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Schwerbehindertenausweis beantragen

Ein Nachweis, kein Anspruchsbescheid — die Vorteile liegen woanders

Versorgungsamt§ 2 Abs. 2 SGB IXKostenlos

Als schwerbehindert gilt nach § 2 Abs. 2 SGB IX, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat. Unterhalb dieser Schwelle gibt es keinen Ausweis — bei einem GdB von 30 oder 40 kommt stattdessen die Gleichstellung in Betracht, über die allerdings nicht das Versorgungsamt entscheidet, sondern die Agentur für Arbeit.

Der Ausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt und ist kostenlos. Er ist ein Nachweisdokument und kein Bewilligungsbescheid: Er belegt den GdB und die zuerkannten Merkzeichen, gewährt aber selbst keinen einzigen Vorteil. Jeder Nachteilsausgleich wird bei der dafür zuständigen Stelle geltend gemacht — der Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde, die Beitragsermäßigung beim Beitragsservice, der Kündigungsschutz über das Integrationsamt, die Rente bei der Rentenversicherung.

Die Merkzeichen sind deshalb wichtiger als der GdB allein. G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit, H für Hilflosigkeit, B für die Notwendigkeit ständiger Begleitung, RF für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und TBl für Taubblindheit. Welche Vorteile daran hängen, entscheidet nicht der Ausweis, sondern die jeweilige Fachvorschrift. Der wichtigste Punkt zuerst, weil fast jede Erwartung daran scheitert: Der Gesamt-GdB ist keine Summe. § 152 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass der Grad der Behinderung „nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen“ festgestellt wird. Zwei Leiden mit je einem Einzel-GdB von 30 ergeben deshalb nicht 60. Sie können 40 ergeben — und wenn sich beide funktionell überschneiden, im Ergebnis auch bei 30 bleiben. Maßgeblich ist, wie stark die Teilhabe insgesamt eingeschränkt ist, nicht wie viele Diagnosen vorliegen. Dazu kommt: Der GdB wird nach Zehnergraden abgestuft, und eine Feststellung wird überhaupt erst ab einem GdB von 20 getroffen.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 2 SGB IX · § 152 SGB IX
Verifizierung§§ 2 und 152 SGB IX · Zuständigkeiten der Nachteilsausgleiche
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ausgestellt abGdB 50§ 2 Abs. 2 SGB IX
KostenKeineAuch die Verlängerung
Der Ausweis selbstGewährt nichtsEr weist nach
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Feststellungsbescheid

Er ist die Grundlage. Der Ausweis wird auf Antrag ausgestellt, sobald ein GdB von wenigstens 50 festgestellt ist — in vielen Ländern wird er zusammen mit dem Bescheid beantragt.

Ein aktuelles Lichtbild

Passbildformat. Bei Kindern unter zehn Jahren wird in der Regel auf das Lichtbild verzichtet.

Angaben zu den gewünschten Merkzeichen

Sie werden nicht automatisch vergeben, sondern nach eigenen Kriterien geprüft. Wer ein Merkzeichen für nötig hält, sollte es ausdrücklich beantragen und die Voraussetzungen darlegen.

Bei Bedarf: Angaben zur Begleitperson

Das Merkzeichen B setzt voraus, dass zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig ist. Es lohnt die gesonderte Begründung.

Kenntnis der Gültigkeitsdauer

Der Ausweis wird befristet ausgestellt und kann verlängert werden; bei dauerhaft unveränderlichem Zustand ist auch eine unbefristete Ausstellung möglich. Das Ablaufdatum steht auf dem Ausweis — notieren Sie es.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Ausweis mit oder nach dem Feststellungsantrag beantragen

    Voraussetzung ist ein festgestellter GdB von wenigstens 50. In den meisten Ländern lässt sich beides in einem Formular verbinden.

  2. 2

    Merkzeichen gezielt beantragen und begründen

    Sie folgen nicht aus dem GdB, sondern aus eigenen Voraussetzungen. Wer aG, B, H oder RF für einschlägig hält, sollte das mit konkreten Angaben zur Alltagssituation unterlegen — nicht mit der Diagnose allein.

  3. 3

    Verstehen, wo die Vorteile beantragt werden

    Der Ausweis öffnet Türen, aber er öffnet sie nicht selbst. Parkausweis: Straßenverkehrsbehörde. Rundfunkbeitrag: Beitragsservice. Freifahrt: Wertmarke beim Versorgungsamt. Kündigungsschutz: über das Integrationsamt. Steuerlicher Pauschbetrag: Finanzamt, über die Steuererklärung.

  4. 4

    Die Frage der Offenlegung bewusst entscheiden

    Der besondere Kündigungsschutz greift nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Sie sind nicht verpflichtet, das mitzuteilen — aber ohne Kenntnis wirkt der Schutz im Regelfall nicht. Das ist eine Abwägung und keine Formsache.

