Kündigungsschutz Schwerbehinderte
Integrationsamt · SGB IX

Integrationsamt · SGB IX
Der Arbeitgeber muss VOR der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts beantragen.
Das Amt hört alle Beteiligten an: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeber.
Ordentliche Kündigung: Entscheidung innerhalb 1 Monat. Außerordentliche: 2 Wochen.
Zustimmung, Ablehnung oder Zustimmung mit Auflagen. Ohne Zustimmung: Kündigung ist NICHTIG.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Verfahren | Kostenlos (für Arbeitnehmer) |
| Anwalt (optional) | Ab ca. 500 EUR |
| Sozialgericht bei Ablehnung | Kostenlos |
| VdK/SoVD Rechtsberatung | Kostenlos für Mitglieder |
Ohne Zustimmung: Kündigung ist nichtig. Arbeitnehmer kann weitarbeiten + Lohnnachzahlung fordern.
Trotz Kündigungsschutz: Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen einreichen!
Arbeitgeber muss den GdB kennen. Teilen Sie Ihren GdB rechtzeitig mit (spätestens 3 Wochen nach Kündigung).