Nießbrauch eintragen (Wohnrecht)
Grundbuchamt · Abt. II

Grundbuchamt · Abt. II
Eigentümer und Berechtigter einigen sich über Art und Umfang: Wohnrecht, Mieteinnahmen, Nutzung.
Der Notar beurkundet den Nießbrauchsvertrag. Oft zusammen mit der Übertragung des Eigentums.
Der Notar beantragt die Eintragung im Grundbuch (Abt. II). Der Nießbrauch wird als Last eingetragen.
Nießbrauch hat Auswirkungen auf Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Grundsteuer. Steuerberater konsultieren!
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Beispiel: Nießbrauchwert 52.626 EUR | Notar ca. 384 EUR + Grundbuch ca. 192 EUR |
| Nießbrauchwert berechnen | Jahreswert x Vervielfältiger (altersabhängig) |
| Schenkungsteuer | Ggf. fällig bei Übertragung (Freibetrag 400.000 EUR pro Kind) |
| Steuerberater (empfohlen) | Ab ca. 200 EUR |
Nießbrauch hat komplexe steuerliche Auswirkungen. Immer Steuerberater einschalten!
Nießbrauch = alle Nutzungen (Wohnen + Vermieten). Wohnrecht = nur selbst Wohnen.
Ohne Grundbucheintragung ist der Nießbrauch bei Verkauf nicht geschützt.