Entschädigung nach einer Gewalttat
Versorgungsverwaltung · Entschädigung nach §§ 13 ff. SGB XIV
Der wichtigste Satz zuerst, weil er die häufigste Fehlvorstellung betrifft: Dieser Anspruch hängt nicht von der Täterin oder dem Täter ab. Ob jemand gefasst, angeklagt, verurteilt oder zahlungsfähig ist, spielt für die Soziale Entschädigung keine Rolle. Sie beruht auf einer besonderen Einstandspflicht des Staates, nicht auf Haftung. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen daneben fort — aber sie nützen nichts, wenn niemand zahlen kann, und genau diese Lücke schließt das SGB XIV.
Der zweite Punkt ist die Erweiterung, die 2024 in Kraft trat und noch kaum angekommen ist. Das frühere Opferentschädigungsgesetz verlangte einen tätlichen Angriff — körperlich. § 13 SGB XIV kennt daneben nun ausdrücklich die psychische Gewalttat: ein „sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten“. Und Absatz 2 zählt auf, was jedenfalls als schwerwiegend gilt — darunter sexueller Missbrauch (§§ 174 bis 176d StGB), Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§§ 177 und 178 StGB), Menschenhandel (§§ 232 bis 233a StGB), Nachstellung in den Fällen des § 238 Absatz 2 und 3 StGB, Geiselnahme (§ 239b StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB).
Der dritte Punkt hält viele Betroffene zurück, und er stimmt so nicht: Eine Strafanzeige ist keine Anspruchsvoraussetzung. Was das Gesetz kennt, ist etwas anderes und Milderes. § 17 SGB XIV unterscheidet zwei Fälle, und sie werden oft in einen Topf geworfen: Nach Absatz 1 sind Leistungen zu versagen, wenn es aus Gründen im eigenen Verhalten der antragstellenden Person unbillig wäre — das ist zwingend. Nach Absatz 2 können Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung beizutragen. Das ist Ermessen, und das Wort „zumutbar“ trägt das ganze Gewicht: Wo eine Anzeige nicht zumutbar ist, kann ihr Fehlen den Anspruch nicht kippen.
Auch Taten im Ausland sind erfasst: § 15 SGB XIV regelt die Ansprüche bei Gewalttaten außerhalb Deutschlands gesondert. Wer im Urlaub oder auf einer Dienstreise Opfer wird, steht also nicht ohne alles da — der Umfang unterscheidet sich allerdings von dem bei Inlandstaten, und dazu ist die Auskunft der zuständigen Behörde einzuholen.
