Zwangsvollstreckung beantragen
Amtsgericht · Vollstreckung

Amtsgericht · Vollstreckung
Sie benötigen einen vollstreckbaren Titel: Vollstreckungsbescheid, Urteil oder notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel.
Kontopfändung (PfÜB) über das Amtsgericht oder Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher. Kontopfändung ist meist effektiver.
PfÜB: Formularantrag beim Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes. Gerichtsvollzieher: Auftrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher.
Das Gericht erlässt den PfÜB — die Bank des Schuldners muss das gepfändete Geld an Sie auszahlen. Oder der Gerichtsvollzieher pfändet Sachwerte.
Kann der Schuldner nicht zahlen: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung).
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) | 24 EUR Gerichtsgebühren |
| Gerichtsvollzieherauftrag | 30–40 EUR Grundgebühr |
| Vermögensauskunft | 30 EUR |
| Sachpfändung (bei Erfolg) | Zusätzliche Gebühren nach GvKostG |
| Kontopfändungsschutz (P-Konto) | Schuldner kann 1.500 EUR/Monat schützen |
Ohne Titel ist keine Vollstreckung möglich. Erst Mahnverfahren oder Klage durchführen.
Der PfÜB muss beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners beantragt werden.
Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner nachweislich zugestellt worden sein.