Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung
Jobcenter · Potenzialanalyse und Kooperationsplan nach § 15 SGB II

Jobcenter · Potenzialanalyse und Kooperationsplan nach § 15 SGB II
Die Eingliederungsvereinbarung, die viele Leistungsberechtigte noch aus der Zeit vor dem Bürgergeld kennen, gibt es nicht mehr. Sie wurde zum 1. Juli 2023 abgeschafft; seither trägt § 15 SGB II die amtliche Überschrift „Potenzialanalyse und Kooperationsplan“. Wenn Sie heute eine Einladung Ihres Jobcenters erhalten, geht es deshalb nicht um eine Vereinbarung, die Sie unterschreiben, sondern um einen gemeinsam erarbeiteten Plan, den Sie nach § 15 Abs. 3 SGB II in Textform ausgehändigt bekommen.
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Die Eingliederungsvereinbarung war ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der bei Nichtzustandekommen durch einen Eingliederungsverwaltungsakt ersetzt wurde. Der Kooperationsplan wird dagegen gemeinsam erstellt, und das Gesetz verlangt für ihn ausdrücklich nur die Textform. Einseitig verbindliche Pflichten entstehen erst über § 15a SGB II: Danach kann die Agentur für Arbeit Sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses oder zur Teilnahme an einer Maßnahme, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG verpflichten. Das setzt voraus, dass Sie eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen (§ 15a Abs. 1), die aus dem Plan folgenden Schritte nicht erbringen (§ 15a Abs. 2) oder dass ein Kooperationsplan nicht zustande kommt beziehungsweise nicht fortgeschrieben werden kann (§ 15a Abs. 3). Ein bereits vorliegender Kooperationsplan ist beim Erlass dieses Verwaltungsakts zu berücksichtigen.
Zum 1. Juli 2026 ist die nächste Reform in Kraft getreten. Das Bürgergeld heißt gesetzlich Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II), der Vermittlungsvorrang gilt wieder – zuerst wird geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist, Qualifizierung und Weiterbildung treten dahinter zurück –, und die Erwerbsobliegenheit von Eltern beginnt bereits mit dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes statt wie zuvor mit drei Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Für den Kooperationsplan heißt das: Vermittlungsziele stehen im Vordergrund, und die Frage der Kinderbetreuung wird deutlich früher zum Thema.
Ältere Ratgeber und selbst Schreiben einzelner Jobcenter sprechen weiterhin von einer „Eingliederungsvereinbarung“. Prüfen Sie in diesem Fall, was Ihnen tatsächlich vorliegt: einen Kooperationsplan nach § 15 SGB II, der gemeinsam erstellt wird, oder einen Verwaltungsakt nach § 15a SGB II mit Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Seite erklärt den vollständigen Ablauf, die Unterlagen, die Kostenübernahme und die Leistungsminderungen, die bei Pflichtverletzungen wirklich drohen. Wenn Sie zunächst den Leistungsbezug klären müssen, finden Sie die Einzelheiten unter Grundsicherungsgeld beantragen und Weiterbewilligungsantrag; liegt bereits ein Minderungsbescheid vor, hilft Widerspruch gegen eine Sanktion weiter.
Für die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan gibt es kein bundesweites Antragsformular – Sie stellen keinen Antrag, sondern werden eingeladen. Entscheidend ist, dass Sie zum Gespräch alles dabeihaben, womit sich Ihre Fähigkeiten, Ihre Einschränkungen und Ihre bisherigen Bemühungen belegen lassen. Alles, was Sie nicht nachweisen, wird im Plan schlicht nicht berücksichtigt.
Das Verfahren beginnt mit einer schriftlichen Einladung des Jobcenters. Nach § 15 Abs. 4 SGB II findet das erste Gespräch zur Erstellung von Potenzialanalyse und Kooperationsplan persönlich im Jobcenter statt; nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Form zulässig, etwa bei nachgewiesener Immobilität. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, sagen Sie ihn vorher telefonisch oder schriftlich ab und reichen Sie den Nachweis für den wichtigen Grund – zum Beispiel ein Attest – unverzüglich nach. Planen Sie für das Gespräch je nach Jobcenter etwa 45 bis 60 Minuten ein und nehmen Sie sich das Recht, sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
Nach § 15 Abs. 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit unverzüglich zusammen mit Ihnen die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und Ihre Eignung fest. Besprochen werden also Berufserfahrung, Abschlüsse, Sprachkenntnisse, Mobilität, gesundheitliche Belastbarkeit sowie Betreuungs- und Pflegeaufgaben. Eine gesetzliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht; in der Praxis erfolgt die Analyse im Erstgespräch oder in wenigen aufeinanderfolgenden Terminen. Lassen Sie sich das Ergebnis vorlesen und falsche oder unvollständige Angaben sofort korrigieren, denn sämtliche Ziele und Pflichten des Kooperationsplans bauen darauf auf.
