgebescheid | Kostenlos — Vorverfahren nach § 64 SGB X |
| Antrag verspätet, aber noch im laufenden Monat | Keine Lücke — Rückwirkung auf den Monatsersten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) |
| Antrag erst im Folgemonat gestellt | Anspruch für den ausgelassenen Monat entfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II) |
| Entscheidung verzögert sich über den Beginn hinaus | Vorschuss auf Antrag — § 42 Abs. 1 SGB I; alternativ vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II |
| Porto, Kopien, Fahrtkosten zur Abgabe | Selbst zu tragen — Höhe abhängig vom gewählten Weg |
Bitte beachten Sie: „Kostenlos" bedeutet nicht „folgenlos". Die einzige finanziell relevante Folge eines späten Antrags ist der Verlust des Anspruchs für vollständig verstrichene Kalendermonate — nicht eine Gebühr und nicht der pauschale Verlust der Zahlung ab Ablauf des alten Bewilligungszeitraums. Bis dahin gilt die Rückwirkung auf den Monatsersten, sodass ein Antrag am Monatsende denselben Leistungsbeginn auslöst wie ein Antrag am Monatsanfang.
Die Rückwirkung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II reicht nur bis zum Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Verstreicht ein vollständiger Kalendermonat ohne Antrag, entfällt der Anspruch für diesen Monat endgültig — für Zeiten vor der Antragstellung werden nach Satz 1 keine Leistungen erbracht. Die Folge: Miete und Lebensunterhalt dieses Monats müssen Sie aus eigenen Mitteln decken, und auch der über den Leistungsbezug vermittelte Krankenversicherungsschutz kann für diesen Zeitraum entfallen.
Eine gesetzliche Pflicht, Sie an das Ende des Bewilligungszeitraums zu erinnern, trifft das Jobcenter nicht; ob erinnert wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Wer auf ein Schreiben wartet, das nicht oder verspätet kommt, verliert wertvolle Tage — im ungünstigsten Fall den Monatswechsel und damit den Anspruch für einen ganzen Monat. Maßgeblich ist immer das Enddatum aus Ihrem eigenen Bescheid.
Wer trotz schriftlicher Aufforderung mit Hinweis auf die Folgen keine Nachweise vorlegt, verletzt die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I. Das Jobcenter kann die Leistung dann nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen oder entziehen — die Zahlung wird also nicht nur gekürzt, sondern kann vollständig ausbleiben. Erst wenn Sie die Mitwirkung nachholen, ist die Leistung nach § 67 SGB I nachträglich zu erbringen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet Sie, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen — auch dann, wenn Sie glauben, sie seien unerheblich. Kommt die Änderung erst bei der Weiterbewilligung oder bei einem Datenabgleich ans Licht, hebt das Jobcenter die Bewilligung nach §§ 45, 48 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II auf und fordert die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X zurück. Die Forderung kann mit laufenden Leistungen verrechnet werden und belastet Ihr Budget dann über Monate.
Ob der Antrag noch im alten Monat eingegangen ist, entscheidet über die Rückwirkung und damit über einen kompletten Monatsbetrag. Wer den Antrag ohne Bestätigung in den Hausbriefkasten wirft oder unquittiert am Schalter abgibt, kann den Eingang im Streitfall nicht belegen — die Beweislast liegt in der Regel bei Ihnen. Lassen Sie sich deshalb eine Kopie abstempeln, speichern Sie die Bestätigungsseite des Onlineportals oder wählen Sie ein Einwurf-Einschreiben.
Der Antrag erfasst grundsätzlich alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft; nach § 38 Abs. 1 SGB II wird vermutet, dass die antragstellende Person die übrigen Mitglieder vertritt. Wer Angaben zu Partnerin, Partner oder Kindern auslässt, löst Rückfragen aus, verzögert die Entscheidung für den gesamten Haushalt und riskiert eine zu niedrig festgesetzte Leistung. Da der Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II einheitlich festgelegt wird, wirkt sich eine Lücke bei einer Person auf alle aus.
Fehler bei den Unterkunftskosten, bei den Regelbedarfsstufen oder bei der Anrechnung von Einkommen fallen nur auf, wenn Sie den Bescheid tatsächlich durchrechnen. Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 Abs. 1 SGG); danach wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch unter engen Voraussetzungen korrigiert werden. Prüfen Sie deshalb sofort nach Erhalt — und legen Sie im Zweifel fristwahrend Widerspruch ein, den Sie später begründen können.