Erstausstattung für die Wohnung beantragen
Jobcenter · Einmalige Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II
Die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist eine einmalige Leistung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Sie ist ausdrücklich nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst und wird deshalb nach Satz 2 gesondert erbracht – als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Erfasst ist der Bedarf für eine erstmalige Ausstattung, nicht der Ersatz vorhandener, aber defekter Gegenstände. Neben Nummer 1 kennt die Vorschrift zwei weitere Bedarfe, die viele Ratgeber unterschlagen: Nummer 2 (Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt) und Nummer 3 (Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen).
Zur Einordnung des Wortlauts: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II gesetzlich Grundsicherungsgeld. Die frühere Bezeichnung „Bürgergeld“ wird in Bescheiden, Formularen und Merkblättern nicht mehr verwendet; ältere Bescheide behalten ihre Gültigkeit und werden lediglich unter dem neuen Namen fortgeführt. An der Rechtsgrundlage der Erstausstattung hat die Umbenennung nichts geändert – Anspruchsnorm bleibt § 24 Abs. 3 SGB II. Wenn Sie die laufende Leistung selbst noch beantragen müssen, führt der Weg über den Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld); die Erstausstattung beantragen Sie davon getrennt.
Einen bundeseinheitlichen Betrag gibt es nicht. § 24 Abs. 3 SGB II nennt keine Summen. Nach Satz 5 und 6 können die Leistungen als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden; die Pauschallisten legt jeder kommunale Träger selbst fest. In der Praxis bewegen sich Gesamtpauschalen für eine Wohnungserstausstattung je nach Kommune etwa zwischen 850 und 2.500 Euro. Im Internet kursierende Festbeträge wie „800 bis 1.500 Euro“ oder feste Einzelwerte für Bett, Kühlschrank oder Waschmaschine haben keine bundesrechtliche Grundlage.
Wenig bekannt und für viele Haushalte entscheidend: Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II werden Erstausstattungen auch dann erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Nach Satz 4 darf dabei das Einkommen der folgenden bis zu sechs Monate berücksichtigt werden. Auch Geringverdienende ohne laufenden Grundsicherungsgeld-Bezug können also einen Antrag stellen – ein Leistungsbescheid ist keine Anspruchsvoraussetzung.
