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Fleischbeschau

Eigenbedarf befreit nicht von der Untersuchung

Vor OrtVorher anmeldenEU-Kontrollrecht

Der verbreitetste Irrtum lautet: Für den Eigenbedarf gilt das nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wer ein Schwein für den eigenen Haushalt schlachtet, unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, und bei Schweinen, Wildschweinen, Pferden und anderen Trichinenträgern kommt die Trichinenuntersuchung hinzu. Der Eigenbedarf ändert nur den Weg — nicht die Pflicht.

Der Rahmen der amtlichen Kontrollen steht heute in der Verordnung (EU) 2017/625, die das frühere Kontrollrecht abgelöst hat; die Trichinenuntersuchung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375. Nach deren Artikel 2 Absatz 2 werden auch «Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können», systematisch untersucht.

Zwei Ausnahmen nennt die Verordnung ausdrücklich: nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen (Artikel 3 Absatz 2) und Schweine aus einem Betrieb mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen (Artikel 3 Absatz 3). Beides sind enge Ausnahmen — für das Wildschwein aus der eigenen Jagd gilt keine davon.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
RechtsgrundlageVO (EU) 2017/625; DVO (EU) 2015/1375
VerifizierungGeprüft an TierSchG, TierGesG, ViehVerkV, BienSeuchV und EU-Recht
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Veterinäramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Auch EigenbedarfUntersuchungspflichtDie Ausnahme ist der Trichinenfall, nicht die Beschau
AnmeldungVor der SchlachtungFrist nach Landes- und Kreisrecht
GebührNach LandesrechtKein bundesweiter Tarif
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Anmeldung der Schlachtung

Mit Tierart, Zahl der Tiere und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Schlachtung. Die einzuhaltende Vorlauffrist setzt der Kreis oder das Land fest — fragen Sie sie ab, statt sie zu schätzen.

Angaben zum Betrieb und zur Herkunft

Registriernummer aus der Anzeige nach § 26 ViehVerkV, Standort, Herkunft des Tieres. Bei Wild die Angaben zur Erlegung.

Die Trichinenprobe

Sie wird nach der Schlachtung entnommen — üblicherweise aus dem Zwerchfellpfeiler — und im Labor untersucht. Bis zum Ergebnis darf das Fleisch nicht verzehrt oder abgegeben werden.

Nachweis kontrollierter Haltungsbedingungen

Nur wer die amtliche Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 3 DVO (EU) 2015/1375 hat, kann sich auf diese Ausnahme berufen. Die bloße Behauptung «Stallhaltung» genügt nicht.

Entsorgungsnachweis für Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte gehören nicht in den Hausmüll und nicht auf den Kompost. Ihre Beseitigung läuft über die zuständige Verwertungseinrichtung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die Schlachtung vorher anmelden

    Beim Veterinäramt beziehungsweise beim zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur, mit dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wie viel Vorlauf verlangt wird, bestimmt das Landes- und Kreisrecht — bundesweit gilt keine einheitliche Frist.

  2. 2

    Prüfen, ob eine Trichinenausnahme greift

    Nur bei nicht abgesetzten Hausschweinen unter fünf Wochen oder bei amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen. Im Zweifel gilt: Probe nehmen.

  3. 3

    Schlachten und die Probe entnehmen lassen

    Die Probe wird nach der Schlachtung entnommen und ins Labor gegeben. Der Schlachtkörper bleibt bis zum Ergebnis gesperrt.

  4. 4

    Die Fleischuntersuchung durchführen lassen

    Beurteilt werden unter anderem Organe, Lymphknoten sowie Brust- und Bauchhöhle. Das Ergebnis entscheidet über die Tauglichkeit des Fleisches.

  5. 5

    Das Ergebnis abwarten

    Vor dem Befund darf das Fleisch weder verzehrt noch abgegeben werden. Genau hier wird am häufigsten geschludert — und genau hier liegt das Gesundheitsrisiko.

