Scheidung einreichen
Amtsgericht · Familiengericht

Amtsgericht · Familiengericht
Mindestens 1 Jahr getrennt leben (getrennte Haushalte oder getrennte Lebensbereiche in der Wohnung).
Mindestens ein Ehepartner braucht einen Anwalt (Anwaltszwang vor dem Familiengericht). Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt.
Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht (Amtsgericht) ein. Zuständig: Gericht am Wohnort der Kinder oder des Antragsgegners.
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch: Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden aufgeteilt.
Beide Ehepartner erscheinen persönlich vor dem Familiengericht. Der Richter stellt fest, dass die Ehe gescheitert ist.
Die Scheidung wird 1 Monat nach dem Beschluss rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Verfahrenswert (Minimum) | 3.000 EUR |
| Gerichtskosten (bei 3.000 EUR) | ca. 975 EUR |
| Gerichtskosten (bei 10.000 EUR) | ca. 1.410 EUR |
| Anwaltskosten (ein Anwalt) | Ab ca. 1.000 EUR |
| Einvernehmliche Scheidung (gesamt) | Ca. 2.000–3.000 EUR |
| Streitige Scheidung (gesamt) | Ca. 5.000–20.000+ EUR |
Ohne mindestens 1 Jahr Trennung weist das Gericht den Scheidungsantrag zurück.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Ohne Anwalt können Sie keinen Scheidungsantrag stellen.
Rentenversicherungsverlauf frühzeitig bei der DRV anfordern — sonst verzögert sich das Verfahren um Monate.