Unverzüglich nach der Potenzialanalyse erstellt die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger gemeinsam mit Ihnen den Kooperationsplan (§ 15 Abs. 2 SGB II). Er enthält ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung und hält in verständlicher Sprache das Eingliederungsziel fest. Geregelt wird außerdem, in welche Tätigkeiten oder Ausbildungen vermittelt werden soll, welche Eigenbemühungen erforderlich sind, welche Eingliederungsleistungen in Betracht kommen, ob ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung sinnvoll ist, ob Leistungen anderer Träger einbezogen werden und ob auf Anträge auf Teilhabeleistungen nach § 5 SGB IX hingewirkt wird. Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind angemessen zu berücksichtigen. Bringen Sie eigene Vorschläge ein und bestehen Sie darauf, dass auch die Zusagen des Jobcenters schriftlich im Plan stehen.
Nach § 15 Abs. 3 SGB II erhalten Sie den Kooperationsplan in Textform, also auf Papier, als PDF oder über das Postfach von jobcenter.digital. Prüfen Sie in Ruhe drei Punkte: Sind die geforderten Eigenbemühungen nach Zahl, Form und Frist konkret und realistisch? Stehen die zugesagten Leistungen tatsächlich drin? Sind Ihre gesundheitlichen und familiären Einschränkungen zutreffend erfasst? Das Gesetz verlangt für den Plan die Textform und nicht Ihre Unterschrift – Sie können Änderungen verlangen und eine abweichende Auffassung aufnehmen lassen. Nehmen Sie den Entwurf notfalls mit nach Hause und bitten Sie schriftlich um Korrektur.
Setzen Sie die Eigenbemühungen um, treten Sie zugewiesene Maßnahmen an und nehmen Sie alle Meldetermine wahr. Reichen Sie die Nachweise in der vereinbarten Form und Frist ein und lassen Sie sich die Abgabe quittieren oder versenden Sie sie nachweisbar. Seit dem 1. Juli 2026 gilt wieder der Vermittlungsvorrang: Zuerst wird geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist, danach erst kommen Qualifizierung und Weiterbildung in Betracht. Melden Sie Veränderungen – Krankheit, Umzug, Arbeitsaufnahme, Schwangerschaft, Pflegefall – sofort, weil der Plan sonst auf einer überholten Grundlage weiterläuft.
Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Abs. 3 SGB II). Dabei wird abgeglichen, was erreicht wurde, welche Ziele sich verändert haben und welche Förderung als Nächstes sinnvoll ist. Sie müssen die sechs Monate nicht abwarten: Ändert sich Ihre Lebenslage, können Sie jederzeit ein Gespräch zur Anpassung verlangen. Verlangen Sie auch die fortgeschriebene Fassung erneut in Textform.
Nehmen Sie eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, erbringen Sie die aus dem Plan folgenden Schritte nicht oder kommt ein Kooperationsplan gar nicht erst zustande, verpflichtet die Agentur für Arbeit Sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Bei Eigenbemühungen muss dieser Verwaltungsakt nach § 15a Abs. 4 SGB II ausdrücklich bestimmen, welche konkreten Bemühungen in welcher Häufigkeit zu erbringen und in welcher Form und Frist sie nachzuweisen sind; Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Ein bereits vorliegender Kooperationsplan ist zu berücksichtigen. Anders als der Plan ist dieser Verwaltungsakt anfechtbar – prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und wahren Sie die dort genannte Frist.
Das Verfahren selbst ist gebührenfrei: Nach § 64 Abs. 1 SGB X ist das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch kostenfrei. Geld fließt hier in zwei Richtungen – das Jobcenter kann Bewerbungs-, Fahrt- und Weiterbildungskosten übernehmen, und es muss das Grundsicherungsgeld mindern, wenn eine Pflichtverletzung oder ein wiederholtes Meldeversäumnis festgestellt wird.
