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Weiterbewilligungsantrag 2026 — Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verlängern

Jobcenter · Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach §§ 37, 41 SGB II

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Letzte Aktualisierung31. August 2026
RechtsstandUmbenennung in Grundsicherungsgeld seit 1. Juli 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jobcenter, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Der Umfang der geforderten Nachweise und die Bearbeitungsdauer sind abhängig von der zuständigen Behörde. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld — was das für Ihren Folgeantrag bedeutet

Die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch heißt seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Umbenannt wurde sie durch das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das schrittweise in Kraft tritt. Die frühere Bezeichnung Bürgergeld finden Sie deshalb noch in älteren Bescheiden, Vordrucken, Merkblättern und Anschreiben — gemeint ist dieselbe Leistung derselben Behörde.

Für den Weiterbewilligungsantrag ändert die Umbenennung nichts am Verfahren: Zuständig bleibt Ihr Jobcenter, der Antrag bleibt kostenfrei, und die maßgeblichen Vorschriften — § 37 SGB II für den Antrag, § 41 SGB II für den Bewilligungszeitraum und § 60 SGB I für die Mitwirkung — gelten unverändert fort. Bescheide, die vor dem 1. Juli 2026 unter dem Namen Bürgergeld ergangen sind, bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums wirksam. Sie müssen also nichts neu beantragen, nur weil sich die Bezeichnung geändert hat; erst wenn der im Bescheid genannte Zeitraum ausläuft, ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.

Diese Seite behandelt ausschließlich den Folgeantrag bei laufendem Bezug. Beantragen Sie die Leistung zum ersten Mal oder nach einer längeren Unterbrechung, ist der Erstantrag auf Grundsicherungsgeld beim Jobcenter der richtige Weg — dort werden deutlich mehr Nachweise verlangt als bei der Weiterbewilligung.

Die wichtigste Klarstellung vorab: Ein verspäteter Weiterbewilligungsantrag führt nicht automatisch zu einer Zahlungslücke. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt ausdrücklich: „Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück." Wer den Antrag am 20. eines Monats stellt, erhält die Leistung folglich rückwirkend ab dem 1. desselben Monats. Endgültig verloren ist der Anspruch erst für Kalendermonate, die vollständig ohne Antrag verstrichen sind, denn nach Satz 1 werden für Zeiten vor der Antragstellung keine Leistungen erbracht.

Auf einen Blick

Kosten
Kostenlos (§ 64 SGB X)
Rückwirkung
Auf den Monatsersten
Bewilligungszeitraum
12 Monate, sonst 6

Benötigte Unterlagen

Welche Nachweise das Jobcenter für die Weiterbewilligung verlangt, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I: Die Behörde darf alle Angaben und Beweismittel verlangen, die für die Leistung erheblich sind. Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Weiterbewilligung einen Vordruck mit reduziertem Umfang bereit; zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II verwenden eigene Vordrucke. Die folgende Liste deckt die in der Praxis üblichen Nachweise ab — verbindlich ist immer das Anschreiben Ihres Jobcenters.

Schritt für Schritt zum Folgebescheid

1

Ende des Bewilligungszeitraums im Bescheid nachsehen

Im Bewilligungsbescheid steht taggenau, bis wann Leistungen bewilligt sind — meist am Anfang des Verfügungssatzes. Tragen Sie dieses Datum in Ihren Kalender ein und setzen Sie sich eine Erinnerung rund vier Wochen vorher. Viele Jobcenter versenden von sich aus ein Erinnerungsschreiben oder legen den Vordruck bereits bei, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht: Ob und wann Sie erinnert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde, und einen Anspruch darauf gibt es nicht. Verlassen Sie sich deshalb nie allein auf die Post des Jobcenters.

2

Antrag rechtzeitig stellen — notfalls formlos

Eine gesetzliche Antragsfrist kennt das SGB II nicht. Die verbreitete Empfehlung, zwei bis vier Wochen vor Ablauf einzureichen, ist eine reine Praxisempfehlung, damit die Zahlung ohne Unterbrechung weiterläuft — sie ist keine Rechtspflicht und ihre Versäumung ist keine Fristversäumung. Rechtlich zählt allein § 37 SGB II: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Wenn die Zeit knapp wird, stellen Sie den Antrag deshalb zuerst formlos nach § 37 Abs. 1 SGB II — ein Satz per Post, per E-Mail über das Portal oder zur Niederschrift in der Eingangszone genügt — und reichen Vordruck und Nachweise anschließend nach.

