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Behördengang suchen

GdB erhöhen lassen (Verschlimmerungsantrag)

Der einzige Antrag dieser Behörde, der auch schaden kann

Herabsetzung möglich§ 48 SGB XKostenlos

Ein Antrag auf Neufeststellung — der sogenannte Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X — öffnet die gesamte Akte, nicht nur die geltend gemachte Verschlechterung. Hat sich eine andere Erkrankung zwischenzeitlich gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Operation, kann der dortige Einzel-GdB sinken und den Gesamt-GdB mit nach unten ziehen. Im ungünstigsten Fall entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Das ist kein theoretisches Risiko: Weil der Gesamt-GdB aus dem Zusammenwirken aller Beeinträchtigungen gebildet wird, kann eine Besserung an einer Stelle das Ergebnis auch dann drücken, wenn es an anderer Stelle schlechter geworden ist.

Die Folgen reichen weiter als der Ausweis. Nach § 37 SGB VI setzt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen voraus, dass Sie „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen … anerkannt sind“ — die Schwerbehinderteneigenschaft muss also zum Rentenbeginn bestehen, nicht irgendwann davor. Wer den GdB durch eine Neufeststellung auf 40 verliert, verliert damit auch den Zugang zu dieser Rente, und zwar unabhängig davon, wie lange er zuvor schwerbehindert war.

Das heißt nicht, dass man den Antrag nicht stellen soll. Es heißt, dass er eine Entscheidung ist und keine Formalie: Er lohnt sich, wenn neue, belegte Befunde eine deutliche Verschlechterung zeigen — und er ist riskant, wenn seit dem letzten Bescheid an anderer Stelle eine erfolgreiche Behandlung stattgefunden hat. Sozialverbände beraten dazu vor der Antragstellung.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 48 SGB X
Verifizierung§ 48 SGB X · § 152 Abs. 3 SGB IX · § 37 SGB VI
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Geprüft wirdDie gesamte AkteNicht nur die Verschlechterung
RisikoGdB kann sinkenBis zum Verlust ab 50
KostenKeineAuch Widerspruch und Klage
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Antrag auf Neufeststellung

Mit dem Aktenzeichen des letzten Bescheids. Benennen Sie genau, welche Beeinträchtigung sich verschlechtert hat — ein pauschaler Antrag „auf Erhöhung“ lädt zur vollständigen Neubewertung ein, ohne dass Sie etwas dafür bekommen.

Neue ärztliche Befunde

Aktuell, datiert und aussagekräftig: Klinikberichte, Reha-Entlassungsberichte, Facharztbefunde nach dem letzten Bescheid. Ohne neue Befunde ist der Antrag nicht nur aussichtslos, sondern öffnet die Akte ohne Gegenwert.

Eine Beschreibung der veränderten Teilhabe

Was können Sie heute nicht mehr, was vor dem letzten Bescheid noch ging? Diese Gegenüberstellung ist seit der VersMedV-Reform der eigentliche Beleg der Verschlechterung.

Eine ehrliche Bestandsaufnahme der Verbesserungen

Prüfen Sie vor dem Antrag selbst, ob sich seit dem letzten Bescheid etwas gebessert hat — eine erfolgreiche Operation, eine gut eingestellte Erkrankung. Genau das findet das Amt bei der Neubewertung, und es wirkt sich auf den Gesamt-GdB aus.

Eine Beratung vor der Antragstellung

Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten ihre Mitglieder kostenlos und schätzen das Risiko im Einzelfall ein. Bei einem GdB von genau 50 lohnt diese Einschätzung besonders, weil dort der Schwellenwert der Schwerbehinderung liegt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob sich etwas verbessert hat

    Das ist der Schritt, den fast niemand macht, und der über den Ausgang entscheidet. Gehen Sie den letzten Bescheid Beeinträchtigung für Beeinträchtigung durch und fragen Sie ehrlich, wo es heute besser steht als damals.

  2. 2

    Neue Befunde sammeln, bevor Sie beantragen

    Der Antrag ohne aktuelle Belege ist der ungünstigste Fall: Die Akte wird geöffnet, die Verschlechterung lässt sich nicht nachweisen, Verbesserungen dagegen schon. Warten Sie lieber, bis die Befunde vorliegen.

  3. 3

    Die Verschlechterung konkret benennen

    Welche Funktion, seit wann, mit welcher Auswirkung im Alltag. Ein Vergleich mit dem Zustand zum letzten Bescheid wirkt stärker als eine Beschreibung des aktuellen Zustands allein.

  4. 4

    Die Folgen für Rente und Nachteilsausgleiche mitdenken

    Bei einem GdB von 50 hängt daran die Schwerbehinderteneigenschaft — und damit der Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente nach § 37 SGB VI, die einen Rentenbeginn mit 65 ohne Abschläge und ab 62 mit Abschlägen erlaubt. Diese Rente setzt voraus, dass die Anerkennung bei Rentenbeginn noch besteht.

