Steuervorteile für Denkmal-Sanierung
Denkmalschutzbehörde · §7i/10f EStG

Denkmalschutzbehörde · §7i/10f EStG
VOR Baubeginn: Genehmigung für die geplanten Maßnahmen.
Arbeiten denkmalgerecht ausführen. Nur genehmigte Maßnahmen sind absetzbar!
Beim Denkmalamt: Bescheinigung nach §7i (Vermieter) oder §10f (Selbstnutzer) EStG.
Sanierungskosten in der Steuererklärung absetzen. Vermieter: Anlage V. Selbstnutzer: Sonderausgaben.
Vermieter: 100% der Kosten in 12 Jahren. Selbstnutzer: 90% in 10 Jahren.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Bescheinigung | Kostenlos bis 200 EUR |
| Vermieter (§7i) | 100% in 12 Jahren absetzbar |
| Selbstnutzer (§10f) | 90% in 10 Jahren absetzbar |
| Steuerberater | Ab 200 EUR (empfohlen) |
| Beispiel: 200.000 EUR Sanierung, 42% Steuersatz | Steuerersparnis: ca. 84.000 EUR! |
Nur GENEHMIGTE Maßnahmen sind absetzbar. Ohne Genehmigung: keine Steuervorteile.
Ohne Bescheinigung des Denkmalamts: Finanzamt lehnt Absetzung ab.
NUR denkmalspezifische Kosten sind absetzbar (Fassade, historische Fenster etc.), NICHT normale Renovierung.