Fleischbeschau
Eigenbedarf befreit nicht von der Untersuchung
Der verbreitetste Irrtum lautet: Für den Eigenbedarf gilt das nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wer ein Schwein für den eigenen Haushalt schlachtet, unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, und bei Schweinen, Wildschweinen, Pferden und anderen Trichinenträgern kommt die Trichinenuntersuchung hinzu. Der Eigenbedarf ändert nur den Weg — nicht die Pflicht.
Der Rahmen der amtlichen Kontrollen steht heute in der Verordnung (EU) 2017/625, die das frühere Kontrollrecht abgelöst hat; die Trichinenuntersuchung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375. Nach deren Artikel 2 Absatz 2 werden auch «Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können», systematisch untersucht.
Zwei Ausnahmen nennt die Verordnung ausdrücklich: nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen (Artikel 3 Absatz 2) und Schweine aus einem Betrieb mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen (Artikel 3 Absatz 3). Beides sind enge Ausnahmen — für das Wildschwein aus der eigenen Jagd gilt keine davon.
