Dienstbarkeit / Wegerecht eintragen
Grundbuchamt · Abt. II

Grundbuchamt · Abt. II
Beide Parteien müssen sich über Art und Umfang der Dienstbarkeit einigen: Wegerecht, Leitungsrecht, Stellplatzrecht etc.
Ein Vermessungsingenieur oder Katasteramt erstellt den Plan mit eingezeichneter Dienstbarkeit.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks gibt eine notarielle Bewilligungserklärung ab.
Der Notar beantragt die Eintragung beim Grundbuchamt. Die Dienstbarkeit wird in Abt. II des belasteten Grundstücks eingetragen.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Notar + Grundbuch (5.000 EUR Wert) | Ca. 50–60 EUR |
| Notar + Grundbuch (20.000 EUR Wert) | Ca. 150–200 EUR |
| Vermessungskosten | 200–1.000 EUR |
| Bewertung | Jahreswert der Nutzung x Laufzeit |
Mündliche Absprachen sind NICHT bindend. Nur die Grundbucheintragung schützt.
Ohne genaue Einzeichnung im Lageplan ist die Dienstbarkeit nicht vollstreckbar.
Ohne Bewilligung keine Eintragung. Bei Weigerung: Ggf. Notwegerecht prüfen (§917 BGB).