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Gleichstellung bei GdB 30 oder 40

Der einzige Antrag dieser Seite, den eine andere Behörde entscheidet

Agentur für Arbeit§ 151 SGB IXKostenlos

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, ist nicht schwerbehindert — die Schwelle liegt bei 50. Für diese Gruppe gibt es die Gleichstellung: Sie eröffnet einen Teil der Rechte schwerbehinderter Menschen, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Der praktisch wichtigste Punkt ist die Zuständigkeit, und sie ist eine andere als bei allem übrigen auf diesen Seiten. Nach § 151 Abs. 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung „auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit“. Das Versorgungsamt stellt also den GdB fest — entschieden wird die Gleichstellung aber bei der Agentur für Arbeit. Ein dort nicht eingereichter Antrag liegt beim falschen Haus.

Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt: Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Wer sie erst beantragt, wenn eine Kündigung im Raum steht, erreicht damit für die bereits ausgesprochene Kündigung in aller Regel nichts mehr. Sie ist ein Instrument der Vorsorge, nicht der Abwehr im letzten Moment.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 3 SGB IX · § 151 SGB IX
Verifizierung§ 151 Abs. 2 SGB IX im Wortlaut
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
EntscheidetAgentur für ArbeitNicht das Versorgungsamt
WirksamAb Antragseingang§ 151 Abs. 2 SGB IX
VoraussetzungGdB 30 oder 40Plus Arbeitsplatzbezug
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Feststellungsbescheid über den GdB

Die Gleichstellung setzt eine Feststellung nach § 152 SGB IX voraus. Ohne festgestellten GdB von wenigstens 30 kann die Agentur nicht entscheiden — der Weg führt also zuerst über das Versorgungsamt.

Angaben zum Arbeitsplatz

Arbeitgeber, Tätigkeit, Anforderungen. Die Gleichstellung knüpft daran an, dass ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann — der Bezug zum konkreten Arbeitsplatz ist deshalb der Kern des Antrags.

Darlegung der behinderungsbedingten Schwierigkeiten

Welche Anforderungen des Arbeitsplatzes können Sie behinderungsbedingt nur eingeschränkt erfüllen? Häufige Fehlzeiten, notwendige Umgestaltungen, Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten — das ist der Punkt, an dem der Antrag gewonnen oder verloren wird.

Gegebenenfalls eine Stellungnahme des Arbeitgebers

Sie ist nicht zwingend, kann den Antrag aber erheblich stützen — insbesondere wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass Anpassungen nötig sind oder die Beschäftigung gefährdet ist.

Klarheit darüber, was die Gleichstellung nicht bringt

Sie eröffnet den besonderen Kündigungsschutz und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bringt dagegen keinen Zusatzurlaub, keine Wertmarke für die Freifahrt und keinen vorgezogenen Rentenzugang — diese hängen an der Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst den GdB feststellen lassen

    Die Gleichstellung setzt eine Feststellung nach § 152 SGB IX voraus. Läuft das Verfahren beim Versorgungsamt noch, kann der Gleichstellungsantrag bereits gestellt werden — entschieden wird er aber erst auf Grundlage des Bescheids.

  2. 2

    Den Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen

    Nicht beim Versorgungsamt. § 151 Abs. 2 SGB IX weist die Entscheidung ausdrücklich der Bundesagentur für Arbeit zu. Ein an das Versorgungsamt gerichteter Antrag wird zwar weitergeleitet, kostet aber Zeit — und der Eingangstag entscheidet über die Wirkung.

  3. 3

    Früh beantragen, nicht erst im Konfliktfall

    Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs. Für eine bereits ausgesprochene Kündigung kommt sie regelmäßig zu spät. Wer absehbar Schwierigkeiten hat, den Arbeitsplatz zu halten, sollte deshalb nicht warten.

  4. 4

    Den Arbeitsplatzbezug konkret darlegen

    Es geht nicht um den GdB als solchen, sondern darum, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. Schildern Sie die konkreten Schwierigkeiten — allgemeine Angaben zur Erkrankung tragen den Antrag nicht.

