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Entschädigung nach einer Gewalttat

Versorgungsverwaltung · Entschädigung nach §§ 13 ff. SGB XIV

Ohne AnzeigepflichtAuch psychische GewaltUnabhängig vom Täter

Der wichtigste Satz zuerst, weil er die häufigste Fehlvorstellung betrifft: Dieser Anspruch hängt nicht von der Täterin oder dem Täter ab. Ob jemand gefasst, angeklagt, verurteilt oder zahlungsfähig ist, spielt für die Soziale Entschädigung keine Rolle. Sie beruht auf einer besonderen Einstandspflicht des Staates, nicht auf Haftung. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen daneben fort — aber sie nützen nichts, wenn niemand zahlen kann, und genau diese Lücke schließt das SGB XIV.

Der zweite Punkt ist die Erweiterung, die 2024 in Kraft trat und noch kaum angekommen ist. Das frühere Opferentschädigungsgesetz verlangte einen tätlichen Angriff — körperlich. § 13 SGB XIV kennt daneben nun ausdrücklich die psychische Gewalttat: ein „sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten“. Und Absatz 2 zählt auf, was jedenfalls als schwerwiegend gilt — darunter sexueller Missbrauch (§§ 174 bis 176d StGB), Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§§ 177 und 178 StGB), Menschenhandel (§§ 232 bis 233a StGB), Nachstellung in den Fällen des § 238 Absatz 2 und 3 StGB, Geiselnahme (§ 239b StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB).

Der dritte Punkt hält viele Betroffene zurück, und er stimmt so nicht: Eine Strafanzeige ist keine Anspruchsvoraussetzung. Was das Gesetz kennt, ist etwas anderes und Milderes. § 17 SGB XIV unterscheidet zwei Fälle, und sie werden oft in einen Topf geworfen: Nach Absatz 1 sind Leistungen zu versagen, wenn es aus Gründen im eigenen Verhalten der antragstellenden Person unbillig wäre — das ist zwingend. Nach Absatz 2 können Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung beizutragen. Das ist Ermessen, und das Wort „zumutbar“ trägt das ganze Gewicht: Wo eine Anzeige nicht zumutbar ist, kann ihr Fehlen den Anspruch nicht kippen.

Auch Taten im Ausland sind erfasst: § 15 SGB XIV regelt die Ansprüche bei Gewalttaten außerhalb Deutschlands gesondert. Wer im Urlaub oder auf einer Dienstreise Opfer wird, steht also nicht ohne alles da — der Umfang unterscheidet sich allerdings von dem bei Inlandstaten, und dazu ist die Auskunft der zuständigen Behörde einzuholen.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 13 SGB XIV
VerifizierungGeprüft an SGB XIV, IfSG und den Übergangsvorschriften
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Erfasst seit 2024Psychische Gewalt§ 13 Abs. 1 SGB XIV
StrafanzeigeKeine Voraussetzung§ 17 Abs. 2: Ermessen
TäterOhne BedeutungAuch unbekannt oder mittellos
SoforthilfeTraumaambulanzOhne Anerkennung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Was zum Tatgeschehen vorliegt

Aktenzeichen der Polizei oder Staatsanwaltschaft, ärztliche Erstdokumentation, Fotos, Nachrichten. Liegt nichts vor, ist das kein Ausschlussgrund — § 117 SGB XIV lässt dann Ihre eigenen Angaben genügen, soweit sie glaubhaft erscheinen.

Ärztliche und psychotherapeutische Berichte

Erstvorstellung, Diagnosen, Verlauf. Bei psychischen Folgen sind die frühen Befunde besonders wichtig, weil sie den zeitlichen Zusammenhang zur Tat belegen.

Angaben zu Folgen im Alltag und im Beruf

Arbeitsunfähigkeit, Verdienstausfall, aufgegebene Tätigkeiten, Umzüge. Sie tragen die Bewertung des GdS und mögliche Teilhabeleistungen — und werden fast immer zu knapp geschildert.

Bei Angehörigen und Hinterbliebenen: die eigene Betroffenheit

Auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben eigene Ansprüche, unter anderem auf die Leistungen in der Traumaambulanz. Ihr Antrag ist ein eigener Antrag, kein Anhängsel.

