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Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung

Der Ausweis allein berechtigt nicht — es braucht Beiblatt und Wertmarke

Versorgungsamt§ 228 SGB IXNur mit G, aG oder Gl

Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ist einer der wirksamsten Nachteilsausgleiche — und einer der am häufigsten missverstandenen. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Freifahrt. Nötig sind zusätzlich ein Beiblatt und eine gültige Wertmarke.

Berechtigt sind nach § 228 SGB IX Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H) oder gehörlos (Gl) sind. Ein hoher GdB ohne eines dieser Merkzeichen genügt nicht — das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern.

Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung zu entrichten, wahlweise für ein Jahr oder für ein halbes. Kostenfrei ist sie für blinde und hilflose Menschen sowie für Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen — Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch die kostenfreie Wertmarke muss beantragt werden; sie kommt nicht von selbst.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 228 SGB IX
Verifizierung§ 228 SGB IX im Wortlaut
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
VoraussetzungG, aG, H oder GlGdB allein genügt nicht
Kostenfrei beiBl, H oder LeistungsbezugAntrag trotzdem nötig
LaufzeitJahr oder HalbjahrWahlweise
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen

Das Merkzeichen G, aG, H oder Gl muss eingetragen sein. Fehlt es, ist der erste Schritt nicht der Wertmarkenantrag, sondern ein Antrag auf Feststellung des Merkzeichens.

Der Antrag auf das Beiblatt

Das Beiblatt ist das Trägerdokument der Wertmarke und wird gesondert beantragt. Ausweis ohne Beiblatt berechtigt nicht zur Freifahrt.

Nachweis für die Kostenfreiheit

Bei den Merkzeichen H oder Bl ergibt sie sich aus dem Ausweis. Beim Leistungsbezug brauchen Sie den aktuellen Bescheid über Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Entscheidung über die Laufzeit

Jahres- oder Halbjahresmarke. Die Halbjahresmarke ist anteilig teurer, kann aber sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass sich die Verhältnisse ändern — etwa bei einem bevorstehenden Umzug oder Leistungsbezug.

Bei Merkzeichen B: keine Wertmarke für die Begleitung

Trägt der Ausweis das Merkzeichen B, fährt eine Begleitperson unentgeltlich mit — dafür ist keine eigene Wertmarke nötig. Das gilt auch dann, wenn die begleitete Person selbst keine Wertmarke hat.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst das Merkzeichen prüfen

    Ohne G, aG, H oder Gl gibt es keine Wertmarke, unabhängig von der Höhe des GdB. Fehlt das Merkzeichen und halten Sie es für gerechtfertigt, ist ein Feststellungsantrag der richtige erste Schritt — mit einer Beschreibung der konkreten Einschränkung, nicht nur der Diagnose.

  2. 2

    Beiblatt und Wertmarke beantragen

    Beim Versorgungsamt, in vielen Ländern auch online. Beides gehört zusammen: Das Beiblatt trägt die Marke, und erst beides zusammen mit dem Ausweis berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung.

  3. 3

    Die Befreiung geltend machen, wenn sie einschlägig ist

    Bei den Merkzeichen H oder Bl und beim Bezug von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Wertmarke kostenfrei. Sie wird deshalb aber nicht automatisch ausgestellt — der Antrag bleibt nötig, mit dem entsprechenden Nachweis.

  4. 4

    Den aktuellen Betrag beim Amt erfragen

    Die Eigenbeteiligung ist in § 228 SGB IX mit einem Grundbetrag geregelt, der periodisch angepasst wird; der im Gesetzestext gedruckte Betrag ist deshalb nicht zwingend der heute geltende. Fragen Sie den aktuellen Betrag beim Versorgungsamt oder im Landesportal ab, bevor Sie überweisen.