  5. 5

    Die Wirkungen richtig einordnen

    Die Gleichstellung bringt den besonderen Kündigungsschutz und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, aber weder Zusatzurlaub noch Wertmarke noch früheren Rentenzugang. Wer diese erwartet, braucht einen GdB von 50 — und damit gegebenenfalls einen Antrag auf Neufeststellung, mit dem dort beschriebenen Risiko.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Gleichstellung bringt und kostet§ 2 Abs. 3 und § 151 SGB IX
AntragKostenlos
Entscheidende StelleAgentur für Arbeit
Wirksam abTag des Antragseingangs
Besonderer KündigungsschutzJa
ZusatzurlaubNein
Wertmarke und RentenzugangNein

Die Gleichstellung eröffnet einen Teil der Rechte schwerbehinderter Menschen, nicht alle. Sie zielt auf den Arbeitsplatz: besonderer Kündigungsschutz und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und der vorgezogene Rentenzugang bleiben der Schwerbehinderteneigenschaft ab einem GdB von 50 vorbehalten.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Über die Gleichstellung entscheidet nach § 151 Abs. 2 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt. Das Versorgungsamt stellt nur den zugrunde liegenden GdB fest.

Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Für eine bereits ausgesprochene Kündigung kommt sie in aller Regel zu spät.

Sie setzt einen GdB von wenigstens 30 und weniger als 50 voraus sowie den Bezug zum Arbeitsplatz: dass ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.

Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben — nicht aber Zusatzurlaub, Wertmarke oder früheren Rentenzugang.

Der Antrag ist kostenlos, ebenso ein Widerspruch. Über eine Klage entscheidet das Sozialgericht, und zwar nach § 183 SGG kostenfrei.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag beim Versorgungsamt stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Erst beantragen, wenn die Kündigung ausgesprochen ist. Die Gleichstellung wirkt ab Antragseingang.

Den Antrag mit der Erkrankung begründen statt mit den konkreten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.

Zusatzurlaub oder eine Wertmarke erwarten. Beides hängt an der Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50.

Ohne festgestellten GdB beantragen. Die Gleichstellung setzt eine Feststellung nach § 152 SGB IX voraus.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer entscheidet über die Gleichstellung?

Die Bundesagentur für Arbeit. § 151 Abs. 2 SGB IX bestimmt, dass die Gleichstellung „auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit“ erfolgt. Das Versorgungsamt ist nur für die zugrunde liegende Feststellung des GdB zuständig — der Gleichstellungsantrag gehört an die Agentur.

Ab wann wirkt die Gleichstellung?

Mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit. Das ist der Grund, warum sie ein Instrument der Vorsorge ist: Wer sie erst beantragt, nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde, erreicht für diese Kündigung in aller Regel nichts mehr. Bei absehbaren Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sollte der Antrag deshalb früh gestellt werden.

Welche Rechte bringt sie?

Vor allem den besonderen Kündigungsschutz, für den der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts braucht, sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Beschäftigung auf die Pflichtquote anzurechnen. Nicht dazu gehören der Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke und der vorgezogene Rentenzugang — diese setzen einen GdB von wenigstens 50 voraus.

Ab welchem GdB ist sie möglich?

Bei einem festgestellten GdB von wenigstens 30 und weniger als 50 — praktisch also bei 30 oder 40, weil der GdB nur in Zehnergraden festgestellt wird. Hinzu kommen muss, dass Sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Muss mein Arbeitgeber davon erfahren?

Für die Wirkung des besonderen Kündigungsschutzes ist die Kenntnis des Arbeitgebers praktisch entscheidend, ähnlich wie bei der Schwerbehinderung. Die Agentur beteiligt den Arbeitgeber im Verfahren regelmäßig, weil es um den konkreten Arbeitsplatz geht. Eine Stellungnahme des Arbeitgebers kann den Antrag zudem stützen.

Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Dann gilt die übliche Monatsfrist für den Widerspruch, gerichtet an die Agentur für Arbeit. Hilft er nicht, entscheidet das Sozialgericht — auch hier nach § 183 SGG kostenfrei. Ist die Frist bereits verstrichen, kommen die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X und der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

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