  6. 6

    Nebenprodukte ordnungsgemäß entsorgen

    Über die zuständige Einrichtung, nicht über Hausmüll oder Kompost. Die Entsorgung ist Teil des Verfahrens, nicht eine Frage des Anstands.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Landesrecht, Position für PositionEs gibt hier keinen Bundestarif
Amtliche FleischuntersuchungNach Gebührenordnung des Landes
TrichinenuntersuchungNach Gebührenordnung des Landes
Untersuchung außerhalb der DienstzeitRegelmäßig mit Zuschlag
WegegeldJe nach Land gesondert
Entsorgung tierischer NebenprodukteNach Entgelt der Einrichtung
Schlachtung ohne UntersuchungOrdnungswidrigkeit

Die Beträge stehen in der Gebührenordnung des Landes oder Kreises und unterscheiden sich erheblich; auch die Vorlauffrist für die Anmeldung wird dort festgelegt. Fragen Sie beide Angaben beim zuständigen Amt ab — jede bundesweit genannte Zahl wäre geraten.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Eigenbedarf befreit nicht. Auch die Hausschlachtung für den eigenen Haushalt unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung.

Die Trichinenuntersuchung betrifft nach Artikel 2 Abs. 2 DVO (EU) 2015/1375 auch Pferde, Wildschweine und andere Arten, die Träger von Trichinen sein können — das selbst erlegte Wildschwein ist der praktisch wichtigste Fall.

Die beiden Ausnahmen sind eng: nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen und amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen. Eine selbst eingeschätzte «gute Haltung» ist keine Ausnahme.

Vor dem Befund kein Verzehr und keine Abgabe. Trichinen sind der Grund, warum diese Untersuchung überhaupt existiert.

Die Anmeldefrist ist Landes- und Kreisrecht. Es gibt keine bundesweite Zahl; wer eine liest, sollte prüfen, aus welchem Landkreis sie stammt.

Tierische Nebenprodukte gehören in die dafür vorgesehene Entsorgung. Hausmüll und Kompost sind beides keine zulässigen Wege.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Annehmen, Eigenbedarf sei von der Untersuchung ausgenommen.

Beim selbst erlegten Wildschwein auf die Trichinenprobe verzichten.

Sich auf kontrollierte Haltungsbedingungen berufen ohne amtliche Anerkennung.

Das Fleisch vor dem Befund verzehren oder verschenken.

Zu spät anmelden — die Vorlauffrist setzt der Kreis, nicht der Kalender.

Nebenprodukte über Hausmüll oder Kompost entsorgen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Gilt die Fleischbeschau auch für den Eigenbedarf?

Ja. Auch wer ein Tier für den eigenen Haushalt schlachtet, unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, und bei Schweinen, Wildschweinen, Pferden und anderen möglichen Trichinenträgern kommt die Trichinenuntersuchung hinzu. Der Eigenbedarf ändert den Weg, nicht die Pflicht.

Muss ich beim selbst erlegten Wildschwein eine Trichinenprobe abgeben?

Ja. Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 erfasst ausdrücklich «Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können». Für Wildschweine greift keine der beiden Ausnahmen der Verordnung — die Probe ist Pflicht.

Welche Ausnahmen von der Trichinenuntersuchung gibt es?

Zwei, und beide sind eng: nicht abgesetzte Hausschweine, die weniger als fünf Wochen alt sind (Artikel 3 Absatz 2), und Hausschweine aus einem Betrieb oder Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen (Artikel 3 Absatz 3). Für die zweite Ausnahme braucht es die amtliche Anerkennung — die eigene Einschätzung der Haltung genügt nicht.

Wie lange vorher muss ich die Schlachtung anmelden?

Das legt das Landes- beziehungsweise Kreisrecht fest, und die Fristen unterscheiden sich; eine bundesweit gültige Zahl gibt es nicht. Melden Sie die Schlachtung mit dem vorgesehenen Zeitpunkt beim zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur an und erfragen Sie den verlangten Vorlauf dort.

Darf ich das Fleisch vor dem Ergebnis verwenden?

Nein. Bis zum Befund der Fleisch- und Trichinenuntersuchung darf das Fleisch weder verzehrt noch abgegeben werden. Genau dafür existiert die Untersuchung: Eine Trichinellose verläuft beim Menschen schwer, und dem Fleisch ist der Befall nicht anzusehen.

Was kostet die Untersuchung?

Die Beträge stehen in der Gebührenordnung des Landes oder Kreises und unterscheiden sich erheblich; einen Bundestarif gibt es nicht. Hinzu kommen je nach Land Zuschläge für Untersuchungen außerhalb der Dienstzeiten sowie Wegegeld und das Entgelt für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.

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