  5. 5

    Die Gültigkeit im Blick behalten

    Die Wertmarke ist datiert. Läuft sie ab, endet die Berechtigung zur Freifahrt sofort — anders als beim Ausweis gibt es hier keinen Puffer. Beantragen Sie die Folgemarke rechtzeitig.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Eigenbeteiligung und Befreiung§ 228 SGB IX
LaufzeitEin Jahr oder ein halbes
EigenbeteiligungPeriodisch angepasst
Merkzeichen H oder BlKostenfrei
Bezug von GrundsicherungsgeldKostenfrei
Hilfe zum LebensunterhaltKostenfrei
Begleitperson bei Merkzeichen BOhne eigene Wertmarke

Für die Eigenbeteiligung wird hier bewusst kein Betrag genannt. § 228 SGB IX enthält einen Grundbetrag, der durch Anpassung fortgeschrieben wird, und die zugänglichen Veröffentlichungen weichen voneinander ab. Den heute geltenden Betrag nennt Ihnen das Versorgungsamt oder das Portal Ihres Landes verbindlich — fragen Sie ihn ab, statt sich auf eine Zahl aus zweiter Hand zu verlassen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Ausweis allein berechtigt nicht zur Freifahrt. Nötig sind zusätzlich das Beiblatt und eine gültige Wertmarke.

Berechtigt sind nur Personen mit den Merkzeichen G, aG, H oder Gl. Ein hoher GdB ohne eines dieser Merkzeichen genügt nicht.

Kostenfrei ist die Wertmarke bei den Merkzeichen H und Bl sowie beim Bezug von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — beantragt werden muss sie trotzdem.

Bei Merkzeichen B fährt eine Begleitperson unentgeltlich mit, ohne dass dafür eine eigene Wertmarke nötig wäre.

Den aktuellen Betrag der Eigenbeteiligung erfragen Sie beim Amt. Der im Gesetzestext gedruckte Grundbetrag wird angepasst und ist nicht ohne Weiteres der geltende.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Annehmen, der Ausweis genüge. Ohne Beiblatt und Wertmarke besteht keine Berechtigung.

Die Wertmarke bei hohem GdB, aber ohne Merkzeichen G, aG, H oder Gl beantragen.

Auf die kostenfreie Wertmarke warten. Auch sie muss beantragt werden.

Einen Betrag aus einer Sekundärquelle überweisen. Die Eigenbeteiligung wird angepasst; fragen Sie den geltenden Betrag ab.

Das Ablaufdatum der Marke übersehen. Mit ihm endet die Berechtigung sofort.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Reicht der Schwerbehindertenausweis für die Freifahrt?

Nein. Der Ausweis weist nur GdB und Merkzeichen nach. Für die unentgeltliche Beförderung brauchen Sie zusätzlich ein Beiblatt und eine gültige Wertmarke. Das ist die häufigste Fehlvorstellung in diesem Bereich und führt regelmäßig zu erhöhten Beförderungsentgelten bei Kontrollen.

Welche Merkzeichen berechtigen zur Wertmarke?

Nach § 228 SGB IX Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H) oder gehörlos (Gl). Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nicht — ohne eines dieser Merkzeichen besteht kein Anspruch.

Für wen ist die Wertmarke kostenfrei?

Für blinde und hilflose Menschen — also bei den Merkzeichen Bl und H — sowie für Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen: Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wichtig: Auch die kostenfreie Wertmarke wird nur auf Antrag ausgestellt, mit dem entsprechenden Nachweis.

Was kostet die Wertmarke?

Die Eigenbeteiligung ist in § 228 SGB IX mit einem Grundbetrag geregelt, der periodisch angepasst wird — der im Gesetzestext gedruckte Betrag entspricht deshalb nicht ohne Weiteres dem heute geltenden, und die zugänglichen Veröffentlichungen weichen voneinander ab. Den verbindlichen aktuellen Betrag nennt Ihnen das Versorgungsamt oder das Portal Ihres Landes. Wählbar ist zwischen einer Jahres- und einer Halbjahresmarke.

Darf jemand mich kostenlos begleiten?

Wenn Ihr Ausweis das Merkzeichen B trägt, ja: Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, und dafür ist keine eigene Wertmarke erforderlich. Das Merkzeichen B setzt voraus, dass Sie zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Was gilt im Fernverkehr?

Die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke betrifft den Nahverkehr. Für die Begleitperson bei Merkzeichen B gilt die unentgeltliche Mitnahme darüber hinaus auch in Zügen des Fernverkehrs. Für die schwerbehinderte Person selbst ist der Fernverkehr davon nicht erfasst — dort gelten die üblichen Tarife und gegebenenfalls Ermäßigungen der Verkehrsunternehmen.

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