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Traumaambulanz und Schnelle Hilfen

Versorgungsverwaltung · Leistungen vor der Entscheidung

Ohne AnerkennungAuch für AngehörigeErste zwei Sitzungen immer frei

Bevor irgendetwas anerkannt ist, gibt es bereits Hilfe — das ist die größte praktische Neuerung des SGB XIV. Die Schnellen Hilfen umfassen das Fallmanagement und die Traumaambulanz, und nach § 34 SGB XIV bestehen sie aus bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche. Anspruch haben nicht nur Geschädigte, sondern ausdrücklich auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Und es braucht dafür keine vorherige Anerkennung: Die Sitzungen können beginnen, bevor im erleichterten Verfahren nach § 115 SGB XIV überhaupt entschieden ist.

Ein einziger Satz des Gesetzes nimmt der Sache das ganze Risiko, und er steht an einer Stelle, an der ihn niemand sucht — im Paragrafen über den Leistungsbeginn. § 11 Absatz 5 SGB XIV bestimmt, dass die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie für die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement auch dann getragen werden, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen. Im Klartext: Sie können anfangen, ohne vorher zu wissen, ob Ihnen überhaupt etwas zusteht — und wenn sich am Ende herausstellt, dass nichts zusteht, bleiben Sie auf diesen Terminen nicht sitzen.

Für den Zugang unterscheidet das Gesetz zwei Wege, und der zweite ist der, den fast niemand kennt — weil er genau die Menschen betrifft, die glauben, es sei zu spät. § 32 SGB XIV regelt die Frühintervention: Sie setzt voraus, dass die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis stattfindet — bei Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben. § 33 SGB XIV regelt die anderen Fälle: Liegt das Ereignis mehr als zwölf Monate zurück und hat es zu einer akuten psychischen Belastung geführt, gilt die Zwölf-Monats-Frist ab dem Auftreten dieser akuten Belastung. Ein altes Ereignis schließt die Hilfe also nicht aus.

Zwei praktische Punkte runden das ab. Behandelt wird nur in Traumaambulanzen, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung geschlossen haben — welche das sind, sagt Ihnen die zuständige Behörde. Und für den Fall, dass die Behörde nicht entscheidet, hat das Gesetz vorgesorgt: Bleibt die Entscheidung nach der Antragstellung zwei Wochen aus, können nach § 34 SGB XIV weitere Sitzungen erbracht werden. Das Schweigen der Verwaltung geht hier also nicht zulasten der betroffenen Person.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 29 bis 38 SGB XIV
VerifizierungGeprüft an SGB XIV, IfSG und den Übergangsvorschriften
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Erwachsene15 Sitzungen§ 34 SGB XIV
Kinder und Jugendliche18 SitzungenHöchstanspruch
AnerkennungNicht nötigVor der Entscheidung
Erste zwei SitzungenImmer bezahltAuch ohne Anspruch
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nichts, was Sie aufhalten sollte

Für den ersten Kontakt braucht es keine Anerkennung, keinen Bescheid und kein Gutachten. Diese Zeile steht hier, weil die Vorstellung, erst müsse etwas entschieden sein, der häufigste Grund ist, aus dem Menschen zu spät kommen.

Der Antrag auf Schnelle Hilfen

Er löst das erleichterte Verfahren nach § 115 SGB XIV aus. Dort genügt eine summarische Prüfung, und die vorgetragenen Tatsachen werden als wahr unterstellt, sofern ihre Unwahrheit nicht offensichtlich ist.

Angaben zum Ereignis und zum Zeitpunkt

Wann es geschah und — bei länger zurückliegenden Ereignissen — seit wann die akute Belastung besteht. Von dieser zweiten Angabe hängt ab, ob § 32 oder § 33 einschlägig ist.

Vorhandene Befunde, wenn es sie gibt

Sie sind hilfreich, aber keine Zugangsvoraussetzung. Das Verfahren ist bewusst so gebaut, dass die Behandlung beginnen kann, bevor irgendetwas begutachtet ist.

Bei Angehörigen: die eigene Betroffenheit

Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben einen eigenen Anspruch auf die Sitzungen. Bei ihnen läuft die Zwölf-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Ereignis erfahren haben.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bei der zuständigen Behörde nach der Traumaambulanz fragen

    Behandelt wird nur in Ambulanzen mit einer Vereinbarung nach § 37 SGB XIV. Die Liste hat die Versorgungsbehörde — und in vielen Ländern ist das nicht dieselbe Stelle, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt.

  2. 2

    Den Zugangsweg bestimmen

    Liegt das Ereignis weniger als zwölf Monate zurück, greift die Frühintervention nach § 32. Liegt es länger zurück und hat zu einer akuten Belastung geführt, greift § 33 — dann zählen zwölf Monate ab dem Auftreten dieser Belastung.

  3. 3

    Beginnen, ohne auf den Bescheid zu warten

    Die Sitzungen können vor der Entscheidung im erleichterten Verfahren starten. Die ersten beiden und der erste Kontakt des Fallmanagements sind nach § 11 Absatz 5 auch dann gedeckt, wenn am Ende kein Anspruch besteht.

  4. 4

    Nach zwei Wochen ohne Entscheidung nachfassen

    § 34 SGB XIV sieht vor, dass weitere Sitzungen erbracht werden können, wenn die Behörde binnen zwei Wochen nach dem Antrag nicht entschieden hat. Sprechen Sie das in der Ambulanz an, statt die Behandlung zu unterbrechen.

