Infektionsschutzmeldung
Gesundheitsamt · Meldepflicht

Gesundheitsamt · Meldepflicht
Ein Arzt diagnostiziert eine meldepflichtige Krankheit (§6 IfSG) oder ein Labor weist einen meldepflichtigen Erreger nach (§7 IfSG).
Der Arzt oder das Labor meldet namentlich innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt (Aufenthaltsort des Patienten).
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit dem Erkrankten auf, ermittelt Kontaktpersonen und ordnet ggf. Maßnahmen an (Quarantäne, Tätigkeitsverbot).
Das Gesundheitsamt leitet die Meldung anonymisiert an die Landesbehörde und das Robert Koch-Institut (RKI) weiter.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Meldung | Kostenlos (gesetzliche Pflicht) |
| Ermittlungen | Kostenlos für Betroffene |
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Verzögerungen können Bußgelder nach sich ziehen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort des Patienten — nicht am Sitz der Praxis.
Auch der bloße Verdacht auf bestimmte Krankheiten (§6 Abs. 1 IfSG) ist meldepflichtig.
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