Impfschaden anerkennen lassen
Versorgungsverwaltung · Entschädigung nach § 24 SGB XIV
Zwei Angaben zu diesem Verfahren sind fast überall verkürzt, und beide führen den Antrag ins Leere. Die erste betrifft die Rechtsgrundlage: Sie steht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr im § 60 des Infektionsschutzgesetzes, sondern in § 24 SGB XIV. Wer nach der alten Vorschrift sucht, findet eine Norm, die es nicht mehr gibt — der Anspruch selbst besteht unverändert fort.
Die zweite ist folgenreicher. Es heißt fast überall, erfasst sei nur die von der Landesbehörde öffentlich empfohlene Impfung. Das ist der häufigste Fall, aber nicht der einzige: § 24 nennt vier. Erfasst sind Schutzimpfungen, die (1) von der zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurden, (2) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V als Anspruch bestehen, (3) von einer Gesundheitsbehörde nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt wurden oder (4) durch Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Wer seinen Fall nur an der ersten Alternative misst, gibt womöglich zu früh auf.
Was als Schaden zählt, grenzt das Gesetz mit einer Formel ab, die man kennen sollte: eine gesundheitliche Schädigung, „die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht“. Übliche Impfreaktionen — Rötung, Schwellung, Fieber, Abgeschlagenheit für einige Tage — sind damit nicht gemeint. Es geht um das, was darüber hinausgeht und bleibt.
Und ein Fall, den kaum jemand auf dem Schirm hat, steht ausdrücklich im Gesetz: Der Schutz gilt auch, „wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“. Wer sich also bei einer geimpften Person ansteckt, obwohl er selbst nicht geimpft wurde, fällt unter dieselbe Vorschrift.
