Auskunftsrecht wahrnehmen (Art. 15 DSGVO)
Datenschutzbehörde · Betroffenenrechte

Datenschutzbehörde · Betroffenenrechte
An welches Unternehmen/Behörde wollen Sie sich wenden? Datenschutzbeauftragten (DSB) ermitteln.
Formloses Schreiben: „Ich bitte um Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle zu meiner Person gespeicherten Daten.“ Musterbriefe auf datenanfragen.de.
Per E-Mail, Post oder Online-Kontaktformular an den Verantwortlichen/DSB. Identitätsnachweis beilegen.
Das Unternehmen muss innerhalb von 1 Monat antworten: Alle gespeicherten Daten, Zweck, Empfänger, Speicherdauer.
Keine Antwort oder unvollständige Auskunft? Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (Art. 77, kostenlos).
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Auskunftsantrag | Kostenlos (erste Kopie) |
| Weitere Kopien | Angemessenes Entgelt (max. Kopierkosten) |
| Beschwerde bei Behörde | Kostenlos |
| Musterbriefe (datenanfragen.de) | Kostenlos |
Nach 1 Monat ohne Antwort: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (kostenlos, Art. 77).
Unternehmen dürfen einen Identitätsnachweis verlangen. Personalausweis-Kopie beilegen (sensible Daten schwärzen!).
Bei offensichtlich unbegründeten oder übermäßigen Anfragen kann das Unternehmen Gebühren erheben.