Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen ein Vollzeitstudium an einer deutschen Hochschule. Sie berechtigt zur Erwerbstätigkeit von 140 vollen oder 280 halben Tagen pro Jahr.
