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Behördengang suchen

Impfschaden anerkennen lassen

Versorgungsverwaltung · Entschädigung nach § 24 SGB XIV

Seit 2024 im SGB XIVVier ImpfartenKeine Antragsfrist

Zwei Angaben zu diesem Verfahren sind fast überall verkürzt, und beide führen den Antrag ins Leere. Die erste betrifft die Rechtsgrundlage: Sie steht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr im § 60 des Infektionsschutzgesetzes, sondern in § 24 SGB XIV. Wer nach der alten Vorschrift sucht, findet eine Norm, die es nicht mehr gibt — der Anspruch selbst besteht unverändert fort.

Die zweite ist folgenreicher. Es heißt fast überall, erfasst sei nur die von der Landesbehörde öffentlich empfohlene Impfung. Das ist der häufigste Fall, aber nicht der einzige: § 24 nennt vier. Erfasst sind Schutzimpfungen, die (1) von der zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurden, (2) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V als Anspruch bestehen, (3) von einer Gesundheitsbehörde nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt wurden oder (4) durch Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Wer seinen Fall nur an der ersten Alternative misst, gibt womöglich zu früh auf.

Was als Schaden zählt, grenzt das Gesetz mit einer Formel ab, die man kennen sollte: eine gesundheitliche Schädigung, „die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht“. Übliche Impfreaktionen — Rötung, Schwellung, Fieber, Abgeschlagenheit für einige Tage — sind damit nicht gemeint. Es geht um das, was darüber hinausgeht und bleibt.

Und ein Fall, den kaum jemand auf dem Schirm hat, steht ausdrücklich im Gesetz: Der Schutz gilt auch, „wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“. Wer sich also bei einer geimpften Person ansteckt, obwohl er selbst nicht geimpft wurde, fällt unter dieselbe Vorschrift.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 24 SGB XIV
VerifizierungGeprüft an SGB XIV, IfSG und den Übergangsvorschriften
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Rechtsgrundlage§ 24 SGB XIVNicht mehr § 60 IfSG
Erfasste ImpfungenVier FälleNicht nur die empfohlene
ZuständigLand der ImpfungNicht der Wohnort
AntragsfristKeineRückwirkung: ein Jahr
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung

Impfstoff, Chargennummer, Datum und impfende Stelle. Die Charge ist wichtiger, als sie aussieht: Über sie lassen sich Meldungen zu demselben Los zuordnen.

Der Nachweis, welche der vier Alternativen greift

Die öffentliche Empfehlung Ihres Landes, die Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V, der Beleg über die unentgeltliche Impfung durch die Gesundheitsbehörde oder die Anordnung. Prüfen Sie alle vier, bevor Sie den Fall aufgeben.

Die ärztlichen Unterlagen zum Verlauf

Erstvorstellung, Diagnosen, Klinikberichte, Zeitachse der Beschwerden. Entscheidend ist der zeitliche Anschluss an die Impfung und der Nachweis, dass es über die übliche Reaktion hinausging.

Die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut, falls erfolgt

Der Verdacht einer Impfkomplikation wird dorthin gemeldet. Diese Meldung ersetzt den Antrag auf Entschädigung nicht — sie sind zwei verschiedene Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen.

Der Ort der Impfung

Nicht Ihr Wohnort: Nach § 113 Absatz 5 SGB XIV ist das Land zuständig, in dem die ursächliche Impfung vorgenommen wurde. Bei einer Impfung im Ausland kommt es auf den letzten Wohnsitz im Inland an.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Alle vier Alternativen des § 24 durchgehen

    Öffentlich empfohlen, gesetzlicher Anspruch nach § 20i Absatz 3 SGB V, unentgeltlich durch die Gesundheitsbehörde, oder angeordnet beziehungsweise gesetzlich vorgeschrieben. Es genügt eine davon.

  2. 2

    Das richtige Land bestimmen

    Zuständig ist das Land, in dem geimpft wurde — nicht das Land Ihres Wohnsitzes. Wer umgezogen ist oder auf Reisen geimpft wurde, schickt den Antrag sonst an die falsche Stelle und verliert Monate.

  3. 3

    Den Antrag stellen, auch bei unklarer Ursache

    Für den Zusammenhang genügt nach § 4 Absatz 4 SGB XIV die Wahrscheinlichkeit; bei wissenschaftlich ungeklärter Ursache kommt die Kann-Versorgung des Absatzes 6 in Betracht. Ein ungeklärter Mechanismus ist also kein Grund, es nicht zu versuchen.

  4. 4

    Den zeitlichen Verlauf lückenlos dokumentieren

    Wann geimpft, wann die ersten Beschwerden, wann welche Diagnose. Diese Achse trägt die Kausalitätsprüfung — und sie lässt sich Jahre später nur noch schwer rekonstruieren.

