DSGVO-Schadensersatz fordern (Art. 82)
Datenschutzbehörde · Zivilrecht

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Welcher Verstoß liegt vor? Unerlaubte Datenverarbeitung, Datenleck, fehlende Einwilligung, Auskunft verweigert?
Materieller Schaden (finanzielle Verluste) oder immaterieller Schaden (Angst, Kontrollverlust, Bloßstellung).
Schriftlich Schadensersatz fordern. Frist setzen (14–30 Tage).
Bei Ablehnung: Klage beim Amtsgericht (bis 5.000 EUR) oder Landgericht (darüber). Anwalt empfohlen.
Das Gericht entscheidet über Höhe und Berechtigung. Bisherige Urteile: 100–5.000 EUR.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Außergerichtliche Forderung | Kostenlos |
| Gerichtskosten | Ab ca. 100 EUR |
| Anwalt | Ab ca. 500 EUR |
| Schadensersatz (typisch) | 100–500 EUR (Bagatelle), 500–5.000 EUR (Arbeit/schwer) |
Die Beschwerde bei der Behörde bringt KEINEN Schadensersatz. Dafür: Zivilklage (Art. 82).
Auch immaterieller Schaden reicht — aber Sie müssen ihn darlegen (Angst, Sorge, Belastung).
Vor dem Landgericht (>5.000 EUR) herrscht Anwaltszwang. Vor dem Amtsgericht: ohne Anwalt möglich.