Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung
Der Ausweis allein berechtigt nicht — es braucht Beiblatt und Wertmarke
Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ist einer der wirksamsten Nachteilsausgleiche — und einer der am häufigsten missverstandenen. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Freifahrt. Nötig sind zusätzlich ein Beiblatt und eine gültige Wertmarke.
Berechtigt sind nach § 228 SGB IX Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H) oder gehörlos (Gl) sind. Ein hoher GdB ohne eines dieser Merkzeichen genügt nicht — das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern.
Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung zu entrichten, wahlweise für ein Jahr oder für ein halbes. Kostenfrei ist sie für blinde und hilflose Menschen sowie für Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen — Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch die kostenfreie Wertmarke muss beantragt werden; sie kommt nicht von selbst.