3

Unterlagen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zusammenstellen

Stellen Sie die Nachweise für alle Personen zusammen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, nicht nur für sich selbst. Wie umfangreich die Unterlagen ausfallen, hängt vom Träger ab: Die Bundesagentur für Arbeit hält für die Weiterbewilligung einen Vordruck mit reduziertem Umfang bereit, zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II arbeiten mit eigenen Vordrucken. Rechtlich maßgeblich bleibt § 60 SGB I — das Jobcenter darf alle Nachweise verlangen, die für die Berechnung erheblich sind. Die häufig zu lesende Aussage, beim Folgeantrag seien ausschließlich Änderungen zu belegen, trifft deshalb nicht in jedem Fall zu.

4

Antrag einreichen und den Eingang dokumentieren

Sie können den Antrag online über jobcenter.digital stellen — Rechtsgrundlage der elektronischen Antragstellung sind § 36a SGB I und § 9a Onlinezugangsgesetz —, ihn persönlich in der Eingangszone abgeben oder per Post schicken. Nicht alle Jobcenter sind an das Portal angeschlossen: Zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II betreiben teilweise eigene Portale oder nehmen Anträge nur schriftlich entgegen. Sichern Sie in jedem Fall einen Nachweis über den Eingang — die Bestätigungsseite beziehungsweise das PDF beim Onlineantrag, einen Eingangsstempel auf Ihrer Kopie bei persönlicher Abgabe, ein Einwurf-Einschreiben oder einen Zeugen beim Hausbriefkasten. Im Streit über den Antragstag liegt die Beweislast in der Regel bei Ihnen, und genau dieser Tag entscheidet über die Rückwirkung.

5

Bei Verzögerung Vorschuss oder vorläufige Entscheidung verlangen

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist für den Weiterbewilligungsantrag gibt es nicht; wie lange die Prüfung dauert, ist abhängig von der zuständigen Behörde und von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Hat das Jobcenter bis zum Beginn des neuen Bewilligungszeitraums nicht entschieden, stehen Ihnen mehrere Instrumente zu: Steht der Anspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung der Höhe länger, ist auf Ihren Antrag hin ein Vorschuss zu zahlen (§ 42 Abs. 1 SGB I); die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ist die Höhe noch offen — etwa bei schwankendem Einkommen —, kann das Jobcenter vorläufig entscheiden (§ 41a SGB II). Bleibt die Behörde untätig, kommen ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG und nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht.

6

Neuen Bescheid prüfen und Frist beachten

Kontrollieren Sie im neuen Bescheid vor allem drei Punkte: den Bewilligungszeitraum, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft mit den zugeordneten Regelbedarfsstufen und die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Zeitraum beträgt nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel ein Jahr, soll nach Satz 2 aber auf sechs Monate verkürzt werden, wenn vorläufig entschieden wird oder Ihre Unterkunftskosten als unangemessen gelten. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG) — danach wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen korrigieren.

Gebühren & Kosten

Das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch ist kostenfrei: § 64 Abs. 1 SGB X stellt Amtshandlungen, Verhandlungen und Auskünfte gebühren- und auslagenfrei. Für den Weiterbewilligungsantrag zahlen Sie deshalb weder eine Antragsgebühr noch eine Bearbeitungspauschale — weder online noch am Schalter, und auch das Widerspruchsverfahren gegen den Folgebescheid bleibt gebührenfrei. Kosten entstehen allenfalls mittelbar durch Porto, Kopien oder Fahrten zum Jobcenter; diese tragen Sie selbst.

VorgangKosten / Folge
Antragstellung (online, persönlich, schriftlich)Kostenlos — § 64 Abs. 1 SGB X
Vordrucke, Merkblätter, Beratung im JobcenterKostenlos
Widerspruch gegen den FolgebescheidKostenlos — Vorverfahren nach § 64 SGB X
Antrag verspätet, aber noch im laufenden MonatKeine Lücke — Rückwirkung auf den Monatsersten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II)
Antrag erst im Folgemonat gestelltAnspruch für den ausgelassenen Monat entfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
Entscheidung verzögert sich über den Beginn hinausVorschuss auf Antrag — § 42 Abs. 1 SGB I; alternativ vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II
Porto, Kopien, Fahrtkosten zur AbgabeSelbst zu tragen — Höhe abhängig vom gewählten Weg

Bitte beachten Sie: „Kostenlos" bedeutet nicht „folgenlos". Die einzige finanziell relevante Folge eines späten Antrags ist der Verlust des Anspruchs für vollständig verstrichene Kalendermonate — nicht eine Gebühr und nicht der pauschale Verlust der Zahlung ab Ablauf des alten Bewilligungszeitraums. Bis dahin gilt die Rückwirkung auf den Monatsersten, sodass ein Antrag am Monatsende denselben Leistungsbeginn auslöst wie ein Antrag am Monatsanfang.

