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Kündigungsschutz Schwerbehinderte

Integrationsamt · SGB IX

📋 Auf einen Blick

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Schutz
GdB 50+
Entscheidung
2–4 Wochen
Ohne Zustimmung
Kündigung nichtig!

📎 Erforderliche Unterlagen

📝 Schritt für Schritt

1

Arbeitgeber stellt Antrag

Der Arbeitgeber muss VOR der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts beantragen.

2

Integrationsamt prüft

Das Amt hört alle Beteiligten an: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeber.

3

Entscheidung

Ordentliche Kündigung: Entscheidung innerhalb 1 Monat. Außerordentliche: 2 Wochen.

4

Ergebnis

Zustimmung, Ablehnung oder Zustimmung mit Auflagen. Ohne Zustimmung: Kündigung ist NICHTIG.

💰 Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
VerfahrenKostenlos (für Arbeitnehmer)
Anwalt (optional)Ab ca. 500 EUR
Sozialgericht bei AblehnungKostenlos
VdK/SoVD RechtsberatungKostenlos für Mitglieder

💡 Wichtige Hinweise

⚠️ Häufige Fehler

❌ Kündigung ohne Antrag ausgesprochen

Ohne Zustimmung: Kündigung ist nichtig. Arbeitnehmer kann weitarbeiten + Lohnnachzahlung fordern.

❌ Frist beim Arbeitsgericht verpasst

Trotz Kündigungsschutz: Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen einreichen!

❌ GdB nicht mitgeteilt

Arbeitgeber muss den GdB kennen. Teilen Sie Ihren GdB rechtzeitig mit (spätestens 3 Wochen nach Kündigung).

❓ Häufig gestellte Fragen

Wer hat besonderen Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer mit GdB 50+ und mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Auch Gleichgestellte (GdB 30–49).
Was passiert ohne Zustimmung?
Die Kündigung ist automatisch nichtig. Der Arbeitnehmer kann weitarbeiten.
Kostet das Verfahren etwas?
Nein! Das Verfahren beim Integrationsamt ist für den Arbeitnehmer kostenlos.
Wie lange dauert die Entscheidung?
1 Monat (ordentliche Kündigung). 2 Wochen (außerordentliche Kündigung).

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