  5. 5

    Gegen eine Herabsetzung Widerspruch einlegen

    Wird der GdB gesenkt, gilt dieselbe Monatsfrist wie bei jedem anderen Bescheid. Ist die Monatsfrist verstrichen, ist die Sache nicht erledigt — es gibt drei Wege weiter. Erstens: § 66 Abs. 2 SGG, anwendbar über § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt statt eines Monats eine Frist von einem Jahr. Zweitens die Wiedereinsetzung nach § 67 SGG, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren: Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, wobei der Widerspruch in derselben Frist nachzuholen ist; nach einem Jahr ist Schluss. Und drittens, davon unabhängig, der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Ein bestandskräftiger Bescheid ist zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was der Antrag kostet — und was er kosten kann§ 48 SGB X
Antrag auf NeufeststellungKostenlos
WiderspruchKostenlos
Klage vor dem SozialgerichtKostenfrei, § 183 SGG
Geprüft wirdDer gesamte Gesundheitszustand
Möglicher AusgangHöher, gleich oder niedriger
Bei Verlust von GdB 50Auch Rentenzugang entfällt

Der Antrag kostet kein Geld, aber er ist nicht folgenlos. Weil § 48 SGB X eine Neufeststellung der Verhältnisse verlangt, wird der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet — auch die Teile, die sich gebessert haben. Der wirtschaftliche Einsatz besteht nicht in einer Gebühr, sondern in dem, was ein niedrigerer Bescheid an Nachteilsausgleichen und Rentenzugang kostet.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein Antrag auf Neufeststellung — der sogenannte Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X — öffnet die gesamte Akte, nicht nur die geltend gemachte Verschlechterung. Hat sich eine andere Erkrankung zwischenzeitlich gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Operation, kann der dortige Einzel-GdB sinken und den Gesamt-GdB mit nach unten ziehen. Im ungünstigsten Fall entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Das ist kein theoretisches Risiko: Weil der Gesamt-GdB aus dem Zusammenwirken aller Beeinträchtigungen gebildet wird, kann eine Besserung an einer Stelle das Ergebnis auch dann drücken, wenn es an anderer Stelle schlechter geworden ist.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI setzt voraus, dass die Anerkennung bei Beginn der Altersrente besteht. Eine Herabsetzung vor dem 65. Lebensjahr schließt diesen Weg, unabhängig davon, wie lange die Schwerbehinderung zuvor bestand.

Ohne neue, datierte Befunde ist der Antrag der ungünstigste aller Fälle: Die Verschlechterung bleibt unbewiesen, Verbesserungen dagegen werden festgestellt.

Benennen Sie die verschlechterte Beeinträchtigung konkret, statt pauschal eine Erhöhung zu beantragen. Ein unbestimmter Antrag lädt zur vollständigen Neubewertung ein.

Sozialverbände beraten ihre Mitglieder vor der Antragstellung kostenlos. Bei einem GdB von genau 50 ist diese Einschätzung besonders sinnvoll.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag stellen, ohne vorher zu prüfen, ob sich etwas gebessert hat. Genau das findet das Amt.

Ohne neue Befunde beantragen. Der Antrag öffnet dann die Akte ohne Aussicht auf ein besseres Ergebnis.

Pauschal „Erhöhung“ beantragen, statt die verschlechterte Beeinträchtigung zu benennen.

Die Folgen für die Altersrente übersehen. § 37 SGB VI verlangt die Anerkennung bei Rentenbeginn.

Eine Herabsetzung hinnehmen. Es gilt dieselbe Monatsfrist, und Widerspruch wie Klage sind kostenfrei.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Kann mein GdB durch den Antrag sinken?

Ja, und das ist kein seltener Nebeneffekt, sondern die Struktur des Verfahrens. § 48 SGB X verlangt eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse — dabei wird der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet, nicht nur die geltend gemachte Verschlechterung. Hat sich eine andere Erkrankung gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Operation, kann der dortige Einzel-GdB sinken und den Gesamt-GdB mitziehen.

Wann lohnt sich der Antrag trotzdem?

Wenn neue, datierte Befunde eine deutliche Verschlechterung belegen und seit dem letzten Bescheid an anderer Stelle keine wesentliche Besserung eingetreten ist. Je klarer die Verschlechterung dokumentiert und je stabiler der übrige Befundstand, desto günstiger das Verhältnis von Chance und Risiko. Bei einem GdB von genau 50 sollte die Einschätzung besonders sorgfältig ausfallen.

Was passiert mit meiner Rente, wenn der GdB sinkt?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI verlangt, dass Sie „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen … anerkannt sind“. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Sinkt der GdB vorher unter 50, entfällt dieser Zugang — auch wenn Sie zwanzig Jahre lang schwerbehindert waren. Die Rente erlaubt sonst den Beginn mit 65 ohne Abschläge und ab 62 mit Abschlägen, bei 35 Jahren Wartezeit.

Muss ich eine Verbesserung von mir aus melden?

Es besteht eine Mitteilungspflicht bei Änderungen der Verhältnisse, die für die Feststellung erheblich sind. Unabhängig davon ist es für die eigene Entscheidung wichtig, die Frage ehrlich zu beantworten: Was das Amt bei einer Neufeststellung ohnehin bewertet, sollte man vorher selbst kennen.

Kostet der Antrag etwas?

Nein, weder der Antrag noch ein Widerspruch, und eine Klage vor dem Sozialgericht ist nach § 183 SGG für Menschen mit Behinderungen kostenfrei. Der Einsatz liegt nicht in einer Gebühr, sondern in dem Risiko, mit einem niedrigeren GdB aus dem Verfahren zu gehen.

Was tun, wenn der GdB herabgesetzt wurde?

Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen — fristwahrend, die Begründung kann folgen. Prüfen Sie im Bescheid, welcher Einzel-GdB gesenkt wurde und mit welcher Begründung; häufig beruht die Absenkung auf einem einzelnen Befund, dem sich aktuellere Unterlagen entgegensetzen lassen. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleiben die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X und der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

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