  5. 5

    Den weiteren Bedarf rechtzeitig klären

    Reichen die Sitzungen nicht, regelt § 35 SGB XIV den Anschluss an weiterführende Leistungen. Diese Frage sollte vor der letzten Sitzung gestellt werden, nicht danach.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Umfang, Zugang und KostenFür Betroffene entstehen keine Kosten
ErwachseneBis zu 15 Sitzungen
Kinder und JugendlicheBis zu 18 Sitzungen
Erste zwei SitzungenAuch ohne Anspruch gedeckt
AnerkennungNicht erforderlich
Fahrkosten§ 36 SGB XIV
RückwirkungAusgeschlossen, § 11 Abs. 4

Leistungen der Schnellen Hilfen werden nach § 11 Absatz 4 SGB XIV nicht für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht. Anders als bei den übrigen Leistungen lohnt sich hier also nicht das Sammeln von Unterlagen, sondern der frühe Antrag.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Satz, der diese Seite trägt, steht an einer Stelle, an der ihn niemand sucht: § 11 Absatz 5 SGB XIV — die ersten beiden Sitzungen und die erste Kontaktaufnahme des Fallmanagements werden getragen, „wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen“. Sie können also anfangen, ohne zu wissen, ob Ihnen etwas zusteht, und tragen kein Kostenrisiko, wenn sich herausstellt, dass nichts zusteht.

Ein länger zurückliegendes Ereignis schließt nichts aus. § 33 SGB XIV erfasst ausdrücklich den Fall, dass ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat — die Frist zählt dann ab dem Auftreten dieser Belastung. Das ist der Weg für alle, die Jahre später merken, dass etwas aufbricht.

Die Antragstellung wirkt nicht zurück: Nach § 11 Absatz 4 SGB XIV werden Schnelle Hilfen für Zeiträume davor nicht erbracht. Bei allen anderen Leistungen lohnt es, den Antrag früh zu stellen und Unterlagen nachzureichen — hier gilt das doppelt, weil eine bereits selbst bezahlte Behandlung nachträglich nicht übernommen wird.

Das erleichterte Verfahren nach § 115 SGB XIV ist der Grund, warum das alles so schnell gehen kann: Für die Schnellen Hilfen genügt eine summarische Prüfung, die vorgetragenen Tatsachen werden als wahr unterstellt, solange ihre Unwahrheit nicht offensichtlich ist — und über Wahrheit oder Unwahrheit wird in diesem Verfahren gar nicht entschieden. Eine Bewilligung hier ist deshalb keine Vorentscheidung über den Hauptantrag, und eine Ablehnung dort macht diese Sitzungen nicht rückgängig.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Auf die Anerkennung warten. Die Sitzungen können vor jeder Entscheidung beginnen.

Ein altes Ereignis für ausgeschlossen halten. § 33 SGB XIV erfasst genau diesen Fall, wenn eine akute Belastung hinzukommt.

Selbst zahlen und später einreichen. Schnelle Hilfen werden für Zeiträume vor der Antragstellung nicht erbracht.

In eine beliebige Praxis gehen. Erbracht wird nur in Traumaambulanzen mit einer Vereinbarung nach § 37 SGB XIV.

Als Angehörige zögern. Der Anspruch besteht eigenständig, und die Frist läuft ab Ihrer Kenntnis vom Ereignis.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss mein Fall anerkannt sein, bevor ich kommen darf?

Nein, und das ist der Kern der Regelung. Die Leistungen in der Traumaambulanz können erbracht werden, bevor im erleichterten Verfahren nach § 115 SGB XIV entschieden ist. Mehr noch: Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen sowie für die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement werden nach § 11 Absatz 5 SGB XIV auch dann getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen.

Wie viele Sitzungen bekomme ich?

Nach § 34 SGB XIV bis zu 15 Sitzungen; bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen. Hat die Behörde zwei Wochen nach der Antragstellung nicht entschieden, können weitere Sitzungen erbracht werden. Reicht das nicht aus, regelt § 35 SGB XIV den Übergang in weiterführende Leistungen.

Mein Ereignis liegt Jahre zurück — ist es zu spät?

Nicht zwangsläufig. § 32 SGB XIV setzt für die Frühintervention voraus, dass die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ereignis stattfindet. Für ältere Ereignisse gibt es § 33: Hat ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt, zählen die zwölf Monate ab dem Auftreten dieser Belastung. Genau dieser Weg ist für Menschen gedacht, bei denen etwas erst später aufbricht.

Können auch Angehörige Sitzungen bekommen?

Ja. § 34 SGB XIV nennt ausdrücklich Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Bei ihnen läuft die Zwölf-Monats-Frist der Frühintervention nicht ab dem Ereignis, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt haben.

Kann ich in jede Praxis gehen?

Nein. Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 SGB XIV geschlossen haben. Welche das in Ihrer Nähe sind, erfahren Sie bei der zuständigen Versorgungsbehörde — die in mehreren Ländern nicht dieselbe Stelle ist, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt.

Was, wenn mein Hauptantrag später abgelehnt wird?

Die bereits erbrachten Sitzungen werden dadurch nicht rückgängig gemacht. Das erleichterte Verfahren nach § 115 SGB XIV trifft ausdrücklich keine Feststellung über Wahrheit oder Unwahrheit der vorgetragenen Tatsachen und keine Entscheidung über weitergehende Ansprüche — es steht neben dem Hauptverfahren. Und die ersten beiden Sitzungen sind ohnehin auch dann gedeckt, wenn kein Anspruch besteht.

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