Wichtige Hinweise und Sonderfälle

Häufige Fehler und ihre Folgen

Den Antrag erst im Folgemonat gestellt

Die Rückwirkung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II reicht nur bis zum Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Verstreicht ein vollständiger Kalendermonat ohne Antrag, entfällt der Anspruch für diesen Monat endgültig — für Zeiten vor der Antragstellung werden nach Satz 1 keine Leistungen erbracht. Die Folge: Miete und Lebensunterhalt dieses Monats müssen Sie aus eigenen Mitteln decken, und auch der über den Leistungsbezug vermittelte Krankenversicherungsschutz kann für diesen Zeitraum entfallen.

Auf das Erinnerungsschreiben des Jobcenters vertraut

Eine gesetzliche Pflicht, Sie an das Ende des Bewilligungszeitraums zu erinnern, trifft das Jobcenter nicht; ob erinnert wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Wer auf ein Schreiben wartet, das nicht oder verspätet kommt, verliert wertvolle Tage — im ungünstigsten Fall den Monatswechsel und damit den Anspruch für einen ganzen Monat. Maßgeblich ist immer das Enddatum aus Ihrem eigenen Bescheid.

Angeforderte Unterlagen nicht nachgereicht

Wer trotz schriftlicher Aufforderung mit Hinweis auf die Folgen keine Nachweise vorlegt, verletzt die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I. Das Jobcenter kann die Leistung dann nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen oder entziehen — die Zahlung wird also nicht nur gekürzt, sondern kann vollständig ausbleiben. Erst wenn Sie die Mitwirkung nachholen, ist die Leistung nach § 67 SGB I nachträglich zu erbringen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Einkommens-, Vermögens- oder Wohnungsänderungen verschwiegen

§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet Sie, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen — auch dann, wenn Sie glauben, sie seien unerheblich. Kommt die Änderung erst bei der Weiterbewilligung oder bei einem Datenabgleich ans Licht, hebt das Jobcenter die Bewilligung nach §§ 45, 48 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II auf und fordert die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X zurück. Die Forderung kann mit laufenden Leistungen verrechnet werden und belastet Ihr Budget dann über Monate.

Antrag ohne Eingangsnachweis abgegeben

Ob der Antrag noch im alten Monat eingegangen ist, entscheidet über die Rückwirkung und damit über einen kompletten Monatsbetrag. Wer den Antrag ohne Bestätigung in den Hausbriefkasten wirft oder unquittiert am Schalter abgibt, kann den Eingang im Streitfall nicht belegen — die Beweislast liegt in der Regel bei Ihnen. Lassen Sie sich deshalb eine Kopie abstempeln, speichern Sie die Bestätigungsseite des Onlineportals oder wählen Sie ein Einwurf-Einschreiben.

Nur für sich selbst statt für die Bedarfsgemeinschaft beantragt

Der Antrag erfasst grundsätzlich alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft; nach § 38 Abs. 1 SGB II wird vermutet, dass die antragstellende Person die übrigen Mitglieder vertritt. Wer Angaben zu Partnerin, Partner oder Kindern auslässt, löst Rückfragen aus, verzögert die Entscheidung für den gesamten Haushalt und riskiert eine zu niedrig festgesetzte Leistung. Da der Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II einheitlich festgelegt wird, wirkt sich eine Lücke bei einer Person auf alle aus.

