Auflassungsvormerkung eintragen
Grundbuchamt · Käuferschutz

Grundbuchamt · Käuferschutz
Die Auflassungsvormerkung ist Bestandteil jedes Immobilienkaufvertrags. Der Notar veranlasst sie automatisch.
Der Notar sendet den Antrag sofort nach Beurkundung an das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein. Dauer: wenige Tage bis 2 Wochen.
Ab Eintragung: Der Verkäufer kann die Immobilie nicht erneut verkaufen oder belasten. Der Käufer ist geschützt.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Halbe Grundbuchgebühr | ~0,5% des Kaufpreises |
| Wird angerechnet | Auf die spätere Eigentumsumschreibung |
| Beispiel: 300.000 EUR | Ca. 467 EUR (wird auf Gesamtkosten angerechnet) |
| Separater Aufwand | 0 EUR — im Kaufvertrag enthalten |
Sollte nicht passieren — der Notar veranlasst sie automatisch. Falls doch: Sofort Notar kontaktieren!
Erst zahlen, wenn die Vormerkung eingetragen ist. Die Fälligkeitsmitteilung des Notars beachten.
Die Vormerkung ist nur ein SCHUTZ — der Käufer ist noch nicht Eigentümer!