Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV
Versorgungsverwaltung · Entschädigung bei staatlicher Einstandspflicht
Das Soziale Entschädigungsrecht ist zum 1. Januar 2024 in einem einzigen Gesetzbuch zusammengeführt worden, und der wichtigste Satz dazu lautet: Es sind vier Tatbestände, nicht einer. § 1 SGB XIV nennt sie ausdrücklich — Schädigungen durch Gewalttaten (§§ 13 bis 20, früher das Opferentschädigungsgesetz), durch die Auswirkungen beider Weltkriege (§§ 21 und 22, früher das Bundesversorgungsgesetz), durch Ereignisse im Zivildienst (§ 23) und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 24, früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Wer nur einen davon kennt, übersieht in aller Regel den, der ihn betrifft.
Was diese vier Fälle verbindet, ist eine besondere Einstandspflicht des Staates — nicht, dass jemand haftbar wäre. Genau darin liegt der praktische Wert: Bei einer Gewalttat hängt die Entschädigung nicht davon ab, ob die Täterin oder der Täter gefasst, verurteilt oder zahlungsfähig ist. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen daneben weiter, aber sie laufen ins Leere, wenn niemand zahlen kann. Die Soziale Entschädigung tut das nicht.
Der Punkt, an dem die meisten Menschen aufgeben, bevor sie angefangen haben, ist die Frage: „Ich kann doch gar nicht beweisen, dass es davon kommt.“ Das Gesetz verlangt diesen Beweis auch nicht. § 4 Absatz 4 SGB XIV lässt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügen, und definiert sie ausdrücklich: Sie ist gegeben, „wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht“. Mehr dafür als dagegen — das ist ein deutlich niedrigerer Maßstab als der zivilrechtliche Beweis. Bleibt die Ursache in der Wissenschaft ungeklärt, greift zudem Absatz 6, die sogenannte Kann-Versorgung: Die Folge kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trotzdem anerkannt werden.
Und wenn Unterlagen fehlen, kommt eine zweite Erleichterung hinzu, die kaum jemand kennt: Nach § 117 SGB XIV können Ihre eigenen Angaben zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, wenn Beweismittel nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder ohne Ihr Verschulden verloren gegangen sind — „soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen“. Glaubhaft ist dabei nicht dasselbe wie bewiesen: Es genügt, dass unter mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten eine relativ am wahrscheinlichsten ist. Fehlende Akten sind damit ein Hindernis, aber kein Ausschlussgrund.
