Widerspruch gegen den GdB-Bescheid
Der ganze Rechtsweg kostet Sie nichts — das ändert die Abwägung
Gegen den Bescheid des Versorgungsamts ist der Widerspruch gegeben, einzulegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe. Legen Sie ihn fristwahrend ein, auch ohne Begründung — ein Satz mit Datum und Aktenzeichen genügt. Das ist hier besonders naheliegend, weil sich ein GdB-Bescheid ohne Akteneinsicht kaum beurteilen lässt: Erst die Verwaltungsakte zeigt, welche Einzel-GdB angesetzt und welche Befunde überhaupt ausgewertet wurden.
Gegen den Bescheid ist der Widerspruch gegeben, einzulegen binnen eines Monats. Hilft er nicht, entscheidet das Sozialgericht — nicht das Verwaltungsgericht: § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG weist die „Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale“ ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zu. Und das Verfahren kostet Sie nichts: § 183 SGG nennt „Menschen mit Behinderungen“ ausdrücklich unter denen, für die das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist.
Diese Kostenfreiheit verändert die Abwägung erheblich. Vor dem Verwaltungsgericht löst eine Klage regelmäßig mehrere hundert Euro Gerichtsgebühren aus; hier kostet der gesamte Weg vom Widerspruch bis zum Sozialgericht nichts. Ein wirtschaftliches Risiko besteht nur, wenn Sie anwaltliche Vertretung beauftragen — Sozialverbände vertreten ihre Mitglieder in diesen Verfahren.