Wohnsitz — und bei Auslandstaten der Tatort

Für Gewalttaten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der berechtigten Person. Für Taten im Ausland enthält § 15 SGB XIV eigene Regeln.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst die Schnellen Hilfen in Anspruch nehmen

    Traumaambulanz und Fallmanagement stehen offen, bevor über den Antrag entschieden ist. Die ersten beiden Sitzungen werden nach § 11 Absatz 5 SGB XIV sogar dann bezahlt, wenn am Ende kein Anspruch besteht.

  2. 2

    Den Antrag stellen — unabhängig vom Strafverfahren

    Das Sozialentschädigungsverfahren läuft eigenständig. Es wartet nicht auf ein Urteil, und eine Einstellung des Strafverfahrens beendet es nicht.

  3. 3

    Prüfen, ob auch psychische Gewalt in Betracht kommt

    Seit 2024 erfasst § 13 SGB XIV ausdrücklich schwerwiegendes Verhalten gegen die freie Willensentscheidung. Für Taten vor dem 1. Januar 2024 gilt das allerdings nicht rückwirkend — dort muss das damalige Recht erfüllt gewesen sein.

  4. 4

    Die Folgen vollständig schildern

    Nicht nur Verletzungen, sondern auch Schlaf, Konzentration, Arbeitsfähigkeit, Vermeidungsverhalten. Der GdS bemisst sich nach den Auswirkungen, nicht nach der Schwere der Tat.

  5. 5

    Bei Ablehnung Widerspruch einlegen

    Danach steht der Weg zum Sozialgericht offen, für die betroffene Person gerichtskostenfrei. Gerade bei der Versagung nach § 17 Absatz 2 lohnt der Widerspruch, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Voraussetzungen und RahmenDas Verfahren ist für Betroffene kostenfrei
AntragKostenfrei
StrafanzeigeKeine Voraussetzung
TäterOhne Bedeutung
Psychische GewaltErfasst seit 2024
Auslandstaten§ 15 SGB XIV
ZuständigkeitLand des Wohnsitzes

Die Mitwirkung an der Aufklärung kann nach § 17 Absatz 2 SGB XIV verlangt werden, soweit sie möglich und zumutbar ist. Eine Versagung aus diesem Grund ist eine Ermessensentscheidung und damit angreifbar.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Sorge, ohne Anzeige gebe es nichts, hält Menschen von einem Anspruch fern, den sie haben. Richtig ist: Eine Anzeige ist keine Voraussetzung. § 17 Absatz 2 SGB XIV erlaubt eine Versagung nur, wenn Geschädigte das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung unterlassen haben — und auch dann steht sie im Ermessen der Behörde. Der zwingende Versagungsgrund des Absatzes 1 betrifft etwas anderes: das eigene Verhalten, das die Leistung unbillig machen würde.

Für Ereignisse aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 gilt eine zweigeteilte Regel, die man kennen muss, bevor man Hoffnungen knüpft. § 142 SGB XIV erfasst nur zwei Gruppen: wer bis zum 31. Dezember 2023 bereits bestandskräftig Leistungen zugesprochen bekommen hat, erhält sie nach altem Recht weiter; und über einen bis dahin gestellten, noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag wird nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entschieden. Ein neuer Antrag richtet sich dagegen nach dem SGB XIV, auch wenn das Ereignis älter ist. Aber — und das ist der Teil, der gern wegfällt — für Taten vor dem 1. Januar 2024 müssen die Voraussetzungen des OEG, BVG, ZDG oder IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erfüllt gewesen sein. Das neue Verfahren gilt also rückwirkend, die neuen Anspruchsgründe nicht.

Bevor irgendetwas anerkannt ist, gibt es bereits Hilfe — das ist die größte praktische Neuerung des SGB XIV. Die Schnellen Hilfen umfassen das Fallmanagement und die Traumaambulanz, und nach § 34 SGB XIV bestehen sie aus bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche. Anspruch haben nicht nur Geschädigte, sondern ausdrücklich auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Und es braucht dafür keine vorherige Anerkennung: Die Sitzungen können beginnen, bevor im erleichterten Verfahren nach § 115 SGB XIV überhaupt entschieden ist.

