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Behördengang suchen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Die Endpunkte stimmen überall — die Stufen dazwischen fehlen fast immer

§ 33b EStGZehn StufenAntrag erforderlich

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist der Nachteilsausgleich mit der größten Reichweite, weil er keinen Einzelnachweis von Kosten verlangt. Er wird meist als Spanne „384 bis 7.400 Euro“ dargestellt — und genau diese Darstellung ist das Problem: Es ist keine Spanne, sondern eine Staffel mit zehn festen Stufen. Wer einen GdB von 30, 40, 60, 80 oder 90 hat, findet in der Spannenangabe seinen Betrag nicht.

Die Stufen lauten: GdB 20 → 384, GdB 30 → 620, GdB 40 → 860, GdB 50 → 1.140, GdB 60 → 1.440, GdB 70 → 1.780, GdB 80 → 2.120, GdB 90 → 2.460 und GdB 100 → 2.840 Euro. Wer hilflos, blind oder taubblind ist, erhält 7.400 Euro — die Taubblindheit wird in vielen Übersichten unterschlagen, steht aber im Gesetz.

Bei der Steuer hat sich 2026 etwas geändert, und es wird verbreitet zu weit ausgelegt. Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter einen neu festgestellten oder geänderten GdB elektronisch an das Finanzamt. Automatisch ist damit der Nachweis — nicht der Abzug. Den Pauschbetrag müssen Sie weiterhin in der Steuererklärung beantragen, in der Anlage außergewöhnliche Belastungen. Und die Übermittlung setzt voraus, dass Sie die Steuer-ID angegeben und zugestimmt haben; für Bescheide vor 2026 bleibt es beim Nachweis durch Bescheid oder Ausweis.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 33b EStG · § 37 SGB VI
Verifizierung§ 33b Abs. 3 EStG im Wortlaut · § 37 SGB VI
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Pauschbetrag384 bis 2.840 EURZehn feste Stufen
Bei H, Bl und TBl7.400 EURAuch Taubblindheit
Seit 2026 automatischNur der NachweisAntrag bleibt nötig
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Bescheid oder Schwerbehindertenausweis

Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für Feststellungen bis Ende 2025. Für Bescheide ab dem 1. Januar 2026 übernimmt das die elektronische Übermittlung — sofern Steuer-ID und Zustimmung vorliegen.

Die Anlage außergewöhnliche Belastungen

Hier wird der Pauschbetrag beantragt. Das ist der Schritt, den die neue Datenübermittlung nicht ersetzt — wer ihn auslässt, bekommt den Abzug nicht, auch wenn dem Finanzamt der GdB bekannt ist.

Für den Parkausweis: das Merkzeichen aG oder Bl

Der Parkausweis für Behindertenparkplätze setzt eines dieser Merkzeichen voraus; das Merkzeichen G allein genügt nicht. Beantragt wird er nicht beim Versorgungsamt, sondern bei der Straßenverkehrsbehörde.

Für die Rundfunkbeitragsermäßigung: das Merkzeichen RF

Der Antrag geht an den Beitragsservice, nicht an das Versorgungsamt. Das Merkzeichen muss im Ausweis eingetragen sein.

Für die Altersrente: Nachweis der Wartezeit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt 35 Jahre Wartezeit voraus und die Anerkennung bei Rentenbeginn. Klären Sie den Stand frühzeitig mit der Rentenversicherung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die eigene Stufe in der Staffel finden

    Nicht die Spanne, die Stufe. Von GdB 20 mit 384 Euro bis GdB 100 mit 2.840 Euro steigt der Betrag in zehn festen Schritten; für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gilt der Betrag von 7.400 Euro.

  2. 2

    Den Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen

    In der Anlage außergewöhnliche Belastungen, mit Angabe von GdB und Merkzeichen. Die elektronische Übermittlung seit 2026 ersetzt den Nachweis, nicht den Antrag.

  3. 3

    Die Merkzeichen den richtigen Stellen vorlegen

    Jeder Nachteilsausgleich hat seine eigene Stelle: der Parkausweis die Straßenverkehrsbehörde, die Rundfunkbeitragsermäßigung den Beitragsservice, die Freifahrt das Versorgungsamt, der Kündigungsschutz das Integrationsamt. Das Versorgungsamt stellt nur fest — es gewährt die Ausgleiche nicht.

  4. 4

    Den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub kennen

    Ab einem GdB von 50 gilt der besondere Kündigungsschutz, für den die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist, und der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Beides folgt aus der Schwerbehinderteneigenschaft und muss nicht gesondert beantragt werden.

