DSGVO-Beschwerde einreichen (Art. 77)
Datenschutzbehörde · DSGVO

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Empfohlen: Zuerst direkt beim Unternehmen/Behörde beschweren. Datenschutzbeauftragten (DSB) des Unternehmens anschreiben.
BfDI: Für Bundesbehörden und Telekom/Post. Landesbehörde: Für private Unternehmen und Landesbehörden (16 Länder).
Online-Formular, Brief oder E-Mail. Sachverhalt schildern, Nachweise beilegen, bisherige Korrespondenz beilegen.
Die Behörde informiert Sie innerhalb von 3 Monaten über den Stand. Abschluss kann Wochen bis über 1 Jahr dauern.
Die Behörde kann: Verwarnung, Bußgeld (bis 20 Mio. EUR oder 4% Jahresumsatz), Anordnung, Verbot aussprechen.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Beschwerde | Kostenlos |
| Verfahren | Kostenlos für den Beschwerdeführer |
| Mögliche Bußgelder (für Unternehmen) | Bis 20 Mio. EUR oder 4% Jahresumsatz |
| Zivilklage auf Schadensersatz (separat) | Gerichtskosten + ggf. Anwalt |
Die Behörde empfiehlt, zuerst den DSB des Unternehmens anzuschreiben.
BfDI = Bundesbehörden. Landesbehörde = private Unternehmen. Im Zweifel: Die Behörde leitet weiter.
Screenshots, E-Mails und Korrespondenz stärken Ihre Beschwerde erheblich.