Zwei Kürzel sehen sich hier zum Verwechseln ähnlich und messen Verschiedenes. Der GdB des Schwerbehindertenrechts erfasst alle Beeinträchtigungen eines Menschen, gleich woher sie stammen. Der GdS nach § 5 SGB XIV erfasst nur die Folgen des schädigenden Ereignisses. Beide werden in Zehnergraden gebildet — und trotzdem sind sie nicht austauschbar: Es ist völlig normal, einen hohen GdB und einen deutlich niedrigeren GdS zu haben, weil der eine die ganze Gesundheit abbildet und der andere nur den Ausschnitt, für den der Staat einsteht. Auch die Schwellen sind andere: Schwerbehindert ist man ab GdB 50; die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV setzt dagegen ab einem GdS von 30 ein und steigt in fünf Stufen. Sie wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Auf das Ende des Strafverfahrens warten. Das Entschädigungsverfahren läuft eigenständig und hängt nicht an einem Urteil.

Glauben, ohne Anzeige gehe nichts. Sie ist keine Voraussetzung; § 17 Absatz 2 verlangt nur zumutbare Mitwirkung — und ist Ermessen.

Psychische Folgen nur nebenbei erwähnen. Der GdS bemisst sich nach den Auswirkungen; sie tragen die Entscheidung.

Die Erweiterung auf psychische Gewalt rückwirkend annehmen. Für Taten vor 2024 muss das damals geltende Recht erfüllt gewesen sein.

Als Angehörige keinen eigenen Antrag stellen. Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben eigene Ansprüche.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich eine Strafanzeige?

Nein, sie ist keine Anspruchsvoraussetzung. § 17 SGB XIV kennt zwei verschiedene Versagungsgründe, die oft verwechselt werden: Nach Absatz 1 sind Leistungen zwingend zu versagen, wenn es aus Gründen im eigenen Verhalten unbillig wäre. Nach Absatz 2 können sie ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung und Verfolgung unterlassen haben — das ist eine Ermessensentscheidung, und das Merkmal der Zumutbarkeit ist dabei entscheidend.

Ist psychische Gewalt erfasst?

Seit dem 1. Januar 2024 ja. § 13 Absatz 1 SGB XIV erfasst neben dem tätlichen Angriff auch sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung gerichtetes schwerwiegendes Verhalten. Absatz 2 nennt Fälle, die jedenfalls als schwerwiegend gelten, darunter sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung, Menschenhandel, Nachstellung, Geiselnahme und räuberische Erpressung. Für Taten vor 2024 gilt diese Erweiterung allerdings nicht: Dort müssen die Voraussetzungen des damaligen Rechts erfüllt gewesen sein.

Was ist, wenn die Täterin oder der Täter unbekannt ist?

Das ändert nichts. Die Soziale Entschädigung beruht auf einer besonderen Einstandspflicht des Staates und nicht auf der Haftung einer Person. Ob jemand gefasst, verurteilt oder zahlungsfähig ist, spielt für den Anspruch keine Rolle — anders als bei zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schmerzensgeld, die daneben bestehen bleiben.

Gilt das auch für Taten im Ausland?

Ja, § 15 SGB XIV regelt Ansprüche bei Gewalttaten im Ausland eigens. Umfang und Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings von Inlandstaten; die verbindliche Auskunft dazu gibt die zuständige Versorgungsbehörde. Wichtig ist, den Fall überhaupt vorzutragen, statt ihn wegen des Tatorts von vornherein auszuschließen.

Bekomme ich Hilfe, bevor über meinen Antrag entschieden ist?

Ja, das ist die zentrale Neuerung des SGB XIV. Die Schnellen Hilfen — Fallmanagement und Traumaambulanz — stehen offen, bevor eine Entscheidung ergangen ist; § 34 SGB XIV sieht bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 für Kinder und Jugendliche vor. Die ersten beiden Sitzungen und die erste Kontaktaufnahme des Fallmanagements werden nach § 11 Absatz 5 sogar dann getragen, wenn am Ende kein Anspruch besteht.

Können auch Angehörige etwas beantragen?

Ja. Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben eigene Ansprüche, unter anderem auf die Leistungen in der Traumaambulanz. Ihr Antrag ist ein eigenständiger Antrag und kein Zusatz zu dem der geschädigten Person — auch dann, wenn diese selbst keinen stellt.

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