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Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV

Versorgungsverwaltung · Entschädigung bei staatlicher Einstandspflicht

Seit 1. Januar 2024Vier TatbeständeKeine Antragsfrist

Das Soziale Entschädigungsrecht ist zum 1. Januar 2024 in einem einzigen Gesetzbuch zusammengeführt worden, und der wichtigste Satz dazu lautet: Es sind vier Tatbestände, nicht einer. § 1 SGB XIV nennt sie ausdrücklich — Schädigungen durch Gewalttaten (§§ 13 bis 20, früher das Opferentschädigungsgesetz), durch die Auswirkungen beider Weltkriege (§§ 21 und 22, früher das Bundesversorgungsgesetz), durch Ereignisse im Zivildienst (§ 23) und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 24, früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Wer nur einen davon kennt, übersieht in aller Regel den, der ihn betrifft.

Was diese vier Fälle verbindet, ist eine besondere Einstandspflicht des Staates — nicht, dass jemand haftbar wäre. Genau darin liegt der praktische Wert: Bei einer Gewalttat hängt die Entschädigung nicht davon ab, ob die Täterin oder der Täter gefasst, verurteilt oder zahlungsfähig ist. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen daneben weiter, aber sie laufen ins Leere, wenn niemand zahlen kann. Die Soziale Entschädigung tut das nicht.

Der Punkt, an dem die meisten Menschen aufgeben, bevor sie angefangen haben, ist die Frage: „Ich kann doch gar nicht beweisen, dass es davon kommt.“ Das Gesetz verlangt diesen Beweis auch nicht. § 4 Absatz 4 SGB XIV lässt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügen, und definiert sie ausdrücklich: Sie ist gegeben, „wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht“. Mehr dafür als dagegen — das ist ein deutlich niedrigerer Maßstab als der zivilrechtliche Beweis. Bleibt die Ursache in der Wissenschaft ungeklärt, greift zudem Absatz 6, die sogenannte Kann-Versorgung: Die Folge kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trotzdem anerkannt werden.

Und wenn Unterlagen fehlen, kommt eine zweite Erleichterung hinzu, die kaum jemand kennt: Nach § 117 SGB XIV können Ihre eigenen Angaben zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, wenn Beweismittel nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder ohne Ihr Verschulden verloren gegangen sind — „soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen“. Glaubhaft ist dabei nicht dasselbe wie bewiesen: Es genügt, dass unter mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten eine relativ am wahrscheinlichsten ist. Fehlende Akten sind damit ein Hindernis, aber kein Ausschlussgrund.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1 SGB XIV
VerifizierungGeprüft an SGB XIV, IfSG und den Übergangsvorschriften
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
TatbeständeVier§ 1 SGB XIV
AntragsfristKeineDas Jahr betrifft die Rückwirkung
BeweismaßWahrscheinlichkeitMehr dafür als dagegen
Zahlung abGdS 30Einkommensunabhängig
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der formlose oder amtliche Antrag

Leistungen werden nur auf Antrag erbracht. Er kann bei der zuständigen Behörde formlos gestellt werden — wichtiger als das Formular ist das Datum, denn ab dem Monat der Antragstellung wird gezahlt.

Was zum schädigenden Ereignis vorhanden ist

Anzeigen, Aktenzeichen, Klinikberichte, Impfausweis, Zeugenangaben — je nach Fall. Fehlt etwas, ist das kein Ausschlussgrund: § 117 SGB XIV lässt dann Ihre eigenen Angaben genügen, soweit sie glaubhaft erscheinen.

Ärztliche Unterlagen zum Verlauf

Befunde und Berichte, die zeitlich an das Ereignis anschließen. Sie tragen die Kausalitätsprüfung, für die nach § 4 Absatz 4 die Wahrscheinlichkeit genügt — nicht der Beweis.

Angaben zu Wohnsitz und Ereignisort

Beides, denn die örtliche Zuständigkeit richtet sich je nach Tatbestand unterschiedlich: bei Gewalttaten nach dem Wohnsitz, bei Impfschäden nach dem Land, in dem geimpft wurde.

