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Behördengänge Versorgungsamt

Landesamt für Soziales

7 Behördengänge verfügbar

Das Versorgungsamt (Landesamt für Soziales) stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest und erteilt den Schwerbehindertenausweis. Ab GdB 50 gelten umfangreiche Nachteilsausgleiche: Steuerfreibeträge, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Freifahrt im ÖPNV.

In Deutschland leben über 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen. Der Schwerbehindertenausweis ist einer der meistbeantragten Ausweise in Deutschland.

Letzte Aktualisierung 27. März 2026
Zuständige Behörde Landesamt für Soziales / Versorgungsamt
Verifizierung Geprüft durch AmtsGermany.de
AmtsGermany.de ist ein unabhängiger Informationsratgeber und keine offizielle Behörde. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Antrag & Feststellung

Nachteilsausgleiche & Mobilität

Nützliche Informationen

Bearbeitungszeit 2–4 Monate
Je nach Unterlagenlage
Vollständige Befunde beschleunigen
Zuständigkeit Versorgungsamt
Landesamt für Soziales
Am Wohnort
NEU 2026 Digitale GdB-Übermittlung
Ans Finanzamt
Steuer-ID erforderlich
Merkzeichen G, aG, B, H, Bl, Gl, RF
Kennzeichnen besondere Einschränkungen
Bestimmen Nachteilsausgleiche
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Versorgungsamt

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Kostenloser Antrag beim Versorgungsamt (online oder schriftlich). Ärztliche Befunde beifügen. Ab GdB 50 erhalten Sie den Ausweis mit Merkzeichen.

Was ändert sich 2026?

Digitale Übermittlung des GdB ans Finanzamt (Steuer-ID erforderlich). Neue Bewertungsmaßstäbe: Fokus auf Teilhabe statt Diagnoseliste.

Was kostet die Wertmarke für den ÖPNV?

104 EUR/Jahr oder 53 EUR/6 Monate. Kostenlos bei Merkzeichen H, Bl oder Sozialleistungsbezug (Bürgergeld, Sozialhilfe).

Kann ich Widerspruch einlegen?

Ja, innerhalb 1 Monat nach Bescheid. Kostenlos. Klage vor dem Sozialgericht ebenfalls kostenfrei. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen kostenlos.

Was bringt ein Schwerbehindertenausweis?

Steuerfreibeträge (384–7.400 EUR/Jahr), 5 Tage Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Freifahrt ÖPNV (Wertmarke), Parkausweis (aG), frühere Altersrente (2–5 Jahre).

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