Verein ins Vereinsregister eintragen (e. V.)
Amtsgericht · Registergericht

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Die Satzung muss mindestens enthalten: Vereinsname (mit „e. V.“), Sitz, Zweck, Mitgliedschaftsregelungen, Vorstandsstruktur.
Mindestens 7 Personen versammeln sich, beschließen die Satzung und wählen den Vorstand. Protokoll mit Unterschriften!
Der gewählte Vorstand lässt seine Unterschrift beim Notar beglaubigen (für die Registeranmeldung).
Satzung, Gründungsprotokoll und beglaubigte Anmeldung beim Registergericht (Amtsgericht) einreichen.
Das Gericht prüft die Satzung und trägt den Verein ein. Ab Eintragung darf der Verein den Zusatz „e. V.“ führen.
Beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen (steuerliche Vorteile, Spendenquittungen).
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Eintragung ins Vereinsregister | 75 EUR |
| Notarielle Beglaubigung | Ab 20 EUR |
| Satzungsänderung (später) | 40–50 EUR |
| Vorstandswechsel anmelden | 10–20 EUR |
Das Gericht lehnt die Eintragung ab, wenn weniger als 7 Mitglieder an der Gründung teilgenommen haben.
Die Satzung muss bestimmte Pflichtinhalte haben (§57 BGB). Prüfen Sie die Anforderungen vorab.
Satzungsänderungen und Vorstandswechsel müssen dem Registergericht gemeldet werden — sonst droht Zwangsgeld.