Traumaambulanz und Schnelle Hilfen
Versorgungsverwaltung · Leistungen vor der Entscheidung
Bevor irgendetwas anerkannt ist, gibt es bereits Hilfe — das ist die größte praktische Neuerung des SGB XIV. Die Schnellen Hilfen umfassen das Fallmanagement und die Traumaambulanz, und nach § 34 SGB XIV bestehen sie aus bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche. Anspruch haben nicht nur Geschädigte, sondern ausdrücklich auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Und es braucht dafür keine vorherige Anerkennung: Die Sitzungen können beginnen, bevor im erleichterten Verfahren nach § 115 SGB XIV überhaupt entschieden ist.
Ein einziger Satz des Gesetzes nimmt der Sache das ganze Risiko, und er steht an einer Stelle, an der ihn niemand sucht — im Paragrafen über den Leistungsbeginn. § 11 Absatz 5 SGB XIV bestimmt, dass die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie für die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement auch dann getragen werden, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen. Im Klartext: Sie können anfangen, ohne vorher zu wissen, ob Ihnen überhaupt etwas zusteht — und wenn sich am Ende herausstellt, dass nichts zusteht, bleiben Sie auf diesen Terminen nicht sitzen.
Für den Zugang unterscheidet das Gesetz zwei Wege, und der zweite ist der, den fast niemand kennt — weil er genau die Menschen betrifft, die glauben, es sei zu spät. § 32 SGB XIV regelt die Frühintervention: Sie setzt voraus, dass die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis stattfindet — bei Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben. § 33 SGB XIV regelt die anderen Fälle: Liegt das Ereignis mehr als zwölf Monate zurück und hat es zu einer akuten psychischen Belastung geführt, gilt die Zwölf-Monats-Frist ab dem Auftreten dieser akuten Belastung. Ein altes Ereignis schließt die Hilfe also nicht aus.
Zwei praktische Punkte runden das ab. Behandelt wird nur in Traumaambulanzen, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung geschlossen haben — welche das sind, sagt Ihnen die zuständige Behörde. Und für den Fall, dass die Behörde nicht entscheidet, hat das Gesetz vorgesorgt: Bleibt die Entscheidung nach der Antragstellung zwei Wochen aus, können nach § 34 SGB XIV weitere Sitzungen erbracht werden. Das Schweigen der Verwaltung geht hier also nicht zulasten der betroffenen Person.
