Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Die Endpunkte stimmen überall — die Stufen dazwischen fehlen fast immer
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist der Nachteilsausgleich mit der größten Reichweite, weil er keinen Einzelnachweis von Kosten verlangt. Er wird meist als Spanne „384 bis 7.400 Euro“ dargestellt — und genau diese Darstellung ist das Problem: Es ist keine Spanne, sondern eine Staffel mit zehn festen Stufen. Wer einen GdB von 30, 40, 60, 80 oder 90 hat, findet in der Spannenangabe seinen Betrag nicht.
Die Stufen lauten: GdB 20 → 384, GdB 30 → 620, GdB 40 → 860, GdB 50 → 1.140, GdB 60 → 1.440, GdB 70 → 1.780, GdB 80 → 2.120, GdB 90 → 2.460 und GdB 100 → 2.840 Euro. Wer hilflos, blind oder taubblind ist, erhält 7.400 Euro — die Taubblindheit wird in vielen Übersichten unterschlagen, steht aber im Gesetz.
Bei der Steuer hat sich 2026 etwas geändert, und es wird verbreitet zu weit ausgelegt. Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter einen neu festgestellten oder geänderten GdB elektronisch an das Finanzamt. Automatisch ist damit der Nachweis — nicht der Abzug. Den Pauschbetrag müssen Sie weiterhin in der Steuererklärung beantragen, in der Anlage außergewöhnliche Belastungen. Und die Übermittlung setzt voraus, dass Sie die Steuer-ID angegeben und zugestimmt haben; für Bescheide vor 2026 bleibt es beim Nachweis durch Bescheid oder Ausweis.