| Leistung bzw. Rechtsfolge | Betrag / Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Potenzialanalyse, Kooperationsplan, Beratung | Kostenlos (§ 64 Abs. 1 SGB X) |
| Bewerbungskosten (Porto, Mappen, Lichtbilder) | Können auf Antrag übernommen werden – Ermessensleistung aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III) |
| Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und Maßnahmen | Können auf Antrag übernommen werden; Höhe und Pauschalen legt das zuständige Jobcenter fest |
| Weiterbildung und Qualifizierung | Kann gefördert werden (Ermessen); seit 1.7.2026 gilt der Vermittlungsvorrang |
| Erste Pflichtverletzung (§ 31 SGB II) | −30 % des maßgebenden Regelbedarfs = 168,90 EUR bei 563 EUR (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II) |
| Dauer der Minderung | 3 Monate = bis zu 506,70 EUR insgesamt (§ 31b Abs. 2 S. 1 SGB II) |
| Wiederholte Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse | Insgesamt höchstens 30 % (§ 31a Abs. 4 S. 1 SGB II) |
| Wiederholtes Meldeversäumnis (§ 32 SGB II) | −30 % für einen Monat; das erste Versäumnis bleibt folgenlos |
| Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse | Wegfall des Leistungsanspruchs wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b Abs. 4 SGB II) |
| Kosten für Unterkunft und Heizung | Werden durch eine Minderung nicht verringert; entfällt der Anspruch rechnerisch, wird Grundsicherungsgeld von monatlich 1 EUR bewilligt (§ 31a Abs. 4 S. 2 und 3 SGB II) |
Wichtig bei der Förderung: Bewerbungs- und Fahrtkosten sind Ermessensleistungen, kein automatischer Anspruch. Stellen Sie den Antrag immer, bevor die Kosten entstehen, und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben – nachträglich eingereichte Quittungen werden regelmäßig abgelehnt. Ob Ihr Jobcenter einzeln abrechnet oder mit einer Jahrespauschale arbeitet und wie hoch diese ausfällt, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt und hängt vom zuständigen Jobcenter ab. Fragen Sie diesen Punkt direkt im Gespräch zum Kooperationsplan ab und lassen Sie die Zusage in den Plan aufnehmen.
Die Beträge der Minderung berechnen sich immer aus dem maßgebenden Regelbedarf nach § 20 SGB II, nicht aus dem gesamten Zahlbetrag. Für eine alleinstehende Person mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeuten 30 Prozent also 168,90 Euro monatlich; bei anderen Regelbedarfsstufen fällt der Betrag entsprechend niedriger aus. Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft bleiben von der Minderung unberührt.
Konsequenz: Wer sich auf ein Stufenmodell mit Ermahnung und 10 Prozent verlässt, wird von der ersten Minderung überrascht. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht bereits bei der ersten Pflichtverletzung 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor – 168,90 Euro monatlich bei 563 Euro – und § 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II drei Monate Dauer. Über den gesamten Zeitraum fehlen damit bis zu 506,70 Euro.
Konsequenz: Beim wiederholten Meldeversäumnis wird nach § 32 SGB II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat gemindert. Deutlich härter trifft es Sie beim dritten Mal: Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt, für einen Kalendermonat wird Grundsicherungsgeld nur noch ohne die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs erbracht, und danach entfällt er bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – es sei denn, Sie sprechen vorher persönlich im Jobcenter vor.
Konsequenz: Ohne Beleg gilt der Grund als nicht nachgewiesen und die Minderung wird festgestellt. Das Gesetz verlangt in § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich Darlegung und Nachweis. Ein Anruf beim Sachbearbeiter ersetzt kein Attest; senden Sie den Nachweis nachweisbar per E-Mail, Postfach oder Einwurf-Einschreiben.
Konsequenz: Der Abbruch oder Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme, eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II und führt zu 30 Prozent Minderung für drei Monate. Sprechen Sie Probleme – Überforderung, Krankheit, Betreuung, Mobbing im Kurs – vorher mit der Integrationsfachkraft an und lassen Sie eine Anpassung des Kooperationsplans prüfen.
Konsequenz: Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, und seit dem 1. Juli 2026 gilt wieder der Vermittlungsvorrang. Eine Ablehnung „unter Niveau“ ist deshalb kein anerkannter Grund und wird als Weigerung nach § 31 Abs. 1 SGB II gewertet. Berufen Sie sich nur auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen und weisen Sie diese nach, etwa durch ein Attest zur Belastbarkeit.
Konsequenz: § 31 Abs. 1 SGB II knüpft die Pflichtverletzung an den fehlenden Nachweis, nicht an die fehlende Bewerbung – wer sich beworben hat, es aber nicht belegen kann, steht wie jemand da, der untätig war. Führen Sie eine fortlaufende Liste mit Datum, Arbeitgeber und Ergebnis und sichern Sie Eingangsbestätigungen, Absagen und Screenshots. Reichen Sie die Nachweise in der im Plan oder im Verwaltungsakt bestimmten Form und Frist ein.
Konsequenz: Läuft die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist ab, wird der Bescheid bestandskräftig und die Kürzung bleibt bestehen, selbst wenn sie fehlerhaft war. Prüfen Sie insbesondere die Rechtsfolgenbelehrung, den wichtigen Grund, den Härtefall nach § 31a Abs. 3 SGB II und die Sechs-Monats-Frist des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Wie Sie vorgehen, lesen Sie unter Widerspruch gegen eine Sanktion.