  5. 5

    Den Rentenzugang prüfen

    Nach § 37 SGB VI ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 ohne Abschläge und ab 62 mit Abschlägen möglich, bei 35 Jahren Wartezeit — gegenüber der Regelaltersgrenze also zwei beziehungsweise fünf Jahre früher. Voraussetzung ist die Anerkennung bei Rentenbeginn.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Behinderten-Pauschbetrag§ 33b Abs. 3 EStG — zehn Stufen
GdB 20 / 30 / 40384 / 620 / 860 EUR
GdB 50 / 60 / 701.140 / 1.440 / 1.780 EUR
GdB 80 / 90 / 1002.120 / 2.460 / 2.840 EUR
Hilflos, blind oder taubblind7.400 EUR
Nachweis seit 2026Elektronisch, wenn zugestimmt
Antrag in der SteuererklärungWeiterhin erforderlich

Die verbreitete Angabe „384 bis 7.400 Euro“ verdeckt, dass es sich um zehn feste Stufen handelt und nicht um eine Spanne. Wer einen GdB von 30, 40, 60, 80 oder 90 hat, findet seinen Betrag in der Spannenangabe nicht wieder. Der Betrag von 7.400 Euro gilt für hilflose, blinde und — im Gesetz ausdrücklich genannt — taubblinde Menschen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Pauschbetrag ist eine Staffel mit zehn Stufen, keine Spanne. Von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100, und 7.400 Euro bei den Merkzeichen H, Bl und TBl.

Seit dem 1. Januar 2026 wird der GdB elektronisch an das Finanzamt übermittelt — das ersetzt den Nachweis, nicht den Antrag. Der Pauschbetrag ist weiterhin in der Anlage außergewöhnliche Belastungen zu beantragen.

Die Übermittlung setzt voraus, dass Sie die Steuer-Identifikationsnummer angegeben und zugestimmt haben, und sie erfasst nur Feststellungen ab dem 1. Januar 2026. Für ältere Bescheide bleibt der Nachweis durch Bescheid oder Ausweis.

Der Parkausweis setzt das Merkzeichen aG oder Bl voraus; das Merkzeichen G allein genügt nicht. Beantragt wird er bei der Straßenverkehrsbehörde.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach § 37 SGB VI ab 65 ohne und ab 62 mit Abschlägen möglich, bei 35 Jahren Wartezeit — und setzt die Anerkennung bei Rentenbeginn voraus.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Pauschbetrag als Spanne lesen und den eigenen Betrag schätzen. Es sind zehn feste Stufen.

Nach der Umstellung 2026 auf den automatischen Abzug vertrauen. Automatisch ist nur der Nachweis; der Antrag bleibt.

Die Steuer-ID im GdB-Antrag weglassen. Ohne sie und ohne Zustimmung findet keine Übermittlung statt.

Mit dem Merkzeichen G einen Parkausweis erwarten. Dafür braucht es aG oder Bl.

Alle Nachteilsausgleiche beim Versorgungsamt beantragen. Es stellt nur fest — gewährt werden sie von Straßenverkehrsbehörde, Beitragsservice, Integrationsamt und Rentenversicherung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist mein Behinderten-Pauschbetrag?

Er richtet sich nach dem GdB in zehn festen Stufen: 20 → 384, 30 → 620, 40 → 860, 50 → 1.140, 60 → 1.440, 70 → 1.780, 80 → 2.120, 90 → 2.460 und 100 → 2.840 Euro. Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen beträgt er 7.400 Euro. Die häufige Angabe „384 bis 7.400 Euro“ ist keine Spanne, sondern verdeckt diese Staffel.

Bekomme ich den Pauschbetrag seit 2026 automatisch?

Nein — und diese Verkürzung kostet Geld. Automatisch ist seit dem 1. Januar 2026 nur die Übermittlung des Nachweises: Die Versorgungsämter melden einen neu festgestellten oder geänderten GdB elektronisch an das Finanzamt, sofern Sie die Steuer-ID angegeben und der Übermittlung zugestimmt haben. Den Pauschbetrag selbst müssen Sie weiterhin in der Anlage außergewöhnliche Belastungen beantragen. Wer das auslässt, erhält den Abzug nicht.

Was gilt für Bescheide von vor 2026?

Für sie findet keine elektronische Übermittlung statt. Der Nachweis erfolgt weiterhin durch den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis, den Sie dem Finanzamt vorlegen. Haben Sie das bereits getan, gilt der Nachweis fort.

Welche Merkzeichen bringen welche Vorteile?

Kurz gefasst: aG und Bl eröffnen den Parkausweis für Behindertenparkplätze, RF die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag, G, aG und Gl die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke, B die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, H und Bl den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro. Beantragt werden die einzelnen Vorteile jeweils bei der dafür zuständigen Stelle, nicht beim Versorgungsamt.

Wie viel früher kann ich in Rente gehen?

Nach § 37 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschläge und ab 62 Jahren mit Abschlägen, wenn Sie 35 Jahre Wartezeit erfüllen — gemessen an der Regelaltersgrenze also zwei beziehungsweise fünf Jahre früher. Entscheidend ist, dass Sie „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt“ sind; eine spätere Herabsetzung des GdB unter 50 schließt diesen Weg.

Gibt es Kündigungsschutz und Zusatzurlaub automatisch?

Ab einem GdB von 50 folgen beide aus der Schwerbehinderteneigenschaft und müssen nicht gesondert beantragt werden. Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Damit der Schutz greift, muss der Arbeitgeber allerdings von der Schwerbehinderung wissen — die Entscheidung, ihn zu informieren, gehört deshalb zu den wenigen, die man bewusst treffen sollte.

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