  5. 5

    Das Ablaufdatum notieren

    Läuft der Ausweis ab, entfällt der Nachweis, obwohl die Feststellung fortbesteht. Dann ruhen faktisch die Vorteile, die den Ausweis verlangen — bis zur Verlängerung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was der Ausweis kostetAusstellung nach § 152 SGB IX
AusstellungKostenlos
VerlängerungKostenlos
Ersatz bei VerlustIn der Regel kostenlos
Ausgestellt abGdB 50
MerkzeichenEigene Voraussetzungen
NachteilsausgleicheBei anderen Stellen

Der Ausweis ist ein Nachweisdokument. Er belegt GdB und Merkzeichen, gewährt aber keinen Nachteilsausgleich unmittelbar — jeder Vorteil wird bei der dafür zuständigen Stelle beantragt. Wer den Ausweis in der Hand hält und annimmt, damit sei alles erledigt, lässt regelmäßig Ansprüche liegen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Schwerbehindert ist, wer einen GdB von wenigstens 50 hat. Zwischen 30 und 40 kommt stattdessen die Gleichstellung in Betracht — entschieden von der Agentur für Arbeit, nicht vom Versorgungsamt.

Der Ausweis weist nach, er gewährt nicht. Parkausweis, Rundfunkbeitragsermäßigung, Kündigungsschutz und Rentenzugang werden bei unterschiedlichen Stellen geltend gemacht.

Merkzeichen folgen nicht aus dem GdB. Sie haben eigene Voraussetzungen und sollten gezielt beantragt und begründet werden.

Der besondere Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht — der Schutz wirkt ohne Kenntnis aber im Regelfall nicht.

Notieren Sie das Ablaufdatum. Mit dem Ausweis entfällt der Nachweis, nicht die Feststellung — praktisch ruhen dann aber die Vorteile, die ihn verlangen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erwarten, dass der Ausweis die Vorteile selbst auslöst. Er ist ein Nachweis; beantragt wird bei anderen Stellen.

Merkzeichen nicht ausdrücklich beantragen. Sie werden nicht automatisch mitvergeben.

Ein Merkzeichen mit der Diagnose begründen statt mit der konkreten Einschränkung.

Auf den Kündigungsschutz vertrauen, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis hat.

Das Ablaufdatum übersehen und die Verlängerung zu spät beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab welchem GdB bekomme ich den Ausweis?

Ab einem Grad der Behinderung von 50 — das ist die Schwelle, ab der § 2 Abs. 2 SGB IX von Schwerbehinderung spricht. Bei einem GdB von 30 oder 40 gibt es keinen Ausweis, aber die Möglichkeit der Gleichstellung, über die die Agentur für Arbeit entscheidet.

Welche Vorteile bringt der Ausweis direkt?

Unmittelbar keine. Er ist ein Nachweisdokument über GdB und Merkzeichen. Die einzelnen Nachteilsausgleiche werden bei den dafür zuständigen Stellen beantragt: der Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde, die Rundfunkbeitragsermäßigung beim Beitragsservice, die Wertmarke für die Freifahrt beim Versorgungsamt, der steuerliche Pauschbetrag über die Steuererklärung. Der Kündigungsschutz und der Zusatzurlaub folgen dagegen unmittelbar aus der Schwerbehinderteneigenschaft.

Was bedeuten die Merkzeichen?

G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit, TBl für Taubblindheit, H für Hilflosigkeit, B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson und RF für die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Sie werden nach eigenen Kriterien geprüft und folgen nicht automatisch aus einem bestimmten GdB.

Muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwerbehinderung erzählen?

Eine allgemeine Pflicht dazu besteht nicht. Praktisch hängt daran aber der besondere Kündigungsschutz, für den der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts braucht — und dieser Schutz wirkt im Regelfall nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Ebenso setzt der Zusatzurlaub voraus, dass er davon Kenntnis hat. Die Entscheidung sollte deshalb bewusst getroffen werden.

Wie lange gilt der Ausweis?

Er wird in der Regel befristet ausgestellt und kann verlängert werden. Ist eine Änderung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten, kommt eine unbefristete Ausstellung in Betracht. Das Ablaufdatum steht auf dem Ausweis; die Feststellung selbst endet mit dem Ablauf nicht, aber der Nachweis fehlt dann für alle Vorteile, die ihn verlangen.

Was kostet der Ausweis?

Nichts. Ausstellung und Verlängerung sind kostenfrei, und auch ein Ersatzausweis bei Verlust wird in der Regel ohne Gebühr ausgestellt. Kosten entstehen im gesamten Verfahren nur, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen — Sozialverbände beraten ihre Mitglieder kostenlos.

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