Gleichstellung bei GdB 30 oder 40
Der einzige Antrag dieser Seite, den eine andere Behörde entscheidet
Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, ist nicht schwerbehindert — die Schwelle liegt bei 50. Für diese Gruppe gibt es die Gleichstellung: Sie eröffnet einen Teil der Rechte schwerbehinderter Menschen, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Der praktisch wichtigste Punkt ist die Zuständigkeit, und sie ist eine andere als bei allem übrigen auf diesen Seiten. Nach § 151 Abs. 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung „auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit“. Das Versorgungsamt stellt also den GdB fest — entschieden wird die Gleichstellung aber bei der Agentur für Arbeit. Ein dort nicht eingereichter Antrag liegt beim falschen Haus.
Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt: Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Wer sie erst beantragt, wenn eine Kündigung im Raum steht, erreicht damit für die bereits ausgesprochene Kündigung in aller Regel nichts mehr. Sie ist ein Instrument der Vorsorge, nicht der Abwehr im letzten Moment.