Frühere Bescheide, falls es sie gibt

Auch abgelehnte. Bei einem Ereignis vor 2024 entscheidet der Zeitpunkt Ihres damaligen Antrags darüber, welches Recht gilt — das steht in § 142 SGB XIV und lässt sich ohne die alten Bescheide nicht klären.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den eigenen Tatbestand bestimmen

    Gewalttat, Kriegsauswirkung, Zivildienst oder Schutzimpfung. Davon hängen nicht nur die Voraussetzungen ab, sondern auch die zuständige Stelle — die Tatbestände haben unterschiedliche Zuständigkeitsregeln.

  2. 2

    Die zuständige Behörde erfragen, statt sie anzunehmen

    § 112 SGB XIV überlässt die Bestimmung dem Landesrecht. In manchen Ländern ist es dieselbe Stelle wie beim Schwerbehindertenausweis, in anderen ausdrücklich nicht — in Nordrhein-Westfalen etwa sind es die Landschaftsverbände.

  3. 3

    Den Antrag stellen, auch wenn Unterlagen fehlen

    Das Datum sichert die Leistung ab dem Monat der Antragstellung. Unterlagen lassen sich nachreichen; ein verlorenes Jahr lässt sich nicht nachholen.

  4. 4

    Bei psychischer Belastung sofort die Schnellen Hilfen nutzen

    Traumaambulanz und Fallmanagement stehen offen, bevor über den Antrag entschieden ist. Die ersten beiden Sitzungen und der erste Kontakt werden nach § 11 Absatz 5 sogar dann bezahlt, wenn am Ende kein Anspruch besteht.

  5. 5

    Gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen

    Es gilt der übliche sozialrechtliche Weg: Widerspruch, danach Klage zum Sozialgericht. Das Verfahren dort ist für die betroffene Person gerichtskostenfrei.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten, Fristen und RahmenDas Verfahren ist für Antragstellende kostenfrei
AntragKostenfrei
AntragsfristKeine
RückwirkungBei Antrag binnen eines Jahres
BeweismaßWahrscheinlichkeit, § 4 Abs. 4
Zahlung abGdS 30, § 83 SGB XIV
EinkommenWird nicht angerechnet

Die Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung staffelt § 83 SGB XIV in fünf Stufen nach dem GdS. Die konkreten Beträge werden angepasst und stehen hier bewusst nicht — verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Wohin der Antrag geht, ist die Frage, bei der die meisten Darstellungen zu schnell sind. § 112 SGB XIV bestimmt nur, dass sachlich die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig sind — und die Länder haben das verschieden gelöst. In Bayern erledigt das ZBFS beides, Schwerbehindertenrecht und Soziale Entschädigung. In Nordrhein-Westfalen nicht: Dort stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt. Es ist also nicht überall dieselbe Stelle wie beim Schwerbehindertenausweis — fragen Sie danach ausdrücklich, statt den Antrag dorthin zu schicken, wo Sie zuletzt zu tun hatten.

Zu den Fristen kursiert eine Angabe, die Menschen davon abhält, überhaupt zu fragen: „Man hat nur ein Jahr Zeit.“ Das ist eine Verwechslung. § 11 SGB XIV regelt nicht, bis wann man beantragen darf, sondern ab wann gezahlt wird: Leistungen gibt es grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, und abweichend davon auch für Zeiträume davor, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt war. Das Jahr betrifft also allein die Rückwirkung. Eine Antragsfrist gibt es nicht — auch nach Jahrzehnten kann noch beantragt werden, dann eben ohne Nachzahlung für die Vergangenheit.

Für Ereignisse aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 gilt eine zweigeteilte Regel, die man kennen muss, bevor man Hoffnungen knüpft. § 142 SGB XIV erfasst nur zwei Gruppen: wer bis zum 31. Dezember 2023 bereits bestandskräftig Leistungen zugesprochen bekommen hat, erhält sie nach altem Recht weiter; und über einen bis dahin gestellten, noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag wird nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entschieden. Ein neuer Antrag richtet sich dagegen nach dem SGB XIV, auch wenn das Ereignis älter ist. Aber — und das ist der Teil, der gern wegfällt — für Taten vor dem 1. Januar 2024 müssen die Voraussetzungen des OEG, BVG, ZDG oder IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erfüllt gewesen sein. Das neue Verfahren gilt also rückwirkend, die neuen Anspruchsgründe nicht.

