GdB erhöhen lassen (Verschlimmerungsantrag)
Der einzige Antrag dieser Behörde, der auch schaden kann
Ein Antrag auf Neufeststellung — der sogenannte Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X — öffnet die gesamte Akte, nicht nur die geltend gemachte Verschlechterung. Hat sich eine andere Erkrankung zwischenzeitlich gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Operation, kann der dortige Einzel-GdB sinken und den Gesamt-GdB mit nach unten ziehen. Im ungünstigsten Fall entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Das ist kein theoretisches Risiko: Weil der Gesamt-GdB aus dem Zusammenwirken aller Beeinträchtigungen gebildet wird, kann eine Besserung an einer Stelle das Ergebnis auch dann drücken, wenn es an anderer Stelle schlechter geworden ist.
Die Folgen reichen weiter als der Ausweis. Nach § 37 SGB VI setzt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen voraus, dass Sie „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen … anerkannt sind“ — die Schwerbehinderteneigenschaft muss also zum Rentenbeginn bestehen, nicht irgendwann davor. Wer den GdB durch eine Neufeststellung auf 40 verliert, verliert damit auch den Zugang zu dieser Rente, und zwar unabhängig davon, wie lange er zuvor schwerbehindert war.
Das heißt nicht, dass man den Antrag nicht stellen soll. Es heißt, dass er eine Entscheidung ist und keine Formalie: Er lohnt sich, wenn neue, belegte Befunde eine deutliche Verschlechterung zeigen — und er ist riskant, wenn seit dem letzten Bescheid an anderer Stelle eine erfolgreiche Behandlung stattgefunden hat. Sozialverbände beraten dazu vor der Antragstellung.