  5. 5

    Die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut nicht mit dem Antrag verwechseln

    Die Verdachtsmeldung dient der Arzneimittelsicherheit, der Antrag der Entschädigung. Beide sind sinnvoll, aber die eine ersetzt die andere nicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Voraussetzungen und RahmenDas Verfahren ist für Antragstellende kostenfrei
AntragKostenfrei
Erfasste ImpfungenVier Alternativen, § 24
SchadensschwelleÜber die übliche Reaktion hinaus
Dritte PersonenErfasst bei Lebendimpfstoff
ZuständigkeitLand der Impfung
BeweismaßWahrscheinlichkeit

Reine Reiseimpfungen sind häufig von keiner der vier Alternativen erfasst — häufig heißt aber nicht immer. Prüfen Sie die öffentliche Empfehlung Ihres Landes, bevor Sie diesen Schluss ziehen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Wohin der Antrag geht, ist die Frage, bei der die meisten Darstellungen zu schnell sind. § 112 SGB XIV bestimmt nur, dass sachlich die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig sind — und die Länder haben das verschieden gelöst. In Bayern erledigt das ZBFS beides, Schwerbehindertenrecht und Soziale Entschädigung. In Nordrhein-Westfalen nicht: Dort stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt. Es ist also nicht überall dieselbe Stelle wie beim Schwerbehindertenausweis — fragen Sie danach ausdrücklich, statt den Antrag dorthin zu schicken, wo Sie zuletzt zu tun hatten.

Die verbreitete Verkürzung „nur öffentlich empfohlene Impfungen“ kostet Anträge. § 24 SGB XIV erfasst daneben Impfungen, auf die nach einer Rechtsverordnung zu § 20i Absatz 3 SGB V ein Anspruch besteht, Impfungen, die eine Gesundheitsbehörde unentgeltlich durchgeführt hat, und solche, die angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Vier Türen statt einer.

Zu den Fristen kursiert eine Angabe, die Menschen davon abhält, überhaupt zu fragen: „Man hat nur ein Jahr Zeit.“ Das ist eine Verwechslung. § 11 SGB XIV regelt nicht, bis wann man beantragen darf, sondern ab wann gezahlt wird: Leistungen gibt es grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, und abweichend davon auch für Zeiträume davor, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt war. Das Jahr betrifft also allein die Rückwirkung. Eine Antragsfrist gibt es nicht — auch nach Jahrzehnten kann noch beantragt werden, dann eben ohne Nachzahlung für die Vergangenheit.

Ein abgelehnter Bescheid ist nicht das Ende. Neben Widerspruch und Klage zum Sozialgericht kommt bei neuen medizinischen Erkenntnissen ein Überprüfungsantrag in Betracht — gerade weil § 4 Absatz 4 SGB XIV auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abstellt. Was heute als ungeklärt gilt, kann in einigen Jahren anders beurteilt werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nach § 60 IfSG suchen. Die Vorschrift ist zum 1. Januar 2024 durch § 24 SGB XIV ersetzt worden.

Den Antrag an das Land des Wohnsitzes schicken. Zuständig ist nach § 113 Absatz 5 das Land, in dem geimpft wurde.

Nur die öffentliche Empfehlung prüfen. § 24 kennt vier Alternativen; es genügt eine.

Die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut für den Antrag halten. Zwei Stellen, zwei Verfahren, zwei Zwecke.

Wegen wissenschaftlicher Unsicherheit gar nicht beantragen. Es genügt Wahrscheinlichkeit, und bei ungeklärter Ursache greift möglicherweise die Kann-Versorgung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Welche Impfungen sind erfasst?

Vier Fallgruppen, nicht nur eine. § 24 SGB XIV erfasst Schutzimpfungen, die von der zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurden; auf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V ein Anspruch besteht; die eine Gesundheitsbehörde nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt hat; und die durch Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Es genügt, wenn eine dieser Alternativen zutrifft.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der Versorgungsbehörde des Landes, in dem die Impfung vorgenommen wurde — nicht an Ihrem Wohnort. § 113 Absatz 5 SGB XIV stellt ausdrücklich auf das Land ab, in dem die ursächliche Schutzimpfung erfolgt ist. Wurde im Ausland geimpft, kommt es auf den letzten Wohnsitz im Inland an. Das ist eine Ausnahme: Bei Gewalttaten etwa richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz.

Ab wann gilt etwas als Impfschaden?

Wenn die gesundheitliche Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf die Impfung hinausgeht. Übliche Impfreaktionen wie Rötung, Schwellung, Fieber oder einige Tage Abgeschlagenheit fallen nicht darunter. Maßgeblich ist, was darüber hinausgeht und bleibt.

Muss ich beweisen, dass die Impfung die Ursache war?

Nein. § 4 Absatz 4 SGB XIV verlangt nur die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs: Sie liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr dafür als dagegen spricht. Ist die Ursache wissenschaftlich ungeklärt, kann die Schädigungsfolge nach Absatz 6 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trotzdem anerkannt werden.

Gilt das auch, wenn ich mich bei einer geimpften Person angesteckt habe?

Ja, das steht ausdrücklich im Gesetz. § 24 SGB XIV bestimmt am Ende, dass der Schutz auch gilt, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dieser Fall betrifft Lebendimpfstoffe und wird in Darstellungen fast nie erwähnt.

Sind Reiseimpfungen erfasst?

Häufig nicht, aber diesen Schluss sollten Sie nicht vorschnell ziehen. Entscheidend ist, ob eine der vier Alternativen des § 24 zutrifft — insbesondere, ob Ihr Land die betreffende Impfung öffentlich empfohlen hat oder ob sie von einer Gesundheitsbehörde unentgeltlich durchgeführt wurde. Prüfen Sie die öffentlichen Empfehlungen Ihres Landes, bevor Sie den Fall als aussichtslos einordnen.

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