Den neuen Bescheid ungeprüft abgeheftet

Fehler bei den Unterkunftskosten, bei den Regelbedarfsstufen oder bei der Anrechnung von Einkommen fallen nur auf, wenn Sie den Bescheid tatsächlich durchrechnen. Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 Abs. 1 SGG); danach wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch unter engen Voraussetzungen korrigiert werden. Prüfen Sie deshalb sofort nach Erhalt — und legen Sie im Zweifel fristwahrend Widerspruch ein, den Sie später begründen können.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich den Weiterbewilligungsantrag stellen?
Eine gesetzliche Antragsfrist gibt es im SGB II nicht. Empfohlen wird die Antragstellung zwei bis vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die Zahlung ohne Unterbrechung weiterläuft — das ist eine Praxisempfehlung, keine Rechtspflicht. Rechtlich entscheidend ist allein, dass Sie den Antrag noch in dem Monat stellen, für den Sie Leistungen benötigen, denn nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt er auf den Ersten dieses Monats zurück.
Entsteht eine Zahlungslücke, wenn ich den Antrag zu spät stelle?
Nicht automatisch. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt; ein Antrag vom 20. Mai verschafft Ihnen also Leistungen ab dem 1. Mai. Eine endgültige Lücke entsteht erst, wenn ein vollständiger Kalendermonat ohne Antrag verstreicht, denn für Zeiten vor der Antragstellung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Leistungen erbracht. Die Auszahlung kann sich durch einen späten Antrag in der Praxis dennoch um einige Wochen verzögern.
Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesetzlich Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II); umbenannt wurde sie durch das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das schrittweise in Kraft tritt. Am Verfahren der Weiterbewilligung ändert die neue Bezeichnung nichts, und Bescheide, die noch von Bürgergeld sprechen, bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums wirksam.
Muss ich für den Weiterbewilligungsantrag ein Formular verwenden?
Nein, ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag erbracht, und dieser Antrag kann formlos gestellt werden — schriftlich, zur Niederschrift beim Jobcenter oder elektronisch. Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit beschleunigt die Bearbeitung, weil er alle benötigten Angaben abfragt; Sie können ihn aber nachreichen, ohne den früheren Antragstag zu verlieren.
Für wie lange wird weiterbewilligt — zwölf oder sechs Monate?
Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Satz 2 sieht jedoch vor, dass der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden soll, wenn vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind — Letzteres betrifft nach Ablauf der Karenzzeit sehr viele Haushalte. Der Bewilligungszeitraum wird nach Satz 3 einheitlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgelegt.
Muss ich wirklich alle Unterlagen erneut einreichen?
Der Umfang ist bundesweit nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach der Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I: Das Jobcenter darf alle Nachweise verlangen, die für die Berechnung der Leistung erheblich sind. Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Weiterbewilligung einen Vordruck mit reduziertem Umfang bereit, zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II verwenden eigene Vordrucke. Welche Nachweise Ihr Jobcenter konkret anfordert, entnehmen Sie dem Anschreiben — eine pauschale Aussage, es seien nur Änderungen zu belegen, trifft nicht in jedem Fall zu.
Kann ich die Weiterbewilligung online beantragen?
Die Bundesagentur für Arbeit betreibt mit jobcenter.digital ein Online-Portal, über das auch der Weiterbewilligungsantrag gestellt werden kann; Rechtsgrundlage der elektronischen Antragstellung sind § 36a SGB I und § 9a Onlinezugangsgesetz. Nicht alle Jobcenter sind angeschlossen: Zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II nutzen teilweise eigene Portale oder nehmen Anträge nur schriftlich entgegen. Ob Ihr Jobcenter den Onlineweg anbietet, ist abhängig von der zuständigen Behörde.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter bis zum Beginn des neuen Zeitraums nicht entschieden hat?
Steht Ihr Anspruch dem Grunde nach fest und dauert allein die Berechnung der Höhe länger, hat das Jobcenter auf Ihren Antrag hin einen Vorschuss zu zahlen (§ 42 Abs. 1 SGB I); die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ist die Höhe noch ungeklärt, kommt außerdem eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II in Betracht. Bleibt das Jobcenter untätig, können Sie einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen (§ 86b SGG).
Was droht, wenn ich angeforderte Unterlagen nicht nachreiche?
Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten aus §§ 60 ff. SGB I trotz schriftlicher Aufforderung und Hinweis auf die Folgen nicht nach, kann das Jobcenter die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§ 66 SGB I). Holen Sie die Mitwirkung nach, ist die Leistung nach § 67 SGB I nachträglich zu erbringen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Verschweigen Sie dagegen Einkommen oder andere Änderungen, kann das Jobcenter die Bewilligung aufheben und die Leistung zurückfordern (§§ 45, 48, 50 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II).

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