Zwei Kürzel sehen sich hier zum Verwechseln ähnlich und messen Verschiedenes. Der GdB des Schwerbehindertenrechts erfasst alle Beeinträchtigungen eines Menschen, gleich woher sie stammen. Der GdS nach § 5 SGB XIV erfasst nur die Folgen des schädigenden Ereignisses. Beide werden in Zehnergraden gebildet — und trotzdem sind sie nicht austauschbar: Es ist völlig normal, einen hohen GdB und einen deutlich niedrigeren GdS zu haben, weil der eine die ganze Gesundheit abbildet und der andere nur den Ausschnitt, für den der Staat einsteht. Auch die Schwellen sind andere: Schwerbehindert ist man ab GdB 50; die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV setzt dagegen ab einem GdS von 30 ein und steigt in fünf Stufen. Sie wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur einen der vier Tatbestände kennen. § 1 SGB XIV nennt Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienst und Schutzimpfungen — der eigene Fall ist oft der, den man nicht gesucht hat.

Das Jahr für eine Antragsfrist halten. Es betrifft die Rückwirkung; eine Antragsfrist gibt es nicht.

Den Antrag zurückhalten, bis alle Unterlagen da sind. Das Antragsdatum bestimmt den Leistungsbeginn; Unterlagen lassen sich nachreichen.

Annehmen, es sei dieselbe Stelle wie beim GdB. § 112 SGB XIV überlässt das dem Landesrecht, und die Länder haben es unterschiedlich geregelt.

Wegen fehlender Beweise gar nicht erst beantragen. § 4 verlangt nur Wahrscheinlichkeit, § 117 lässt bei fehlenden Beweismitteln die eigenen Angaben genügen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Welche Fälle deckt das SGB XIV ab?

Vier. § 1 SGB XIV nennt Schädigungen durch Gewalttaten (§§ 13 bis 20, früher das Opferentschädigungsgesetz), durch die Auswirkungen beider Weltkriege (§§ 21 und 22, früher das Bundesversorgungsgesetz), durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst (§ 23) und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 24, früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Diese vier zuvor getrennten Regelwerke sind zum 1. Januar 2024 in einem Gesetzbuch zusammengeführt worden.

Gibt es eine Frist für den Antrag?

Nein. Eine Antragsfrist kennt das SGB XIV nicht — auch nach vielen Jahren kann noch beantragt werden. Was es gibt, ist eine Rückwirkungsregel: Nach § 11 Absatz 2 werden Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung nur erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt war. Danach beginnt die Leistung mit dem Monat der Antragstellung.

Muss ich beweisen, dass mein Schaden von dem Ereignis kommt?

Nein, beweisen müssen Sie es nicht. § 4 Absatz 4 SGB XIV lässt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügen und definiert sie: Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Ist die Ursache in der Wissenschaft ungeklärt, erlaubt Absatz 6 zusätzlich die sogenannte Kann-Versorgung.

Ist das Versorgungsamt zuständig, das auch den GdB feststellt?

Nicht überall. § 112 SGB XIV bestimmt nur, dass sachlich die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig sind. In Bayern erledigt das ZBFS beides. In Nordrhein-Westfalen dagegen stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach der zuständigen Stelle.

Mein Ereignis liegt vor 2024 — welches Recht gilt?

Für einen neuen Antrag gilt das SGB XIV, auch wenn das Ereignis älter ist. Allerdings müssen für Ereignisse vor dem 1. Januar 2024 die Voraussetzungen des früheren Rechts — OEG, BVG, ZDG oder IfSG — in der zur Tatzeit geltenden Fassung erfüllt gewesen sein. Wer bis zum 31. Dezember 2023 bereits bestandskräftig Leistungen zugesprochen bekam, erhält sie nach § 142 SGB XIV nach altem Recht weiter.

Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS?

Der GdB des Schwerbehindertenrechts erfasst alle Beeinträchtigungen eines Menschen, gleich woher sie stammen. Der GdS nach § 5 SGB XIV erfasst nur die Folgen des schädigenden Ereignisses. Beide werden in Zehnergraden gebildet, sind aber nicht austauschbar — ein hoher GdB bei deutlich niedrigerem GdS ist völlig normal. Auch die Schwellen unterscheiden sich: schwerbehindert ab GdB 50, monatliche Entschädigungszahlung ab GdS 30.

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